LAP-htVerwDV
§ 30Bewertung von Prüfungsleistungen
| sehr gut (1) Punktzahlen 1,0 und 1,3 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) Punktzahlen 2,7; 3,0; 3,3 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) Punktzahlen 3,7 und 4,0 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) Punktzahl 5,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und |
| ungenügend (6) Punktzahl 6,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR223000004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a408afc429881e02189726fcaed80456a7e861ea311dd9cd4016fbe8f7c3eeff