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LAP-hDEUKV

§ 7Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber Ausfertigungen der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse veranlasst.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b8cbe6cc04143ed760ca7e66c2d48f2e0045eba09eb3798db175ec60e896f6a

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