Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 45 vom 30.12.2025, Seiten 849 – 856, Größe: 124 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-30

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die Entdeckung, den Besitz oder die Kenntnis Voraussetzung der Durchführung von Aufgaben des systemati- der Örtlichkeit von Kampfmitteln nicht oder nicht unver- schen Absuchens einer Verdachtsfläche auf eine Belastung mit züglich anzeigt, Kampfmitteln und dem Freilegen eines Verdachtsobjektes 2. entgegen § 3 Absatz 1 und § 9 Satz 3 Kampfmittel oder Ver- nach § 8 Absatz 1. dachtsobjekte berührt, ihre Lage verändert oder in Besitz (3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind nimmt, befugt, Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Ein- 3. entgegen § 3 Absatz 2 Kampfmittel sammelt, bearbeitet, richtungen, in denen Tätigkeiten zur Sondierung oder Kampf- birgt oder sonst behandelt, ohne mit deren Beseitigung mittelbeseitigung ausgeübt werden, zu betreten, Gewässer und beauftragt zu sein, Gegenstände zu untersuchen sowie Unterlagen einzusehen 4. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel ent- und Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen. Personenbezo- deckt worden sind, gene Daten aus Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck, zur Abwehr einer unmittelbar bevorste- 5. entgegen § 6 Absatz 1 vor Beginn baulicher Maßnahmen henden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder keine Auskunft über den konkreten Verdacht von Kampf- zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheb­ mitteln innerhalb des beabsichtigten Baubereichs bei der licher Bedeutung verarbeitet werden. zuständigen Behörde einholt, 6. durch Unterlassen der geeigneten und erforderlichen Maß- (4) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer und die Besitze- nahmen zur Verhinderung von Gefahren und Schäden rin bzw. der Besitzer einer Verdachtsfläche sowie die geeigne- durch Kampfmittel bei der Durchführung von Bauarbeiten ten Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die nach § 6 Absatz 2 Gefahren oder Schäden Dritter durch 1. Maßnahmen nach Absatz 3 zu dulden, Kampfmittel verursacht, 2. zur Überwachung befugten Personen zu unterstützen, ins- 7. ohne vorherige Aufnahme in das Register geeigneter Unter- besondere ihnen auf Verlangen Räume, Einrichtungen und nehmen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Aufgaben des systemati- Geräte zugänglich zu machen, die Entnahme von Proben zu schen Absuchens einer Verdachtsfläche auf eine Belastung ermöglichen sowie Unterlagen vorzulegen. mit Kampfmitteln und des Freilegens eines Verdachts­ objekts nach § 8 Absatz 1 durchführt, § 11 8. entgegen § 10 Absätze 3 und 4 eine mit der Überwachung Kostentragung, Entschädigung beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Auskunft (1) Die Kosten des systematischen Absuchens einer Ver- nicht oder nicht richtig erteilt. dachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln nach § 8 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Absatz 1, des Freilegens von Verdachtsobjekten und die Kos- zu 5 000 Euro geahndet werden. ten der Wiederherstellung der Flächen trägt die Grundstücks- (3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach eigentümerin oder der Grundstückseigentümer. Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen wer- (2) Soweit die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 die den. Höhe von 5 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks § 13 nach § 194 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. Novem- ber 2017 (BGBl. I. S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober Anwendungsbereich 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Die Vorschriften der §§ 2 bis 4 sind auf die Bundeswehr, die überschreiten, kann die Grundstückseigentümerin oder der Stationierungsstreitkräfte, die Bundespolizei, den Zollgrenz- Grundstückseigentümer im Rahmen einer Billigkeitsentschä- dienst und die Polizei nicht anzuwenden. digung von der Freien und Hansestadt Hamburg die die Höhe von 5 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks über- § 14 steigenden notwendigen Kosten erstattet bekommen. Die Bil- Schlussbestimmungen ligkeitsentschädigung erfolgt auf Antrag im Rahmen verfügba- rer Haushaltsmittel. Auf die Billigkeitsentschädigung besteht Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt kein Rechtsanspruch. Bei einer Erschließung im Sinne von mit Ablauf des 31. Dezember 2045 außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 23. Dezember 2025. 854 Dienstag, den 30. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 45 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Durchführung einer Zwischenkontrolle der Sozialen Erhaltungsverordnungen für die Gebiete Südliche Neustadt, St. Georg, St. Pauli, Sternschanze, Osterkirchenviertel, Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd Vom 23. Dezember 2025 Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik- gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird verordnet: §1 6. 930 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Altona- Anordnung als Landesstatistik Altstadt, 7. 1010 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Eims­ Für die Gebiete der Sozialen Erhaltungsverordnungen büttel-Süd, 1. Südliche Neustadt vom 4. Juli 1995 (HmbGVBl. S. 155), die im Ergebnis die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506), im untersuchten Gebiet repräsentativ wiedergeben (Netto­ 2. St. Georg vom 6. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 39), geändert stichprobe). am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506), (2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des 3. St. Pauli vom 6. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 41), geändert Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506), Mitglied der Wohngemeinschaft befragt. 4. Sternschanze vom 27. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 87), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506), §3 5. Osterkirchenviertel vom 25. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 348), Erhebungs- und Berichtszeitraum geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506), Die Repräsentativerhebung gemäß § 1 wird vom 1. April 6. Altona-Altstadt vom 11. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 291), 2026 bis zum 31. März 2027 durchgeführt. ­geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506), §4 7. Eimsbüttel-Süd vom 18. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 329), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506), Erhebungsmethode wird eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik durch­ Die Erhebung erfolgt durch eine standardisierte Haushalte- geführt. Die Landesstatistik dient befragung. Die Erhebung mittels standardisierter Fragebögen 1. zur Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen und kann postalisch (analog) oder elektronisch erfolgen. zum Vollzug von Sozialen Erhaltungsverordnungen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der §5 Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt Erhebungsmerkmale geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in den Erhebungsmerkmale sind zuvor genannten Gebieten, sowie 1. Merkmale der Gebäude, der Wohnungen und der Haushalte 2. zur Durchführung von Folgeuntersuchungen, Folgeaus- zur Erfassung der sozialen Struktur sowie des Ausstattungs- wertungen und Fortschreibungen des unter Nummer 1 standards der Gebiete entsprechend der als Anlage beige- genannten Zwecks sowie fügten Liste der Erhebungsmerkmale, sowie 3. ls übergreifende Datengrundlage zur Wirkungsweise sowie 2. die Zugehörigkeit der Anschriften zu Blockseiten im Sinne zur Beantwortung von Einzelfragen im Zusammenhang mit von § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der dem Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung und Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2395), zuletzt dessen Einsatz zur Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 S. 1, 28). zu angemessenen Bedingungen in der Freien und Hanse- stadt Hamburg. §6 §2 Hilfsmerkmale Kreis der zu Befragenden Hilfsmerkmale im Sinne dieser Verordnung sind: (1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine zufällige Auswahl 1. Name (Vorname und Nachname einschließlich Doktor- von mindestens grad), 1. 770 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Südliche 2. Geburtsjahr, Neustadt, 3. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) sowie 2. 900 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet St. Georg, 4. Einzugsdatum 3. 1000 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet St. Pauli, aller volljährigen Personen in den in § 1 genannten Gebieten. 4. 890 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Stern- §7 schanze, Auskunftspflicht 5. 760 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Osterkir- chenviertel, Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht. HmbGVBl. Nr. 45 Dienstag, den 30. Dezember 2025 855 §8 liegt – neben den in § 1 genannten Zwecken – vor allem die Durchführung Aufbewahrung zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg, insbesondere im Rah- Die Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung men von Gerichts- und Rechtsbehelfsverfahren gegen diese und Wohnen durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung Verordnung sowie gegen Soziale Erhaltungsverordnungen, die gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Ein- auf Basis der Repräsentativuntersuchung nach dieser Verord- zeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen. nung erlassen worden sind. § 8 Satz 2 gilt entsprechend. Veröf- Dabei sind die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 2 des Hamburgi- fentlichungen (auch der aufbewahrten Daten) erfolgen nur in schen Statistikgesetzes einzuhalten. anonymer und aggregierter Form. §9 § 10 Zwecke der Aufbewahrung und Veröffentlichungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist befugt, die nach § 5 anonym erhobenen Daten aufzubewahren, soweit Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und mit dies im öffentlichen Interesse liegt. Im öffentlichen Interesse Ablauf des 31. März 2029 außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 23. Dezember 2025. Anlage zur Verordnung Liste der Erhebungsmerkmale 1. Gebietszugehörigkeit 3.6.5 Aufzug 2. Gebäude 3.6.6 Barrierefreiheit/Barrierearmut 2.1 Baualter 3.6.7 Wertigkeit der Ausstattungsmerkmale (zum Beispiel Echtholzparkett, Marmor, Einbauküche mit Elektro- 2.2 Zustand (zum Beispiel Außenhülle, Treppenhaus) geräten) 2.3 Energetische Ausstattung (zum Beispiel Photovoltaik, 3.6.8 Fenster (bodentiefe Fenster, Isolierverglasung, Dop- Gründach, Fassadendämmung) pelverglasung, Schallschutzverglasung) 2.4 Dachgeschossausbau/Geschossigkeit 3.6.9 Gegensprechanlage (Türöffner akustisch, Video/ 2.5 Gebäudetypologie (Mehrfamilienhaus, Einfamilien- Kamera/Bildschirm) haus, Reihenhaus/Doppelhaus) 3.6.10 Energetischer Ausstattungszustand (zum Beispiel 3. Wohnung gedämmte Fassade, eine/beide/sämtliche Seiten, Däm- mung Kellerdecke, Dämmung Dachgeschoss, smarte 3.1 Nutzungsverhältnis (Mieterinnen und Mieter/Unter- Thermostate, Balkonkraftwerk, geregelte Be- und mieterinnen und Untermieter/Eigentümerinnen und ­Entlüftung, Sonstige offen abzufragen) Eigentümer) 3.6.11 Sonstiges (zum Beispiel Kamin, Rollläden, Glasfaser) 3.1.1 Soweit der befragte Haushalt zu Miete wohnt: Vermie- terin/Vermieter der Wohnung 3.7 Modernisierung 3.2 Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers in 3.7.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf den letzten fünf Jahren ­Jahren 3.3 Wohnfläche 3.7.2 Art der Modernisierung 3.7.3 Angekündigte Modernisierungen 3.4 Zimmeranzahl 3.7.4 Umlegung der Modernisierungskosten auf die Miete 3.5 Nutzungsart 3.6 Ausstattung 4. Haushalt/Wohngemeinschaft 3.6.1 Heizung 4.1 Sozialstruktur 3.6.2 Bad/WC/Küche (Wohnküche bzw. „offener“ Grund- 4.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft riss, Anzahl, Größe, besondere Ausstattungsmerkmale) lebenden Personen 3.6.3 Wasserversorgung 4.1.2 Lebensalter 3.6.4 Freisitz/Balkon (Anzahl, Größe, besondere Ausstat- 4.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen tungsmerkmale) 4.1.4 Beschäftigungsart 856 Dienstag, den 30. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 45 4.1.5 Anzahl und Art der nicht Berufstätigen 4.2.2 Lage der vorherigen Wohnung 4.1.6 Bildungsabschluss 4.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität/Nachbar- 4.1.7 Staatsangehörigkeit/Migrationshintergrund schaft 4.1.8 Wohlstand (zum Beispiel Art des Lebensunterhalts, 4.2.4 im Hause oder in der Nähe ausgeübte (ehrenamtliche) Einkommenshöhe, Art der Mobilität) Tätigkeiten 4.1.9 Miete (zum Beispiel Gesamtbetrag, Nettokaltmiete, 4.2.5 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet Betriebs-/Nebenkosten, Zeitpunkt und Umfang der letzten Mieterhöhung, Mietpreisbindung) 4.2.6 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet 4.1.10 Art des Mietvertrags (zum Beispiel unbefristeter Miet- 4.3 Veränderungsabsichten/Mobilität vertrag, befristeter Mietvertrag, Staffelmietvertrag, Indexmietvertrag, möblierte Vermietung) 4.3.1 Umzugsabsichten 4.2 Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung 4.3.2 Umzugsgründe 4.2.1 Wohndauer 4.3.3 Umzugsziel Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.