LFÜG
§ 1aWeitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
- 1.
- eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder
- 2.
- aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue Regelungen getroffen worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.7.2021 I 3274
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265300005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fb8afa1300f8b6da0610a76038735638d6be1255a46a0e3f9828358f80f9b51