Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen

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Quellenkennung: 1cb1bc4a-f668-44d6-b51b-e55f1ce31db1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 93 Ausfertigungsdatum 07.01.2026 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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üfungen gemäß § 36, 3. die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen gemäß § 18 und 4. drei der vier in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Noten mindestens „ausreichend“ (4,00) sind. (3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Versäumen von Prüfungsterminen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne schwerwiegenden Grund zum Termin für eine Unterrichtspraktische Prüfung oder für das Kolloquium nicht erscheint. (2) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung oder eine amtsärztliche Untersuchung verlangt werden. (3) Entschuldigungsgründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Entscheidung über ihre Anerkennung trifft das Prüfungsamt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Rücktritt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird ein Prüfling nach Eintritt in die Prüfung gemäß § 33 Absatz 2 von Amts wegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, scheidet er aus dem Prüfungsverfahren aus. (2) Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach. (3) § 39 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Ordnungswidriges Verhalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Falle einer Täuschungshandlung oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens während der Prüfung hält der Prüfungsausschuss die Art und den Umfang des Verstoßes in der Prüfungsniederschrift fest. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen. (2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung des Prüflings. Es informiert die zuständige Ausbildungsbehörde unverzüglich. (3) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden: 1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden, 2. Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, können wie eine mit der Note „ungenügend“ bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung des Gesamtergebnisses einbezogen werden oder 3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. (4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann das Prüfungsergebnis wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens aufgehoben und eine der in Absatz 3 genannten Folgen ausgesprochen werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Wiederholung der Staatsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Der Prüfling gilt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung weiterhin als in die Prüfung eingetreten. (2) Für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist der Vorbereitungsdienst in Fällen des Nichtbestehens nach § 38 Absatz 2 um sechs Monate zu verlängern; wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 9 in Teilzeit absolviert, ist er um acht Monate zu verlängern. In anderen Fällen entscheidet das Prüfungsamt über Verlängerungen von bis zu sechs und bei Teilzeit nach § 9 bis zu acht Monaten Dauer. (3) Das Prüfungsamt teilt die Festsetzung der Verlängerungsdauer dem Prüfling sowie der Ausbildungsbehörde mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Zeugnisse und Bescheinigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die bestandene Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, über die nicht bestandene Staatsprüfung eine Bescheinigung. (2) In dem Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung werden das Lehramt und die Fächer benannt, in dem und in denen ausgebildet und geprüft wurde. Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung wird in Worten und in Ziffern unter Berücksichtigung zweier Dezimalstellen aufgeführt. Die einzelnen Noten nach § 38 Absatz 1 sowie die Noten in den Fächern der Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 werden mit einer Aufstellung aller Ausbildungs- und Prüfungsnoten in einer gesonderten Bescheinigung ausgewiesen. (3) Für Fächer der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung, die während des Vorbereitungsdienstes nicht benotet wurden und nicht Bestandteil der Staatsprüfung gewesen sind, ist im Zeugnis über die Staatsprüfung der Zusatz aufzunehmen, dass die Lehramtsbefähigung diese Fächer umfasst. (4) Zeugnisse und Bescheinigungen sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterschreiben. Sie werden bei bestandener Prüfung jeweils auf den Tag datiert, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. Bei nicht bestandener, endgültig nicht bestandener Prüfung und bei Prüfungen außerhalb der Regeldauer des Vorbereitungsdienstes werden sie jeweils auf den Tag datiert, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (5) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Ausbildungsfächer nach § 24 Absatz 2, in denen eine Unterrichtspraktische Prüfung nicht abgelegt worden ist. Als Fächer im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten im Rahmen der Ausbildung nach § 24 auch Fächer des didaktischen Grundlagenstudiums gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182) in der am 30. September 2011 geltenden Fassung. Teil 5 Besondere Vorschriften über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze und das Zulassungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Ausbildungskapazitäten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Schulen zuständige Ministerium ermittelt zu den jeweiligen Einstellungsterminen im Rahmen des Landeshaushalts die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Lehrämter sowie gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter und legt sie fest. Dabei ist die Ausbildungskapazität der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und die Kapazität der Ausbildungsschulen soweit auszuschöpfen, dass eine sachgerechte Ausbildung noch gewährleistet werden kann. (2) Die Ausbildungskapazität der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung richtet sich nach ihrem Raum- und Personalbestand sowie nach der nach Maßgabe des Haushalts bestimmten durchschnittlichen Höchstzahl der Ausbildungsplätze für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen. Die Ausbildungskapazität der Schulen richtet sich nach der Belastbarkeit der Schule durch den Ausbildungsunterricht, der etwa 15 Prozent des insgesamt erteilten Unterrichts nicht überschreiten soll, sowie nach dem durch den selbstständigen Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu deckenden Unterrichts bedarf. (3) Die Ausbildungsplätze, die insgesamt im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, verteilen sich auf die Lehrämter unter Berücksichtigung des Verhältnisses des erteilten Unterrichts der Lehrämter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Grundsätze des Zulassungsverfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zulassungsverfahren können sich jeweils auf einzelne Lehrämter oder auf Fächer einzelner Lehrämter beziehen. (2) Ein Zulassungsverfahren wird durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze 1. im Lehramt an Grundschulen um mehr als 10 Prozent, 2. im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen um mehr als 15 Prozent, 3. im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen um mehr als 15 Prozent, 4. im Lehramt an Berufskollegs um mehr als 15 Prozent oder 5. im Lehramt für sonderpädagogische Förderung um mehr als 10 Prozent übersteigt. Bewerberinnen und Bewerber mit früher erworbenen Lehrämtern werden den jeweils entsprechenden Lehrämtern zugerechnet, Bewerberinnen und Bewerber mit den Lehrämtern für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I werden dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zugerechnet. (3) Sofern die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Fach eines Lehramtes aus Kapazitätsgründen beschränkt ist, wird ein Zulassungsverfahren unter der Voraussetzung durchgeführt, dass die Zahl der fächerbezogenen Bewerbungen in einem Lehramt die festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze um mehr als 10 Prozent übersteigt. (4) In dem Zulassungsverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46 bis 49 ausgewählt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Auswahl nach Bedarf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Fach ausgebildet werden wollen, für das in einem Lehramt ein dringender Bedarf besteht, erhalten im Rahmen der Quote (bis zu 10 Prozent der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze) vorab einen Ausbildungsplatz. (2) Die Fächer des dringenden fachlichen Bedarfs stellt das für Schulen zuständige Ministerium je Lehramt fest und bestimmt jeweils die Größenordnung im Rahmen der Quote. (3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einem Fach des dringenden fachlichen Bedarfs die je Lehramt festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze, werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze nach der Rangfolge der Gesamtnoten vergeben. Bei gleicher Gesamtnote entscheidet eine etwaige Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los. (4) Wird die Zahl der vorab zu vergebenden Ausbildungsplätze nicht voll in Anspruch genommen, so werden die verbleibenden Plätze nach § 47 vergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Auswahl nach Qualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Qualifikation ist der Mittelwert aus Bachelor- und Masterprüfung oder die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung zu Grunde zu legen. Im Falle von mehreren Bachelorprüfungen oder anderen Hochschulabschlussprüfungen, mit denen die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung erfüllt wurden, wird zunächst der Mittelwert für die Bachelorprüfungen ermittelt und dann der Berechnung nach Satz 1 zu Grunde gelegt. Im Falle von Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I wird ein Mittelwert für die Staatsprüfungen als Gesamtnote gebildet. (2) Im Falle von Prüfungen, die als gleichwertig anerkannt werden, setzt die Anerkennungsbehörde eine entsprechende Gesamtnote fest. (3) Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Gesamtnote entscheidet unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Auswahl nach Wartezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Wartezeit werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Rangfolge der Häufigkeit ihrer berücksichtigungsfähigen Bewerbungen bei der Ausbildungsbehörde vergeben. Jeweils sechs volle Monate der nach § 6 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes zu berücksichtigenden Zeiten gelten als eine Bewerbung. (2) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Auswahl nach Härtegesichtspunkten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Härtegesichtspunkten werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Rangfolge des Grades der mit einer Ablehnung der Bewerbung verbundenen außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegen eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. (2) Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. schwerbehindert oder im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt ist oder 2. aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einem nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigenden Kind oder einer nicht erwerbsfähigen anderen Person überwiegend Unterhalt leistet. Bis zur Hälfte werden die im Rahmen der Quote verfügbaren Ausbildungsplätze zunächst an Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 nach dem Grad der Behinderung vergeben. Die übrigen Ausbildungsplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 2 und für sonstige Härtefälle vergeben. Sofern im Ergebnis Ausbildungsplätze im Rahmen der nach dem Lehrerausbildungsgesetz verfügbaren Quote frei bleiben sollten, werden diese an etwaige nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 nach dem Grad der Behinderung vergeben. (3) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Durchführung des Zulassungsverfahrens für Fächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Falle der Festlegung der Zahl der fächerbezogenen Ausbildungsplätze eines Lehramtes werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes Ausbildungsplätze in der Rangfolge der Gesamtnoten der Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Im Falle der Ranggleichheit der Gesamtnoten entscheidet die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Nachrückverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausbildungsplätze, die von zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden, werden an die ranghöchste Bewerberin oder den ranghöchsten Bewerber des jeweiligen Lehramts oder des jeweiligen Fachs vergeben, die oder der den Vorbereitungsdienst unverzüglich antreten kann. (2) Das für Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Nachrückverfahrens Termine für die Annahme angebotener Ausbildungsplätze zu setzen. (3) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Folgen des Nichtantritts im Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bewerberinnen und Bewerber, die nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens den Vorbereitungsdienst ohne wichtigen Grund gemäß § 5 Absatz 3 Satz 5 nicht antreten, werden in einem etwaigen Zulassungsverfahren des nächsten Einstellungstermins nicht berücksichtigt. Teil 6 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Nachteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit konkrete Regelungen fehlen, kann Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten auf Antrag Nachteilsausgleich in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in angemessenem Umfange gewährt werden. (2) Über den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung, der spätestens mit Eintritt in die Prüfung gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 zu stellen ist, entscheidet das Prüfungsamt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 10 Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. Mai 2026 aufnehmen. § 10 Absatz 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes in Kraft tritt. (2) Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) tritt zum 30. April 2026 außer Kraft. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich am 30. April 2026 im Vorbereitungsdienst oder in der Staatsprüfung befinden, ist die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) auslaufend gültig. (3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für das Lehramt des Hochschulabschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.  (4) Im Falle der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung gelten die für das unterbrochene Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften fort. (5) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung als „Zweite Staatsprüfung“ bezeichnet.“ Die Ministerin  für Schule und Bildung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.