LeichtflBAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 7.
- Arbeiten mit Metallen,
- 8.
- Bearbeiten von Kunststoffen,
- 9.
- Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,
- 10.
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
- 11.
- Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,
- 12.
- Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,
- 13.
- Behandeln von Oberflächen,
- 14.
- Endmontage von Leichtflugzeugen,
- 15.
- Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021120986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22a723121238ac70a391cc1da84c19059ad54c03d7481159006574957f24b9b4