LegRegV
§ 3Kennnummer
Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
- 1.
- erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
- 3.
- dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;
- 4.
- fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
- 5.
- sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;
- 6.
- zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196900003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 344cc6f2e307a0591a7bdc8baa29b2a54d2e38ed4a9ad73fbee946ff6e436381