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LAP-htVerwDV

§ 34Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Niederschriften über die Große Staatsprüfung sowie des Prüfungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht einschließlich ihrer Bewertungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare können nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a408afc429881e02189726fcaed80456a7e861ea311dd9cd4016fbe8f7c3eeff

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