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LAP-gbautDV

§ 1Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen
1.
Hochbau,
2.
Bauingenieurwesen,
3.
Maschinenbau/Versorgungstechnik und
4.
Elektrotechnik/Nachrichtentechnik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.
im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,
2.
in der Probezeit Bauoberinspektorin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
3.
im Eingangsamt Bauoberinspektorin/(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor,
4.
in den Beförderungsämtern der
a)
Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,
b)
Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,
c)
Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010500004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4030883f3b9d37e80430c1ad49311c1302e228b37c6a938da00fe39f4c1c8bbe

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