Zum Gesetzesinhalt

LehrErzVDBest 1

§ 6

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung -

(1) Die Lehrkräfte und Erzieher sind für die Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen des ihnen anvertrauten Klassen- oder Gruppenverbandes verantwortlich.
(2) Sie haben insbesondere die Pflicht:
-
die Umsicht und Gewandtheit der Kinder und Jugendlichen sowie die Hilfsbereitschaft der älteren Schüler gegenüber den jüngeren zu entwickeln und in ihnen Selbständigkeit, Selbstvertrauen und bewußtes Verhalten zu stärken;
-
zur Abwendung von Gefahren aufmerksam und umsichtig ihr ganzes fachliches Wissen und Können einzusetzen sowie stets mit vollem Einsatz ihrer Person und des persönlichen Mutes zu handeln;
-
regelmäßige Belehrungen über Gefahren- und Unfallquellen durchzuführen und sie im Klassenbuch einzutragen;
-
stets klare Weisungen zu erteilen, ihre Befolgung ständig zu überprüfen und notfalls zur Verhinderung von Unfällen und Schäden mit Nachdruck durchzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR000190966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 044bcf4f9b35e0b437f0d1eb212f3e00c6d7eb9176063997846e3837fa5a8693

XML-Quelle beim Herausgeber