LeukoseV 1976
§ 1
Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder
- 1.
- Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch
- a)
- blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung),
- b)
- molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik
- 2.
- Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn
- a)
- bei einem über sechs Monate alten Rind durch zwei im Abstand von vier bis sechs Wochen durchgeführte serologische Untersuchungen jeweils ein zweifelhafter Befund festgestellt worden ist,
- b)
- bei einem Rind durch eine klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchung leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt worden sind.
- 1.
- a)
- in den letzten zwölf Monaten zwei serologische Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose im Abstand von mindestens vier Monaten durchgeführt worden sind und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben oder
- b)
- in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern über zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert aus Milchkühen besteht, in den letzten zwölf Monaten
- aa)
- zwei serologische Untersuchungen aus der Bestandsmilch im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten und
- bb)
- eine blutserologische Untersuchung der Zuchtbullen
- c)
- in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,
- 2.
- a)
- in den letzten zwölf Monaten mindestens eine serologische Untersuchung aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und
- b)
- in den letzten vier Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt;
- 3.
- der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb der letzten sechs Monate aus leukoseunverdächtigen Beständen verbracht worden sind, oder
- 4.
- der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach
- a)
- regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
- b)
- innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeitraumes
- aa)
- keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen,
- bb)
- nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sind und
- cc)
- zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern
- aaa)
- aus leukoseunverdächtigen Beständen oder
- bbb)
- aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1262;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021000976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79265f2cbae0d53f434d343362aa71bb6020c2b54215788e896ea9f20a73f90d