LiqV
§ 10Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
Verordnung über die Liquidität der Institute
- 1.
- Das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren gewährleistet unter Berücksichtigung der besonderen institutsspezifischen Verhältnisse, der Art und Komplexität der betriebenen Geschäfte und der Größe des Instituts eine adäquate laufende Ermittlung und Überwachung des Liquiditätsrisikos und stellt die Liquiditätslage eingehender und angemessener dar, als bei Anwendung der §§ 2 bis 7. Insbesondere soll das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren dabei auch Aufschluss über zu erwartende kurzfristige Nettomittelabflüsse, die Möglichkeit zur Aufnahme unbesicherter Finanzierungsmittel sowie die Auswirkung von Stressszenarien ermöglichen. Das Institut überprüft regelmäßig die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1.
- 2.
- Das Institut hat auf der Grundlage des Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens geeignete, quantitativ zu bemessende Obergrenzen für Liquiditätsrisiken, auch unter Berücksichtigung von Stressszenarien, eingerichtet (Limite), die es regelmäßig überprüft. Dazu identifiziert das Institut Kenngrößen aus seinem Liquiditätsrisikomessverfahren, die für eine aggregierte Darstellung des Risikos einer nicht ausreichenden Liquidität des Instituts besonders geeignet sind, und dokumentiert, bei welchem Niveau dieser Größen es sich einem nennenswerten, mittleren und hohen Risiko einer nicht ausreichenden Liquidität ausgesetzt sieht, sowie welche Maßnahmen es an das Erreichen eines der benannten Niveaus durch eine der Kenngrößen knüpft.
- 3.
- Das Institut zeigt der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt schriftlich unverzüglich an, wenn eine der Kenngrößen nach Nummer 2 das Niveau für ein mittleres oder hohes Risiko einer nicht ausreichenden Liquidität überschreitet und berichtet über die Maßnahmen, die es zur Beseitigung der Gefährdung getroffen hat und zu treffen beabsichtigt. Die Pflicht zur Meldung der Kennzahlen nach § 11 bleibt unberührt.
- 4.
- Das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren und das interne Limitsystem werden für das interne Liquiditätsrisikomanagement und in der Unternehmenssteuerung des Instituts verwendet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 4 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR311700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88cbae43aa8443a37519f45bbd8fb488398ecdd7d2f07a8837346eccb27b8735
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… antragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV) nach Zeitaufwand 7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (Solv …“
- § 4 RStruktFVRisikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
„… g (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 dürfen Institute, die im Bezugsjahr von § 10 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, den Wert nach Satz 1 auf Ebene der Liquiditätsun …“