LAP-mftDBwV
§ 33Gesamtergebnis
| 1. | die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 2. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs | mit 5 vom Hundert, |
| 3. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung | mit 5 vom Hundert, |
| 4. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 5. | die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten | mit jeweils 10 vom Hundert, |
| 6. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung | mit 25 vom Hundert und |
| 7. | die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 15 vom Hundert. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR103100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 251550a1d2a4f12bd28ab2a1dc0d71ca5d2a9f03b76b2c0925cb11336ed63cce