(1) Die auf Grund des Ersten, Dritten und Vierten Teils des Lastenausgleichsgesetzes, auf Grund des Feststellungsgesetzes und des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland ab auch im Saarland. Von der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. LeistungsDV-LA) vom 24. November 1952 (BGBl. I S. 742) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 91) und vom 30. März 1954 (BGBl. I S. 65) gilt im Saarland nur § 4 Abs. 1, 2 und 4.
(2) Die auf Grund des Altsparergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt ab im Saarland insoweit, als sie sich auf Sparanlagen der in § 26 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland bezeichneten Art beziehen. § 6 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 190), geändert durch § 4 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (BGBl. I S. 428), gilt mit der Maßgabe, daß der Präsident des Bundesausgleichsamtes das für das Saarland zuständige Ausgleichsamt bestimmen kann.
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