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LeichtflBAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
7.
Arbeiten mit Metallen,
8.
Bearbeiten von Kunststoffen,
9.
Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,
10.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
11.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,
12.
Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,
13.
Behandeln von Oberflächen,
14.
Endmontage von Leichtflugzeugen,
15.
Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021120986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22a723121238ac70a391cc1da84c19059ad54c03d7481159006574957f24b9b4

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