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LAP-htVerwDV

§ 50Prüfungsfächer, Prüfungszeiten

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen:   Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen   1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit   1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften   1
4. Maschinenbaueinrichtungen und elektrotechnische Einrichtungen, Landfahrzeuge   1 1/4
5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen   1 1/4
6. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens   1
      -----
    zusammen 6 1/2
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung:   Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen   1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit   1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften   1
4. Elektrotechnische Anlagen   1 1/4
5. Maschinentechnische und verfahrenstechnische Anlagen   1
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik   1 1/4
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    zusammen 6 1/2
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a408afc429881e02189726fcaed80456a7e861ea311dd9cd4016fbe8f7c3eeff

XML-Quelle beim Herausgeber