Bremen

Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 191874. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.07.1979 Inkrafttreten01.07.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 434) Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 279 Gliederungsnummer:203-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.07.1979 Inkrafttreten01.07.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 434) Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 279 Gliederungsnummer:203-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434)" Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG Ausfertigungsdatum: 16.07.1979 Gültig ab: 01.08.1979 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1979, 279 Gliederungs-Nr: 203-b-1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) Vom 16. Juli 1979 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 434) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich des Gesetzes § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3 Rechtsgrundlagen 2. Abschnitt Vorschriften über Kosten § 4 Verwaltungsgebühren § 5 Gebührenberechnung § 6 Sachliche Gebührenfreiheit § 7 Persönliche Gebührenfreiheit § 8 Verwaltungsgebühr in Rechtsbehelfsverfahren § 9 Gebühren in besonderen Fällen § 10 Schuldhaft verursachte Kosten § 11 Auslagen § 12 Benutzungsgebühren § 12a Kostenersatz für Anschlußkanäle § 13 Kostenschuldner § 14 Entstehung der Kostenschuld § 15 Fälligkeit der Kostenschuld § 16 Vorauszahlungen § 16a Verfahrensvorschriften 3. Abschnitt Vorschriften über Beiträge § 17 Beiträge § 18 Entstehung der Beitragspflicht § 19 Fälligkeit des Beitrages § 20 Vorausleistung von Beiträgen § 21 Sicherung von Beitragsforderungen 4. Abschnitt Vorschriften über Kosten und Beiträge § 22 Entscheidung über Kosten und Beiträge § 22a Beleihung § 23 Säumnis § 23a Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung § 24 Stundung § 25 Erlaß § 26 Rückzahlung und Verrechnung § 26a Beitragsrückerstattung § 27 Verjährung § 28 Vollstreckung 5. Abschnitt Schlußvorschriften § 29 Außerkraftsetzen von Vorschriften § 30 Änderung anderer Gesetze § 31 Überleitungsvorschriften § 32 Inkrafttreten 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich des Gesetzes (1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen). Behörde ist jede Stelle im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. (2) Die Gemeinden können außer Kosten nach Absatz 1 Beiträge erheben. (3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 gelten auch für andere Abgaben, die von den Behörden des Landes und der Gemeinden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten. (4) Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für Kosten, soweit sie durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt sind, 2. für Kosten der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit nicht die kostenpflichtige Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht, soweit Satz 3 nicht etwas anderes bestimmt, für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Häfen und ihrer Verkehrseinrichtungen im Geltungsbereich des Bremischen Hafengesetzes vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131 9511-a-1) in seiner jeweils geltenden Fassung. Insoweit gelten die bisher erlassenen Vorschriften einschließlich der zu ihnen erlassenen Durchführungsbestimmungen und Gebührenordnungen weiter. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch ergänzend heranzuziehen. Soweit in den gemäß Satz 2 weiter geltenden Vorschriften Ermächtigungen zum Erlaß von Gebührenordnungen und Durchführungsbestimmungen enthalten sind, werden sie von den zuständigen Senatoren ausgeübt. (3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen unberührt. § 3 Rechtsgrundlagen (1) Der Senat wird ermächtigt, die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der §§ 4 und 12 für das Land mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses durch Rechtsverordnung festzusetzen. (2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf einzelne Mitglieder des Senats für deren Geschäftsbereiche übertragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Änderungen 1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung, 2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen. An die Stelle des Haushalts- und Finanzausschusses tritt die für den Verwaltungszweig zuständige Deputation. (3) Die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der §§ 4 und 12 setzt für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft fest. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass der Kostenordnungen nach den Vorschriften der Stadtverfassung. Die in Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kostentatbestände und Kostensätze für Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden gelten nur, sofern nicht die Gemeinden hierüber eigene Bestimmungen getroffen haben. Die Gemeinden können in Angelegenheiten, die sie im Auftrage des Landes wahrnehmen, Kostenordnungen erlassen, soweit durch Landesrecht keine Kosten festgelegt sind. (4) Die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bestimmungen über den damit in Verbindung stehenden Ersatz für Aufwendungen nach § 11 Absatz 2. (5) Die im 2. Abschnitt niedergelegten Grundsätze sind zu beachten. (6) Die Erhebung von Beiträgen ist, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, nur zulässig aufgrund von Ortsgesetzen. Die Ortsgesetze müssen den Kreis der Beitragsschuldner, den Beitrag begründenden Maßstab und den Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Die Zuständigkeit für den Erlass der Ortsgesetze richtet sich nach Absatz 3. (7) Wird im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Abgabenordnung einer Gemeinde (Gebühren- oder Beitragsordnung) für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Ordnung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelt, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung darf dabei nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren hinausgehen. Der Zwanzigjahreszeitraum beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem beitragsrechtlich die Vorteilslage eingetreten ist und bei anderen Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der für ungültig erklärten Ordnung und auf die Bestimmungen der neuen Ordnung, durch welche die Abgabepflichten nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. Sie erstreckt sich nicht auf die für unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung. 2. Abschnitt Vorschriften über Kosten § 4 Verwaltungsgebühren (1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die 1. auf Antrag oder auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden oder 2. aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im Interesse eines einzelnen vorgenommen werden oder 3. einer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordneten oder durch Satzung einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts anerkannten besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung dienen. (2) Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Das gilt auch für die Festlegung und Ausfüllung von Rahmensätzen. (3) Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen. (4) Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden. § 5 Gebührenberechnung (1) Werden Kosten nach Zeitaufwand berechnet, so sind 1. bei Kosten nach Stundensätzen bei angebrochenen Stunden für einen Zeitaufwand von weniger als 16 Minuten 25 v. H., weniger als 31 Minuten 50 v. H., weniger als 46 Minuten 75 v. H., des maßgebenden festgesetzten Stundensatzes, 2. bei Kosten nach Tagessätzen (Arbeitstag mit acht Stunden Arbeitszeit) bei angebrochenen Tagen je angefangene 60 Minuten 12,5 v. H. des maßgebenden Tagessatzes, 3. bei Kosten nach Tagessätzen (24 Stunden) bei angebrochenen Tagen je angefangene 60 Minuten vier v. H. des maßgebenden Tagessatzes zu berechnen, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist. (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt. (3) Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen, Benutzungen und Leistungen kann unter Zugrundelegung der maßgeblichen Gebührenordnung und der Grundsätze der §§ 4 und 12 auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, mit einem Pauschbetrag berechnet werden. Entsprechendes gilt für Auslagen. § 6 Sachliche Gebührenfreiheit (1) Gebührenfrei sind: 1. Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahmen nicht zu einer Beanstandung geführt hat, 3. a) mündliche Auskünfte b) einfache schriftliche Auskünfte, diese gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien 4. Entscheidungen über Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlicher Geldforderungen, 5. die Erteilung von Abgabebescheiden 6. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln 7. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen, 8. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien und ähnlichen Vergünstigungen, 9. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, 10. Amtshandlungen in Gnadensachen, 11. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 12. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden, 13. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids, 14. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung und die Aussetzung der Vollziehung, 15. Hochwertige Datensätze, die nach den Grundsätzen des Datennutzungsgesetzes bereitzustellen sind. (2) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. (3) Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Zurückweisung oder die Rücknahme eines Widerspruchs von der Gebührenfreiheit nicht erfaßt. § 7 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit: 1. die Bundesrepublik Deutschland, 2. die anderen Länder, 3. die folgenden Religionsgemeinschaften: a) die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), ihre Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, b) die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, c) die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen, d) die Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V., der DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V., der Verband der Islamischen Kulturzentren e. V. sowie ihre Moscheegemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, e) der Alevitische Gemeinde Deutschland e. V., der Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e. V., der Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e. V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e. V. sowie ihre Cem-Häuser sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen. (2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, wenn 1. die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren einem Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen, 2. die Amtshandlung ein wirtschaftliches Unternehmen, Betriebe, Sondervermögen oder Zuwendungsempfänger im Sinne von § 26 der Landeshaushaltsordnung der in Absatz 1 Genannten betrifft oder 3. die Amtshandlungen auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden. (3) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden, Betriebe und Einrichtungen oder ihrer Nachfolgeeinrichtungen verpflichtet, auch wenn es sich um Maßnahmen im Wege der Amtshilfe handelt: 1. Betriebe, Sondervermögen und Zuwendungsempfänger nach § 26 der Landeshaushaltsordnung, 2. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, 3. Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, 4. Meßstellen für Radioaktivität, 5. Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten, 6. Landesamt GeoInformation und das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven. (4) Weitere persönliche Gebührenbefreiungstatbestände sind unzulässig. Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz persönliche Gebührennachlasstatbestände in Höhe von bis zu 50 Prozent einzuführen, soweit dies zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks ausnahmsweise erforderlich ist. (5) Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen. § 8 Verwaltungsgebühr in Rechtsbehelfsverfahren (1) Wird in einem Rechtsbehelfsverfahren der Rechtsbehelf zurückgewiesen, so sind für den Erlaß des Rechtsbehelfsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung, so soll die Gebühr 75 v. H. der Gebühr für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung betragen. Bei einem Rechtsbehelf nur gegen einen Teil der Entscheidung oder bei einem Teilerfolg des Rechtsbehelfs ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. In Gebührenordnungen können Mindest- und Höchstgebühren für die Gebührenberechnung nach Sätzen 2 und 3 festgesetzt werden. (2) Ist in einer Gebührenordnung eine Mindestgebühr festgesetzt, so gilt die Mindestgebühr auch dann, wenn ein Rechtsbehelf sich gegen eine gebührenfreie Sachentscheidung richtet. Eine höhere als die Mindestgebühr nach Satz 1 kann festgesetzt werden, wenn das Rechtsbehelfsverfahren einen außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht. (3) Wird der Rechtsbehelf ausschließlich wegen Fristversäumung oder Unzuständigkeit der Behörde als unzulässig abgewiesen oder nur deshalb abgewiesen, weil ein Verfahrens- oder Formfehler gemäß § 45 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geheilt worden ist, wird keine Gebühr erhoben. § 9 Gebühren in besonderen Fällen (1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Bei der Zurücknahme eines Rechtsbehelfs kann die Gebühr für das Rechtsbehelfsverfahren ganz außer Ansatz bleiben. In Gebührenordnungen können abweichend von den Sätzen 1 und 2 besondere Gebühren oder Gebührenfreiheit bestimmt werden. § 10 Schuldhaft verursachte Kosten Wird eine kostenpflichtige Sachentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so können die durch das Verschulden des Kostenpflichtigen für den Erlaß der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Kosten diesem auferlegt werden. § 11 Auslagen (1) Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung besondere Auslagen, so sind sie zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei oder die Verwaltungsgebühr erlassen ist. Diese Auslagen sind insbesondere: 1. bare Aufwendungen, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen; 2. Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige; 3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen; 4. Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. (2) In Gebührenordnungen (§ 3) kann bestimmt werden, daß Ersatz auch für andere Aufwendungen zu leisten ist. § 12 Benutzungsgebühren (1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für damit im Zusammenhang stehende Leistungen erhoben. Soweit die Benutzung eine Verwaltungstätigkeit voraussetzt oder hiermit verbunden ist, wird diese mit der Benutzungsgebühr abgegolten. Die Möglichkeit der Vereinbarung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt, sofern Benutzungsgebühren nicht festgesetzt sind. (2) Benutzungsgebühren sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung oder Leistung bemessen werden. Bei Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. (3) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 2 gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Die Verzinsung des aufgewandten Kapitals enthält bei Eigenbetrieben nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung auch die Verzinsung des Stammkapitals. Abschreibungen sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von den Wiederbeschaffungswerten zum Zeitpunkt der Wertermittlung (Wiederbeschaffungszeitwert) vorzunehmen. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. (4) Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. (5) Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen. Die Erhebung von Grundgebühren und Zusatzgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig. (6) Die Gemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass der zuständige Wasserversorgungsbetrieb verpflichtet ist, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung von Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ein angemessener Ersatz des Aufwandes ist zu regeln. § 12a Kostenersatz für Anschlußkanäle (1) Die Gemeinden können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Anschlußkanals an Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenen Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß dabei Abwasserbeseitigungsanlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. (2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. (3) Die Gemeinden können bestimmen, daß die Anschlußkanäle zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Absatz 1 und des § 17 Absatz 2 Satz 1 gehören. § 13 Kostenschuldner (1) Schuldner einer Verwaltungsgebühr oder von Auslagen ist derjenige, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat, oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird, oder der einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt. (2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist derjenige Schuldner einer Benutzungsgebühr, der die Benutzung oder die Leistung der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat oder dem die Benutzung oder Leistung der Verwaltung zugute kommt. Näheres kann durch Gebührenordnung bestimmt werden. (3) Kostenschuldner ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Zur Zahlung von Kosten sind neben einem Minderjährigen seine Eltern verpflichtet. (4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 14 Entstehung der Kostenschuld Der Anspruch entsteht, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Vollendung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle der Zurücknahme eines Antrages mit der Zurücknahme, 2. bei Benutzungsgebühren mit der Benutzung oder Leistung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis, 3. bei Erhebung von Auslagen mit der Entstehung der Auslagen. § 15 Fälligkeit der Kostenschuld (1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.