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§ 1

Verordnung zur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes und des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte

Zeugnisse, die gemäß der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Postbankdienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1471) und auf Grund der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1495) über eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung ausgestellt werden, werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte gleichgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012330987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49b73d45a757622d28d6f11fe0a369af1804076eaf5851063e4aefd6a35a8bc1

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