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LAnzV

§ 3Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten

Verordnung zur Konkretisierung von Art, Umfang und Form der Mitteilungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1) Die Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten muss Folgendes enthalten:
1.
den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land, die Anschrift und falls vorhanden den BIC des Anzeigenden,
2.
den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontaktperson,
3.
die Angabe der öffentlichen Emittenten, für die die Absicht zur Inanspruchnahme der Ausnahme angezeigt wird, sowie
4.
das Datum der Absichtsanzeige.
(2) Der Absichtsanzeige ist eine Kopie der Vereinbarung oder Anerkennung der Primärhändler-Tätigkeit des Anzeigenden beizufügen. Die Vereinbarung oder Anerkennung muss von dem jeweiligen öffentlichen Emittenten oder einer in seinem Namen handelnden Person unterzeichnet sein.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46a3db76124074123c1f135e0fad0368c269d237de89c332ca0e24665c61e816

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