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LAP-hDBiblV

§ 18Durchführung der theoretischen Ausbildung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:
1.
Grundlagen der Informationswissenschaft,
2.
Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,
3.
Rechts- und Verwaltungskunde,
4.
Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),
5.
Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
6.
Informationstechnik,
7.
Bibliotheksgeschichte,
8.
deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,
9.
Informations- und Dokumentationswesen,
10.
Buch- und Medienkunde und
11.
Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR277900001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6732f7b81611f2f6eba8e65bf2994e69b2c32d0bc77afb942f1867fc7b43a994

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