LederGerbAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Umgehen mit Rohware,
- 2.
- Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten,
- 3.
- Anwenden von Gerbverfahren,
- 4.
- Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,
- 5.
- Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,
- 6.
- Durchführen von Prozessen der Zurichtung,
- 7.
- Beurteilen von Fertigleder und
- 8.
- Produkt- und Prozessökologie.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
- 7.
- Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49d93b81a29be9231cba51551a429a636e4e918a9360f8d0e84215a04dab6459