Bremen

Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)

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Quellenkennung: 191874. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.07.1979 Inkrafttreten01.07.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 434) Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 279 Gliederungsnummer:203-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434)"

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fällig. (2) In den Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden. § 16 Vorauszahlungen (1) Die kostenpflichtige Amtshandlung, Benutzung oder Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. (2) Die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens kann nur zur Deckung voraussichtlich entstehender Auslagen bis zu deren Höhe von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. § 16a Verfahrensvorschriften (1) Wird in einer Kostenverordnung auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verwiesen, so sind diese in ihrem jeweils geltenden Wortlaut oder die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen anzuwenden. (2) Für die Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Kleinbeträgen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen zu § 59 entsprechend. (3) Werden Kosten nach dem Wert eines Gegenstandes festgelegt, so ist der Kostenrechnung der Wert einschließlich der nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zugrunde zu legen, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist. (4) Den einzelnen Kosten ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme der Umsatzsteuer unterliegt, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist. 3. Abschnitt Vorschriften über Beiträge § 17 Beiträge (1) Die Gemeinden können Beiträge erheben. Beim Bau von Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Bundesbaugesetz anzuwenden ist. (2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftlichen Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung). (4) Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrundezulegen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrundegelegt werden. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz. Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nicht etwas anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. (5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden. (6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden. § 18 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des § 17 Absatz 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des § 17 Absatz 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. (2) Die Festsetzung eines Beitrages zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage entstanden ist, nicht mehr zulässig. (3) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht nach Absatz 1 Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden, wenn mit der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage bis zum 29. Juni 1961 begonnen wurde und diese für Verkehrszwecke genutzt wurde. (4) In den Beitragssatzungen kann ein späterer Zeitpunkt der Entstehung bestimmt werden. § 19 Fälligkeit des Beitrages Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 20 Vorausleistung von Beiträgen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald die alsbaldige Durchführung der Maßnahme nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 gesichert ist. § 21 Sicherung von Beitragsforderungen Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht. 4. Abschnitt Vorschriften über Kosten und Beiträge § 22 Entscheidung über Kosten und Beiträge (1) Kosten und Beiträge werden von Amts wegen festgesetzt. Eine Entscheidung über Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Entscheidung über Kosten oder Beiträge müssen mindestens hervorgehen 1. die erhebende Behörde, 2. der Schuldner der Kosten oder Beiträge, 3. die kostenpflichtige Amtshandlung oder beitragspflichtige Einrichtung, 4. die zu zahlenden Beträge, 5. wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind, 6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und Beiträge sowie deren Berechnung. Ergeht eine Entscheidung über Kosten mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Entscheidungen über Beiträge bedürfen der Schriftform. Für Entscheidungen über Beiträge, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht. (2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. (3) Eine Gebühr für die Entscheidung über Kosten oder Beiträge wird nur erhoben, wenn dies durch Gesetz vorgesehen ist. § 22a Beleihung (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts im Bereich der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung zu beleihen. (2) Die Beleihung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn 1. der Antragsteller zuverlässig ist, 2. der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen steht, 3. die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und 4. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. (3) Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Gemeinde. § 23 Säumnis (1) Werden bis zum Ablauf des Fälligkeitstages Kosten oder Beiträge nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. (2) Absatz 1 gilt nicht bei Säumniszuschlägen und Stundungszinsen, die nicht rechtzeitig entrichtet werden. (3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner aufgetreten wäre. (5) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt 1. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postscheckkonto der zuständigen Kasse, 2. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle. § 23a Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (1) Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine Kosten- oder Beitragsentscheidung oder einen Verwaltungsakt, der eine Kosten- oder Beitragsentscheidung aufhebt oder ändert, endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt bei einer Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, der einen der vorgenannten Verwaltungsakte betrifft, entsprechend. (2) Zinsen werden erhoben vom Tag der Erhebung des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach der Erhebung des Widerspruchs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Aussetzung der Vollziehung. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zeitraums nach Sätzen 1 und 2 einhalb vom Hundert des geschuldeten Betrages. § 24 Stundung (1) Kosten, Beiträge und sonstige Geldleistungen können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Für die Dauer der Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert des geschuldeten Betrages. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn Säumniszuschläge, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung oder Stundungszinsen gestundet werden. § 25 Erlaß (1) Aus Gründen der Billigkeit können Kosten und Beiträge sowie Säumniszuschläge, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung und Stundungszinsen ganz oder teilweise erlassen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Festsetzung von Kosten oder Beiträgen unterbleiben oder in ermäßigter Höhe erfolgen; auch können bereits entrichtete Kosten oder Beiträge in besonderen Fällen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über den Erlaß von Ansprüchen sind ergänzend anzuwenden. (2) In Gebühren- und Beitragsordnungen können in Ergänzung zu Absatz 1 besondere Bestimmungen über den Erlaß von Ansprüchen getroffen werden. § 26 Rückzahlung und Verrechnung (1) Zu Unrecht erhobene Kosten und Beiträge sind zurückzuzahlen, soweit die Abgabenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. (2) Wird durch Rechtsbehelfsentscheidung oder durch gerichtliches Urteil die Pflicht zur Vornahme einer Amtshandlung festgestellt, so sind die bereits gezahlten Verwaltungsgebühren auf die bei der Vornahme der beantragten Amtshandlung entstehenden Gebühren anzurechnen. (3) Wird eine antragsgemäß vorgenommene Amtshandlung im Rechtsbehelfsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Verwaltungsgebühr nur insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Die Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Amtshandlung durch Angaben veranlaßt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. (4) Der Rückzahlungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von vier Jahren, seitdem die Rückzahlungspflicht feststeht, schriftlich geltend gemacht wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf des fünften Jahres nach der Entrichtung des zurückzuzahlenden Betrages. § 26a Beitragsrückerstattung In Ortsgesetzen nach § 3 Absatz 6 können besondere Bestimmungen über die Rückerstattung von Beiträgen für den Fall der Nichtbereitstellung der Leistung für den Beitragsschuldner getroffen werden. § 27 Verjährung (1) Eine Festsetzung der Ansprüche nach diesem Gesetz sowie die Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Vorschriften eine Erklärung oder eine Anmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, so beginnt die Festlegungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Satz 2 später beginnt. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Festsetzung, Aufhebung oder Änderung eines Anspruchs gestellt, so läuft die Frist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. (2) Ein festgesetzter Anspruch erlischt durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist; sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist. (3) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder durch Ermittlungen der für die Erhebung oder Betreibung der Beträge zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung der Verjährung durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Sicherungshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, oder durch Anmeldung im Insolvenzverfahren dauert fort, bis die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren beendet worden ist. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist. (6) Ist der Anspruch gegen den Schuldner verjährt, so ist auch derjenige von der Haftung befreit, der neben ihm haftet, es sei denn, daß der Haftende vor der Verjährung des Anspruchs gegen den Schuldner in Anspruch genommen worden ist. § 28 Vollstreckung Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sowie anstelle von Benutzungsgebühren vereinbarte Entgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 5. Abschnitt Schlußvorschriften § 29 Außerkrafttreten von Vorschriften (Aufhebungsanweisungen) § 30 Änderung anderer Gesetze (Änderungsanweisungen) § 31 Überleitungsvorschriften (1) Die aufgrund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen und sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Sie sind in ihrem Wortlaut bis zum 30. Juni 1980 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. (2) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach dem bisherigen Recht erhoben. (3) Abweichend von § 3 Absatz 1 gilt die Ermächtigung des § 3 Absatz 2 für Kostentatbestände und Kostensätze, die keine allgemeinen, verwaltungsübergreifenden Kosten enthalten und die bereits in der Bremischen Kostenordnung mit der Anlage zu § 1 "Kostenverzeichnis" vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 313 - 203-b-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 537), vorhanden sind, wenn sie von dort unverändert oder nur aus den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen geändert übernommen werden. § 32 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 1979 in Kraft. Bremen, den 16. Juli 1979 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.