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LeuchtrAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,
6.
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
7.
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung,
8.
Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,
9.
Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,
10.
Einbringen von Leuchtstoffen,
11.
Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren,
12.
Verarbeiten von Elektroden,
13.
Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,
14.
Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022910985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4652bb588a6658eec7ac8aba509a8c04c4078f0f49bb3d3eccbfaa664bf078fd

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