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LBAV

§ 10Verwaltungszusammenarbeit

Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR382400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58be7e6199710891b424bad18444cd819b608d317ea0f6779d86e826c05e48c8

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