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LAP-mftDBwV

§ 24Prüfungsort, Prüfungstermin

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die schriftliche Prüfung muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 251550a1d2a4f12bd28ab2a1dc0d71ca5d2a9f03b76b2c0925cb11336ed63cce

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