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LAP-htVerwDV

§ 30Bewertung von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut (1)
Punktzahlen 1,0 und 1,3
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
Punktzahlen 2,7; 3,0; 3,3
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
Punktzahlen 3,7 und 4,0
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
Punktzahl 5,0
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und
ungenügend (6)
Punktzahl 6,0
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a408afc429881e02189726fcaed80456a7e861ea311dd9cd4016fbe8f7c3eeff

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