LeuchtrAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,
- 6.
- Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung,
- 8.
- Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,
- 9.
- Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,
- 10.
- Einbringen von Leuchtstoffen,
- 11.
- Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren,
- 12.
- Verarbeiten von Elektroden,
- 13.
- Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,
- 14.
- Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022910985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4652bb588a6658eec7ac8aba509a8c04c4078f0f49bb3d3eccbfaa664bf078fd