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LandBauMTAusbV 2008

§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2014 I 811

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154500008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1971f00a596a32cb624f69abae62b9390ff950ed95988a1b881883de132c65a0

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