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LBG

§ 29a

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen
a)
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,
b)
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.
(3) Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13b9a6e364cfab7d5c6b13d433d654920d7b777919f9034ed708b148590188ba

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