(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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