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LBG

§ 34

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13b9a6e364cfab7d5c6b13d433d654920d7b777919f9034ed708b148590188ba

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