LeukoseV 1976
§ 12
Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
- 1.
- entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,
- 8.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,
- 9.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 11.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder
- 12.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1262;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021000976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79265f2cbae0d53f434d343362aa71bb6020c2b54215788e896ea9f20a73f90d