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LHauswAusbStV

§ 3Ausnahmeregelungen

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen der Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 21 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007580975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f12a743691a75848cee302bea66e757d866bc3a6d14116f2e03a8fb277318e42

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