LKonV
§ 2Anforderungsnachweis
- 1.
- eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat und
- 2.
- einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.
- 1.
- Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,
- 2.
- Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren oder
- 3.
- Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 27.4.2016 I 980
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR223600001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 338729342accef157e5ff9e79c97bc565adae5b7d0b4cefd9a6141495db309c0