Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen

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Quellenkennung: 1cb1bc4a-f668-44d6-b51b-e55f1ce31db1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 93 Ausfertigungsdatum 07.01.2026 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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sgruppen wird bestimmt von der Anzahl der Ausbildungsplätze, die landesweit für jedes Fach zur Verfügung stehen. Das Fach mit dem geringsten Fachleiterangebot steht an erster Stelle, das Fach mit dem höchsten Fachleiterangebot steht an letzter Stelle. (3) Als schwerwiegende soziale Gesichtspunkte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaften, 2. ortsgebundenes Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis einer Partnerin oder eines Partners nach Nummer 1, 3. Alleinstehende mit minderjährigem Kind oder minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt, 4. minderjährige Kinder, 5. Kinder mit nachgewiesenen gesundheitlichen oder erzieherischen Problemen, 6. eheähnliche Gemeinschaften, 7. Schwerbehinderung oder Gleichstellung, 8. alleinige Verantwortung für einen anerkannten, ärztlich bescheinigten Pflegefall, 9. durch Mitgliedschaft in einer gewählten Vertretung kommunaler Gebietskörperschaften bedingte Ortsgebundenheit und 10. durch langjährige ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Ortsgebundenheit. Teil 3 Besondere Vorschriften der Ausbildung im Vorbereitungsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Grundschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung erfolgt in Deutsch (Sprachliche Grundbildung) und Mathematik (Mathematische Grundbildung) sowie in einem weiteren Fach der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. An die Stelle des weiteren Faches kann nach Wahl der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters das Fach einer Erweiterungsprüfung treten. (2) Eine der beiden fächerbezogenen Ausbildungsgruppen und eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen und Planungen gemäß § 36 umfasst sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auch Mathematik (Mathematische Grundbildung). Für die beiden Fächer nach Satz 1 enthalten die Langzeitbeurteilungen eine gemeinsame Note nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3. Wenn die in längerfristigen Unterrichtszusammenhängen stehende Unterrichtspraktische Prüfung nach Satz 1 sich ausnahmsweise nur auf eines der beiden Fächer beziehen kann, ist dies in einer Anlage zur Planung nach § 36 Absatz 5 zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildung berücksichtigt in besonderer Weise die Breite der das Lehramt ausmachenden Schulformen. Der Umgang mit Vielfalt, einschließlich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, Stärkung der Demokratiekompetenz, Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern sowie sozialpädagogische Aspekte und das Arbeiten in multiprofessionellen Teams werden besonders berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der wissenschaftspropädeutischen Bedeutung des Unterrichts in der Sekundarstufe II. Die Ausbildung ist an Kernlehrplänen auszurichten und trägt den Anforderungen zentraler Prüfungen in besonderer Weise Rechnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Berufskolleg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt haben, müssen den Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit in Bezug auf die jeweilige berufliche Fachrichtung erbringen. (2) Wer eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt hat, die nicht den in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 entspricht, kann ausnahmsweise in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sofern eine fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen wird, schulischer Bedarf besteht und eine entsprechende Ausbildung gewährleistet werden kann. Die Entscheidung trifft das für Schulen zuständige Ministerium. (3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen in teilzeitschulischen und vollzeitschulischen Bildungsgängen ausgebildet werden. Die Kooperation mit betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie die Zusammenarbeit mit anderen außerschulischen Partnern ist Teil ihrer Ausbildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Lehramt für sonderpädagogische Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung erfolgt in einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich sowie einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Ausbildung erfolgt nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen ihrer Masterprüfung oder Ersten Staatsprüfung. Aus Kapazitätsgründen kann die Ausbildung auch in der nicht gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgen; die Verteilung erfolgt entsprechend den Regelungen in den §§ 20 bis 22. Die weiteren Fächer der Ersten Staatsprüfung oder der Masterprüfung sind Bestandteil der Ausbildung. In der Ausbildung werden die weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Anforderungen unterschiedlicher Orte sonderpädagogischer Förderung, insbesondere des gemeinsamen Lernens, berücksichtigt. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 3 kann der Analyse der Lernausgangslage im Rahmen der fünfseitigen Unterrichtsplanung eine Anlage mit weiteren Informationen zur Lerngruppe sowie zu einzelnen Lernenden beigefügt werden. (2) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung nachgewiesen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl. (2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt während des Vorbereitungsdienstes ablegen, setzen ihre Ausbildung für das Lehramt fort, für das sie die Ausbildung begonnen haben. (3) Durch Ablegen der Staatsprüfung erwerben sie nach Maßgabe des § 15 des Lehrerausbildungsgesetzes auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt. Teil 4 Staatsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für den Beruf einer Lehrkraft nach Anlage 1 erworben haben.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Einteilung der Staatsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Staatsprüfung besteht aus zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen und einem Kolloquium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Noten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1):  eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, gut (2): eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3): eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Prüfungszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Beide Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium finden im letzten Halbjahr der Ausbildung am selben Tag statt. (2) Mit Ablauf des letzten Monats vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung treten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in die Prüfung ein. Das Prüfungsamt informiert über die Folgen des Eintritts in das Prüfungsverfahren. (3) Während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Prüfungsleistungen nicht verlangt und in der Regel auch nicht erbracht werden. Das Prüfungsamt kann auf schriftlichen Antrag der Prüfungskandidatin im Ausnahmefall das Erbringen von Prüfungsleistungen in der Schutzfrist vor der Entbindung zulassen, wenn der Kandidatin die Prüfungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Fächer und Unterrichtsgegenstände ärztlich bescheinigt wurde und die erforderliche Einbindung der Prüfung in längerfristige Unterrichtszusammenhänge gewährleistet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Prüfungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.  (2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können berufen werden: 1. Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter, 2. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder, 3. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde und 4. Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (4) Als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nur tätig werden, wer 1. die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt, 2. die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder 3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramtes umfasst. Für die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 kann das Prüfungsamt im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (5) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit der Schule und dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung den Prüfungstermin. Dieser wird dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss in der Regel mindestens vier Wochen vorher mitgeteilt. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die Ergebnisse der Staatsprüfung und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen einschließlich der Langzeitbeurteilungen, archiviert die Unterlagen und steuert die Prüfungsverfahren einschließlich der Beurteilungsverfahren hinsichtlich Standardorientierung und Qualitätsentwicklung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus: 1. einer Schulleiterin oder einem Schulleiter oder einer stellvertretenden Schulleiterin oder einem stellvertretenden Schulleiter oder einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten als vorsitzendem Mitglied und 2. zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern. Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Prüfungsamtes zum Mitglied berufen, tritt sie oder er an die Stelle eines Mitglieds nach Satz 1 Nummer 1. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses hat die Durchführung der Prüfung Vorrang vor anderen Dienstgeschäften. Schulleiterinnen und Schulleiter können sich im Verhinderungsfall durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen. (2) In den Prüfungsausschuss sind mindestens zwei Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren; der Prüfling kann dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung bis einen Monat vor Eintritt in die Prüfung gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1, spätestens aber bis zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt, ein an seiner fächerbezogenen Ausbildung beteiligtes Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorschlagen. Jedes Ausbildungsfach des Prüflings muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden. (3) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung kann das Prüfungsamt oder das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zulassen. Dies gilt insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter von Schulaufsichtsbehörden, sowie von an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Einrichtungen. Die Rechte der Kirchen auf Einsichtnahme in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre werden in diesem Verfahren gewährleistet. Bedienstete des Landes, die nach Satz 1 an einer Prüfung teilnehmen, haben sich einer eigenständigen Bewertung von Prüfungsleistungen zu enthalten. Mit Zustimmung des Prüflings können auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zugelassen werden, die die Staatsprüfung noch nicht abgelegt haben; ihre Zahl kann durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden im Interesse eines ordnungsgemäßen Prüfungsverlaufs begrenzt werden. Die Namen der teilnehmenden Personen sind im Protokoll festzuhalten. Die Rechte von Schwerbehindertenvertretungen auf Teilnahme an Prüfungen und Abgabe von Stellungnahmen bleiben unberührt. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen. Seine Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und leiten die Prüfungsunterlagen unverzüglich dem Prüfungsamt zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Unterrichtspraktische Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In jedem Fach ist eine Unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. § 24 bleibt unberührt. Findet die Ausbildung lediglich in einem Unterrichtsfach statt, sind die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen in dem Unterrichtsfach durchzuführen. Im Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind beide Unterrichtspraktische Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in dem Unterrichtsfach oder Lernbereich durchzuführen, das Ausbildungsfach ist. Dies gilt entsprechend, wenn im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder im Lehramt an Berufskollegs eine sonderpädagogische Fachrichtung als Ausbildungsfach neben ein Unterrichtsfach oder eine berufliche Fachrichtung tritt. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in einem anderen Unterrichtsfach oder Lernbereich oder einer beruflichen Fachrichtung der Masterprüfung, der Ersten Staatsprüfung oder einer Erweiterungsprüfung durchgeführt werden. Sind in den Fällen des Satzes 5 zum Zeitpunkt der Prüfung in dem Unterrichtsfach oder der beruflichen Fachrichtung des Prüflings an seiner Ausbildungsschule nicht wenigstens zwei Klassen oder Lerngruppen eingerichtet, in denen auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in dem vom Prüfling vertretenen Förderschwerpunkt unterrichtet werden, kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen allein im Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung durchgeführt werden. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung eines Kolloquiums für nicht bestanden erklärt. (2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind so anzulegen, dass in der didaktischen und methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Die Unterrichtspraktische Prüfung wird als eine in den Schulalltag integrierte Prüfung im Rahmen von Präsenzunterricht durchgeführt. Soweit in der Lerngruppe regelmäßig weitere Personen neben dem Prüfling unterrichtsunterstützend tätig sind, sollen diese ihre Aufgaben im üblichen Umfang wahrnehmen. Die Unterrichtspraktische Prüfung kann auch im Rahmen von Distanzunterricht durchgeführt werden, wenn in den längerfristigen Unterrichtszusammenhängen, in welche die Unterrichtsstunde der Unterrichtspraktischen Prüfung eingebunden ist, regelhaft auch Distanzunterricht erteilt worden ist. Besondere Formen der Unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden. Die Unterrichtspraktischen Prüfungen dauern in der Regel 45 Minuten; sie sollen 40 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in einer Schulform mit verschiedenen Schulstufen oder Bildungsgängen ausgebildet werden, erbringen die Unterrichtspraktischen Prüfungen in unterschiedlichen Schulstufen oder Bildungsgängen. (3) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfung fest. Die Festlegung erfolgt auf Vorschlag des Prüflings in Textform für einen Zeitpunkt innerhalb eines vom Prüfungsamt vorgegebenen Prüfungszeitraums. Prüflinge können nach Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit einen möglichst frühzeitigen Prüfungstermin beantragen. Das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 2 nicht zum vorgegebenen Termin vorliegen. (4) Der Prüfling teilt die Themen der Unterrichtspraktischen Prüfungen und die Bezeichnungen der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung in Textform mit. Das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung leitet drei Durchschriften der Themenmitteilung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu. Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema. (5) Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jedes Fach eine Planung in Textform vor. Diese umfasst eine Analyse der Lernausgangslage, die angestrebten Lernziele und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der daraus abgeleiteten zentralen lernwirksamen Entscheidungen in Bezug auf Didaktik und Methodik des jeweiligen Faches. Diese Entscheidungen sind unter Rückgriff auf fachdidaktische, curriculare und lerntheoretische Grundlagen zu begründen. Der Umfang der Planung soll fünf Seiten nicht überschreiten und sich an einem vom Prüfungsamt vorgegebenen Format orientieren.  (6) Vor Eintritt in die Unterrichtspraktischen Prüfungen soll die oder der Ausbildungsbeauftragte oder eine Vertretung zu prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Ergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 9 aufzunehmen. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses soll das Ergebnis der Langzeitbeurteilungen erst nach Bewertung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt werden. (7) Der Prüfling und der Prüfungsausschuss führen vor Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung ein Gespräch von etwa 20 Minuten Dauer, in dem Planung und Durchführung des Unterrichts reflektiert und vertiefende Begründungen der Planung, auch mit Blick auf längerfristige Unterrichtszusammenhänge, aufgezeigt werden. (8) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss jede Unterrichtspraktische Prüfung unter Berücksichtigung des Gesprächs nach Absatz 7 mit einer Note gemäß § 32. Fand die Unterrichtspraktische Prüfung unter Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung statt, wird die Prüfung unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsbezogenen Leistungen des Prüflings bewertet. (9) Über jede Unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht hat. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Kolloquium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Prüfungsverfahren wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, das 45 Minuten dauert. (2) Das Kolloquium bezieht sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns. Es ist so gestaltet, dass die Prüflinge anhand konkreter schulischer Situationen ihre Fähigkeit nachweisen, berufliche Herausforderungen theoriegeleitet zu analysieren und zu bewältigten, wobei schul- und dienstrechtliche Rahmenbedingungen einzubeziehen sind.  (3) Der Ausschuss bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium. (4) Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 32 zu bewerten. (5) Über das Kolloquium ist von einem Mitglied des Ausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt sind. In der Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen. (6) Das Ergebnis der Unterrichtspraktischen Prüfungen und des Kolloquiums ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben. Die oder der Vorsitzende gibt dem Prüfling im Anschluss ein vorläufiges Gesamtergebnis der Prüfung mündlich bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Staatsprüfung aus der durch zwanzig geteilten Summe der Notenwerte 1. der sechsfach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung der Schule (30 Prozent), 2. der sechsfach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung (30 Prozent), 3. der dreifach gewichteten Note der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 Prozent), 4. der dreifach gewichteten Note der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 Prozent) und 5. der zweifach gewichteten Note des Kolloquiums (10 Prozent). Es stellt das unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 32 fest. Die Gesamtnote hat folgende Notenbezeichnung: sehr gut:         bis 1,49, gut:                  1,50 bis 2,49, befriedigend:  2,50 bis 3,49, ausreichend:   3,50 bis 4,00, mangelhaft:    über 4,00. Weitere Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. (2) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn 1. das Gesamtergebnis gemäß Absatz 1, 2. die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Pr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.