(1) Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Referendarinnen und Referendare können Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932
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