(1) Einstellungsbehörden sind die obersten Bundesbehörden, die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ihnen obliegen die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Einstellung; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. Ihnen obliegen auch die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung und die Betreuung der Referendarinnen und Referendare.
(2) Ausbildungsbibliotheken sind die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek, die Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Ibero-Amerikanischen Instituts Preußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Deutschen Bundestages und die Universitätsbibliotheken der Universitäten der Bundeswehr. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien kann bei Bedarf weitere wissenschaftliche Bibliotheken, deren Abteilungen durch Beamtinnen oder Beamte des höheren Bibliotheksdienstes geleitet werden und die die Gewähr dafür bieten, dass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt werden, als Ausbildungsbibliotheken anerkennen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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