Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 45 vom 30.12.2025, Seiten 849 – 856, Größe: 124 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-30

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849 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 45 DIENSTAG, DEN 30. DEZEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 12. 12. 2025 Sechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849 16. 12. 2025 Verordnung über befristete Ausnahmen von der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren . . . 850 neu: 454-6 23. 12. 2025 Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – Kampf­ mittelVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851 2012-1-2 23. 12. 2025 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Durchführung einer Zwischenkontrolle der Sozialen Erhaltungsverordnungen für die Gebiete Südliche Neustadt, St. Georg, St. Pauli, Sternschanze, Oster­ kirchenviertel, Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854 neu: 29-1-5 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Sechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek Vom 12. Dezember 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 1. Nummer 1 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140, Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026 2. Nummer 2 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/ Heegbarg bis zum Saseler Damm, (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der 3. Nummer 3 auf das Einkaufszentrum QUARREE Wandsbek Veranstaltungen beschränkt. 1. „Aktiv & Gesund: Bewegung, Entspannung und ergonomi- §2 sches Wohnen“, Schlussvorschrift 2. „Sport und Gesundheit“, 3. „Sport und Gesundheit“. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 unberührt. Hamburg, den 12. Dezember 2025. Das Bezirksamt Wandsbek 850 Dienstag, den 30. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 45 Verordnung über befristete Ausnahmen von der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren Vom 16. Dezember 2025 Auf Grund von § 110a Absatz 1d Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319 S. 1, 3 und 12), wird verordnet: §1 2. die von anderer Stelle übermittelten elektronischen Akten entweder im Ganzen in Papierform geführt oder ab dem Vorübergehende Aktenanlage und Aktenführung jeweiligen Eingang in Papierform weitergeführt. in Papierform Bei den in der Anlage bezeichneten Bußgeldbehörden und §2 -stellen werden in den dort genannten Bußgeldverfahren abweichend von § 110a Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 gelten- den Fassung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt 1. die Akten in Papierform angelegt sowie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 16. Dezember 2025. Anlage Num- Bußgeldbehörde/-stelle Bußgeldverfahren mer 1. Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Prosti- tuiertenschutzgesetz 2. Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Perso- nenbeförderungsgesetz und dem Güterkraftverkehrs­ gesetz sowie nach Rechtsverordnungen, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind 3. Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflan- zenschutzgesetz, dem Pflanzengesundheitsgesetz, dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, der Luft- verkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Luftverkehrs-Ord- nung und dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffent­ lichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volks- festen, der Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen sowie nach sonstigen Rechtsverordnungen, die auf Grund der genannten Bundes- und Landesgesetze erlassen worden sind 4. Behörde für Inneres und Sport Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren mit Ausnahme der Verfahren, die im Amt für Migration, Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr, geführt werden 5. Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren 6. Behörde für Finanzen und Bezirke – Amt Hamburg Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Pass- ­Service gesetz, dem Personalausweisgesetz und dem Bundes­ meldegesetz 7. Hamburgische Beauftragte bzw. Hamburgischer Beauf- Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ tragter für Datenschutz und Informationsfreiheit verfahren 8. Bezirksamt Hamburg-Mitte Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren 9. Bezirksamt Altona Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren HmbGVBl. Nr. 45 Dienstag, den 30. Dezember 2025 851 Num- Bußgeldbehörde/-stelle Bußgeldverfahren mer 10. Bezirksamt Eimsbüttel Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren 11. Bezirksamt Hamburg-Nord Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren 12. Bezirksamt Wandsbek Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren 13. Bezirksamt Bergedorf Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren 14. Bezirksamt Harburg Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren 15. Stadtreinigung Hamburg Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeld­ verfahren Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelVO) Vom 23. Dezember 2025 Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet: §1 Erkenntnissen der zuständigen Behörde ein konkreter Ver- Zweck, Begriffsbestimmungen dacht auf Kampfmittel besteht. (1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die §2 von Kampfmitteln ausgehen. Anzeigepflichten (2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahr- samslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und (1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer Teile solcher Gegenstände, die vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder sonst die Örtlichkeit solcher Gegenstände kennt, ist verpflich- 1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen tet, dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzu­ (zum Beispiel Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zün- zeigen. der, Minen, Spreng- und Zündmittel), 2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe oder Reizstoffe (2) Unberührt bleiben hinsichtlich der Kampfmittel, die enthalten sowie zugleich 3. Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen aus 1. Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von der Zeit des Ersten und Zweiten Weltkrieges waren. Kriegswaffen in der Fassung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2507), zuletzt geändert am 19. Februar 2025 (3) Kampfmittelbeseitigung ist das Entschärfen oder Ver- (BGBl. I Nr. 47 S. 1), sind, die Anzeigepflichten nach § 12 nichten eines Kampfmittels. Zur Kampfmittelbeseitigung Absatz 6 Satz 1 Nummern 1 und 4 des Gesetzes über die gehören auch das Bergen und der Transport eines Kampfmit- Kontrolle von Kriegswaffen, tels. 2. Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes vom (4) Verdachtsflächen sind Flurstücke oder Teile von Flur- 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I stücken, bei denen nach spezifischen, flächenbezogenen S. 1957), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 171 852 Dienstag, den 30. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 45 S. 1, 2), sind, die Anzeigepflicht nach § 37c Absatz 1 des stückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser ­Waffengesetzes. des Eingriffs in den Baugrund. §3 (5) Öffentliche Baudienststellen sind von der Pflicht nach Sicherungspflichten Absatz 1 bei der Durchführung eigener Baumaßnahmen befreit. (1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen. (6) Die Vorsorgepflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn der unverzügliche Eingriff in den Baugrund zur (2) Das Bergen, Entschärfen, Sprengen, Aufbewahren, Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Transportieren und sonstige Behandeln von Kampfmitteln öffentliche Sicherheit unerlässlich ist. sowie deren Besitz ist nur der zuständigen Behörde gestattet. §7 §4 Verdachtsflächenkataster Betretensverbote Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel ent- (1) Die zuständige Behörde führt ein Verdachtsflächenkata- deckt worden sind, ist verboten. Die Entdeckerin oder der ster, aus dem sich insbesondere ergibt, welche Flächen als Entdecker hat sich unverzüglich von der Fundstelle zu entfer- 1. Verdachtsflächen nach § 1 Absatz 4 eingestuft sind und nen. Das Betretensverbot gilt in dem Umkreis um die Fund- 2. kampfmittelfrei gelten. stelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung der Gefähr- dung durch das Kampfmittel realisieren kann. Ist eine Absper- Sind Flächen nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingestuft, ist rung der Fundstelle vorgenommen worden, gilt das Betretens- für diese bisher keine Gefahrenerkundung erfolgt. verbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für (2) Für Auskünfte aus dem Verdachtsflächenkataster gelten Angehörige der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die Regelungen über das Liegenschaftskataster in § 13 des sowie Angehörige der Unternehmen, die mit der Beseitigung Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 der Kampfmittel beauftragt sind. (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), in der jeweils geltenden Fassung entspre- §5 chend. Für den automatisierten Abruf von Daten des Ver- Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin dachtsflächenkatasters durch öffentliche Baudienststellen gilt oder des Grundstückseigentümers § 14 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes entsprechend. Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks (3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Eigentüme- ist aufgrund ihrer bzw. seiner Zustandsverantwortlichkeit rin bzw. dem Eigentümer und der Besitzerin bzw. dem Besitzer nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften ver- einer Verdachtsfläche Einsicht in das Verdachtsflächenkatas- pflichtet, Gefahren und Schäden Dritter durch Kampfmittel ter, die betreffenden Luftbilder oder Akten zu gewähren. auf dem Grundstück zu beseitigen beziehungsweise zu verhin- (4) Wird eine bisher als kampfmittelfrei geltende Fläche auf dern. Grund neuer Erkenntnisse als Verdachtsfläche eingestuft, teilt §6 die zuständige Behörde der Eigentümerin bzw. dem Eigen­ Vorsorgepflichten bei Eingriffen in den Baugrund tümer dies von Amts wegen unverzüglich mit. (1) Vor Beginn baulicher Maßnahmen, die mit Eingriffen §8 in den Baugrund verbunden sind, ist die Grundstückseigen­ Aufhebung des Kampfmittelverdachts auf einer Fläche tümerin oder der Grundstückseigentümer oder, wenn diese (Kampfmittelfreiheit) bzw. dieser die Baumaßnahmen nicht selbst durchführt oder durchführen lässt, die Veranlasserin oder der Veranlasser des (1) Zur dauerhaften Aufhebung des Kampfmittelverdachts Eingriffs in den Baugrund nach Einwilligung der Grund- einer Fläche im Verdachtsflächenkataster und Herbeiführung stückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers, ver- der Kampfmittelfreiheit ist ein geeignetes Unternehmen nach pflichtet, bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuho- § 10 Absatz 2 mit der Durchführung von Aufgaben des syste- len, ob für den betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht matischen Absuchens der betroffenen Verdachtsfläche auf eine auf Kampfmittel besteht. Die Auskunft soll innerhalb einer Belastung mit Kampfmitteln und dem Freilegen eines Ver- Frist von vier Wochen erteilt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn dachtsobjektes nach Maßgabe der hierzu von der zuständigen die bzw. der Verpflichtete sichere Kenntnis über die Einstu- Behörde erlassenen technischen Anweisungen zu beauftragen. fung der Fläche im Verdachtsflächenkataster hat. (2) Das Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen (2) Ist der betroffene Baubereich danach als Verdachts­ Behörde den Beginn und das Ende der Arbeiten anzuzeigen fläche nach § 1 Absatz 4 eingestuft, ist die Grundstückseigen­ sowie das Ergebnis des systematischen Absuchens der Ver- tümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasse- dachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln mitzutei- rin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund ver- len. Die Anzeige und die Mitteilung nach Satz 1 ersetzen keine pflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese bauordnungsrechtlichen Anzeigen oder Genehmigungen. zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampf- mittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich §9 sind. Informationspflicht (3) Auf Antrag berät die zuständige Behörde die Grund- Werden bei Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Ab- stückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer oder die satz 1 Kampfmittel oder Verdachtsobjekte gefunden, ist unver- Veranlasserin bzw. den Veranlasser des Eingriffs in den Bau- züglich die zuständige Behörde zu informieren. Sie hat die grund über geeignete Maßnahmen nach Absatz 2. Kampfmittelbeseitigung zu veranlassen. Die Sicherungspflich- (4) Die zur Erfüllung der Vorsorgepflichten erforderlichen ten nach § 3 Absatz 1 finden insoweit auch auf Verdachts­ Kosten trägt die Grundstückseigentümerin bzw. der Grund- objekte Anwendung. HmbGVBl. Nr. 45 Dienstag, den 30. Dezember 2025 853 § 10 § 123 des Baugesetzbuchs erfolgt keine Billigkeitsentschädi- Überwachung gung. (1) Das systematische Absuchen von Verdachtsflächen auf (3) Die Kosten der Kampfmittelbeseitigung im Sinne von eine Belastung mit Kampfmitteln und das Freilegen eines § 1 Absatz 3 trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. Verdachtsobjektes durch geeignete Unternehmen nach § 8 ­ Absatz 1 bedarf der Überwachung durch die zuständige § 12 Behörde. Ordnungswidrigkeiten (2) Die zuständige Behörde führt ein Register mit geeigne- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ten Unternehmen. Die vorherige Aufnahme in das Register ist 1. entgegen § 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.