Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen

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Quellenkennung: 1cb1bc4a-f668-44d6-b51b-e55f1ce31db1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 93 Ausfertigungsdatum 07.01.2026 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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hen Kompetenzen sämtlicher Handlungsfelder auf der Grundlage von in Ausbildungssituationen aller Art gemachten Beobachtungen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. (7) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie weitere Beauftragte führen als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder fächerbezogene und überfachliche Ausbildungsveranstaltungen durch. Fachleiterinnen und Fachleiter sollen neben ihrer Ausbildungstätigkeit auch selbst als Lehrkraft im Unterricht eingesetzt sein. Sie nehmen an dienstlichen Veranstaltungen des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung teil und wirken bei der Entwicklung des Seminars sowie des Zentrums mit. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder dürfen Ausbildungsaufgaben im Rahmen ihrer Prüfungsberechtigung nach § 34 Absatz 4 wahrnehmen. (8) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung sowie die Leiterinnen und Leiter der Seminare führen im Durchschnitt des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung Ausbildungsveranstaltungen für insgesamt mindestens zehn Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch. Der Umfang der Ausbildungsleistungen der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung kann aufgrund standortspezifischer Erfordernisse nach Zustimmung der Bezirksregierung befristet hiervon abweichen. (9) Maßnahmen zur Gewinnung und zum Einsatz von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern dienen der Erfüllung gesetzlicher Ausbildungsansprüche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Bezirksregierungen, Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und Schulen wirken zu diesem Zweck zusammen. (10) Eine vorübergehende Beauftragung von Lehrkräften als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder durch die Bezirksregierung ist insbesondere dann möglich, wenn und soweit 1. ein Verfahren zur Neubestellung einer Fachleiterin oder eines Fachleiters nicht rechtzeitig durchgeführt und abgeschlossen werden kann, um den Ausbildungsbetrieb aufrecht zu erhalten oder 2. absehbar kein kontinuierlicher Bedarf an Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern im jeweiligen Fach besteht. (11) Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder können durch die Bezirksregierung für die Ausbildung in mehr als einem Fach vorübergehend oder dauerhaft beauftragt werden, soweit die erforderlichen Kompetenzen nachgewiesen sind. (12) Die Gewährung von Anrechnungsstunden für Fachleiterinnen und Fachleiter sowie vorübergehend beauftragte Lehrkräfte für die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben richtet sich nach Anlage 3 zu dieser Verordnung. Bei der Übertragung von Aufgaben der Lehrkräfteausbildung ist zu gewährleisten, dass die Summe der einer Lehrkraft zu gewährenden Anrechnungsstunden, unter Berücksichtigung des eigenen Unterrichts sowie sonstiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, die für die jeweilige Lehrkraft geltende Zahl der dienst- oder arbeitsrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden nicht überschreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Unterrichtsbesuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder der fächerbezogenen Ausbildung besuchen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht. In den beiden Fächern finden, auch im Rahmen des selbständigen Unterrichts, in der Regel insgesamt zehn Unterrichtsbesuche statt. Die Besuche dienen der Anleitung, Beratung und Unterstützung. (2) Umfang und Gestaltung des eingesehenen Unterrichts orientieren sich an der schulischen Praxis im Kontext der jeweiligen schulischen Bedingungsfelder, der Unterricht stellt eine authentische Situation in der jeweiligen Lerngruppe dar. Davon unbeschadet gelten für die Bewertung des eingesehenen Unterrichts die landesweiten Standards im Sinne des Absatzes 4 Satz 5. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann einem Beratungsanliegen folgend eigene Schwerpunkte setzen.  (3) Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen im Benehmen mit der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter die Termine für die Unterrichtsbesuche fest. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter legt spätestens ab dem dritten Unterrichtsbesuch des jeweiligen Fachs eine höchstens fünfseitige Planung des Unterrichts vor, wenn der Besuch mindestens drei Werktage zuvor terminiert war. Die Planung umfasst insbesondere eine Analyse der Lernausgangslage, die angestrebten Lernziele und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der daraus abgeleiteten zentralen lernwirksamen Entscheidungen in Bezug auf Didaktik und Methodik des jeweiligen Faches. In der Planung soll auch die Einbindung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in Formen der Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen deutlich werden.  (4) Nach jedem Unterrichtsbesuch wird auf Grundlage des eingesehenen Unterrichts ein Beratungsgespräch geführt. Dessen wesentlichen Inhalte sowie konkrete Entwicklungsziele werden in Abstimmung zwischen der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter und der Seminarausbilderin oder dem Seminarausbilder in einem Ergebnisprotokoll festgehalten, das zugleich als Grundlage für weitere Beratungsgespräche dient. Nach dem dritten Unterrichtsbesuch des jeweiligen Faches erfolgt im Anschluss an das Beratungsgespräch eine erweiterte Rückmeldung der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders zum gesamten Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in allen Handlungsfeldern. Diese Rückmeldung enthält auch die Angabe eines Notenbereichs. Dabei ist Maßstab, inwieweit die Leistungen bei gleichbleibendem Ausbildungsverlauf den Anforderungen am Ende der Ausbildung nach Anlage 1 entsprechen könnten. (5) Die Unterrichtsbesuche der Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern der fächerbezogenen Ausbildung bilden neben anderen Ausbildungssituationen eine Grundlage für die Beurteilungsbeiträge gemäß § 18 Absatz 2, werden aber nicht als einzelne Ausbildungssituation benotet. Hiervon abweichend wird ab dem vierten Unterrichtsbesuch des jeweiligen Fachs der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter ein Notenbereich genannt. Dabei ist Maßstab, inwieweit die Leistungen bei gleichbleibendem Ausbildungsverlauf in Bezug auf Planung und Durchführung von Unterricht den Anforderungen zum Ende der Ausbildung nach Anlage 1 entsprechen könnten. (6) Darüber hinaus sollen Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder der überfachlichen Ausbildung die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht besuchen. Auch diese geben den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern Rückmeldungen in einem anschließenden Beratungsgespräch. Die Rückmeldungen beziehen sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Kompetenzen und Standards. Die Nennung eines Notenbereiches gemäß Absatz 5 Satz 2 erfolgt nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Ausbildung an Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Schulen auf der Grundlage des Kerncurriculums gemäß § 1 statt. Alle Schulen sind Ausbildungsschulen. Die Bezirksregierung ordnet sie den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu. Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung können mit Zustimmung des Trägers Ausbildungsschulen sein. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung weist nach vorangegangener Abstimmung im Auftrag der Bezirksregierung Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter einer Schule zu (Dienstort). Zuweisungen an eine Ersatzschule erfolgen nur nach Zustimmung des Schulträgers, der Schulleitung und der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters. (3) Die Ausbildung umfasst Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung und selbstständiger Unterricht) in allen Formen von Präsenz- und etwaigem Distanzunterricht einschließlich kooperativ gestalteter Unterrichtsformen, in die die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an der jeweiligen Schule eingebunden sind. Sie erstreckt sich auf alle Handlungsfelder des Berufs einer Lehrkraft.  (4) Die Ausbildung umfasst in jedem Fach mindestens eine Hospitation der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in einem von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern verantworteten Unterricht. In der Regel finden Unterrichtshospitationen nach Satz 1 im ersten Ausbildungsquartal an der Schule der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders statt. Erforderlichenfalls können Hospitationen im zweiten Ausbildungsquartal an der Schule der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters stattfinden. Darüber hinaus können Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auch in Unterricht von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern der überfachlichen Ausbildung sowie anderer Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter hospitieren. (5) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen der jeweiligen Schulform eingesetzt werden. (6) Die Ausbildung umfasst durchschnittlich 14 Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in zwei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich neun Wochenstunden. (7) Von den insgesamt im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts erhält die Schule für Ausbildungszwecke insgesamt zwei Anrechnungsstunden. (8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung und Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen. (9) Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aller Lehrämter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in Aufgaben und Besonderheiten einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen. (2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Lehramts an Gymnasien und Gesamtschulen müssen während ihrer Ausbildung Einblick in Unterricht an Haupt-, Real- oder Sekundarschulen oder der Sekundarstufe I an Gesamtschulen oder an Berufskollegs nehmen. Art und Umfang des Einblicks bestimmt das Ausbildungsprogramm des Seminars für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Einvernehmen mit dem Seminar für das Lehramt an Haupt-, Real- Sekundar- und Gesamtschulen und gegebenenfalls mit dem Seminar an Berufskollegs. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ausbildungsbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schulleiterinnen und Schulleiter bestellen im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Ausbildungsbeauftragte. Es kann auch eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter für mehrere kooperierende Schulen bestellt werden. (2) Zu den Aufgaben der Ausbildungsbeauftragten gehören insbesondere die Unterstützung der Kooperation zwischen den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und den Schulen, die Koordination von Lehrkräfteausbildung innerhalb der Schulen, die Beratung der Schulleitungen sowie die ergänzende Beratung und Unterstützung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Ausbildungsbeauftragte sollen regelmäßig selbst als Ausbildungslehrerin oder Ausbildungslehrer tätig werden und an den Perspektivgesprächen an ihrer Schule teilnehmen. (3) Die von den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern erbrachten Anrechnungsstunden gemäß § 13 Absatz 7 sind für Ausbildungszwecke zu verwenden. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ausbildungsprogramme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung entwickeln Programme, die die Ziele und Handlungskonzepte der Ausbildung, die Sicherung der Ausbildungsstandards, die Grundsätze der Leistungsbewertung und -rückmeldung sowie die Verfahren zur Evaluation festlegen. (2) Die Seminare erstellen lehramtsbezogene Ausbildungsprogramme. Diese sichern die Ausbildungsziele und machen für alle an der Ausbildung beteiligten Personen nachvollziehbar, wann und in welcher Form die in dem Kerncurriculum genannten Handlungsfelder und Konkretionen in den fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen behandelt werden. Sie stellen Bezüge zum Kerncurriculum gemäß § 1 her und enthalten konzeptionelle Aussagen zur Arbeit in den professionellen Lerngemeinschaften und zur kollegialen Fallberatung. Die Ausbildung im Bereich des Schul- und Dienstrechts erfolgt in Verantwortung der überfachlichen Ausbildungsgruppen und in Abstimmung mit der fachlichen Ausbildung. (3) Die Schulen erstellen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen lehramtsbezogenen Seminar des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung schulische Ausbildungsprogramme. Diese basieren auf dem Kerncurriculum gemäß § 1 und sind an die jeweiligen lehramtsbezogenen Ausbildungsprogramme angepasst. Das schulische Ausbildungsprogramm enthält inhaltliche Vorgaben zur ausbildungs- und schulfachlichen Verantwortung, greift Themenstellungen des Schul- und Dienstrechts auf und umfasst Regelungen zur organisatorischen Gestaltung der Ausbildung an der Schule. Kooperierende Schulen können ein gemeinsames Ausbildungsprogramm entwickeln. Die Ausbildungsbeauftragten begleiten die Umsetzung des schulischen Ausbildungsprogramms, sorgen für dessen Einhaltung und berichten in der Lehrerkonferenz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Perspektivgespräche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter führt im ersten und im vierten Quartal der Ausbildung Perspektivgespräche mit einer Seminarausbilderin oder einem Seminarausbilder unter Beteiligung der Schule, die dabei in der Regel durch die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten vertreten wird. Die Gespräche dienen dazu, auf der Grundlage der bereits erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen weitere Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen und Beiträge aller Beteiligten dazu gemeinsam zu planen.  (2) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter plant die Gespräche und übernimmt die Gesprächsführung. Sie oder er dokumentiert die Gesprächsergebnisse in Textform und formuliert Ziele für den eigenen Professionalisierungsprozess. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmern ergänzt werden. Eine Benotung erfolgt nicht. Die abgeleiteten Entwicklungsperspektiven sollen im Verlaufe der Ausbildung fortgeschrieben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Langzeitbeurteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung beurteilen den im Verlauf der Ausbildung erreichten Kompetenzstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters unter Berücksichtigung aller Erkenntnisquellen in den verschiedenen Handlungsfeldern jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 32 in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote abschließt. Bewertungsmaßstab sind die in Anlage 1 benannten Kompetenzen und Standards. Wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen, muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen. Die Endnote nach Satz 1 kann an Stelle einer Note nach § 32 eine der folgenden Zwischennoten ausweisen: sehr gut bis gut (1,5) gut bis befriedigend (2,5) befriedigend bis ausreichend (3,5). (2) Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer sowie Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder der fächerbezogenen Ausbildung erstellen schriftliche Beurteilungsbeiträge am Maßstab der in der Anlage 1 benannten Kompetenzen und Standards. Dabei sind sowohl die fachlichen als auch die überfachlichen Kompetenzen auf der Grundlage von in Ausbildungssituationen aller Art gemachten Beobachtungen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Ausbildungssituationen nach Satz 2 können auch Distanzformate umfassen. Beurteilungsbeiträge von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern schließen mit einer Note gemäß § 32 ab. Eine Ausfertigung erhält jeweils die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter. Wechselt die Ausbilderin oder der Ausbilder im Verlauf der Ausbildung, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen. Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sind in Kenntnis eines gegebenenfalls zuvor erstellten Beurteilungsbeitrages im selben Fach zu erstellen. (3) Langzeitbeurteilungen der Schulen werden durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer der jeweiligen Schule erstellt. Gegebenenfalls bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen sind ebenfalls als Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll vor abschließender Erstellung der Langzeitbeurteilung der oder dem Ausbildungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Gesamtergebnis geben. Wechselt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Verlauf der Ausbildung, ist eine Langzeitbeurteilung unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen. (4) Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung werden durch deren Leiterinnen und Leiter gezeichnet. Die Langzeitbeurteilung besteht aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung. Die zuletzt an der fächerbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung. Ist an der fächerbezogenen Ausbildung nur eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder beteiligt, erstellt diese oder dieser die Langzeitbeurteilung allein. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 11 Absatz 4 Satz 2 ist zu beachten. (5) Die beiden Langzeitbeurteilungen sind dem Prüfungsamt spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen; eine Ausfertigung ist unverzüglich den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern auszuhändigen. Diese haben das Recht zu einer Gegenäußerung in Textform innerhalb einer Woche. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 31 für nicht bestanden erklärt. (6) Beurteilungsbeiträge und Langzeitbeurteilungen werden unabhängig von einem Rücktritt nach § 40 erstellt. Sind sie vor einem Rücktritt erstellt worden, sind sie nach Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens weiter einzubeziehen. Teil 2 Verteilung der Ausbildungsplätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Bereitstellung von Ausbildungsplätzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen sollen alle Schulen für Ausbildungsunterricht in Anspruch genommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Verteilung der Ausbildungsplätze auf Schulformen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Je Schulform und gegebenenfalls je Fach sind im Rahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer vom für Schulen zuständigen Ministerium festgelegten Höchstzahl im Vorbereitungsdienst auszuweisen. (2) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze wird die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Schulformen nach dem Umfang des erteilten Unterrichts in diesen Schulformen vorgenommen. Dabei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zu Grunde zu legen. Für den Unterricht im Gemeinsamen Lernen können besondere Regelungen getroffen werden. Die ermittelten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzelnen Schulformen können nach Maßgabe des Unterrichtsbedarfs, der Lehrerversorgung und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu einer der Schulformen erfolgt entsprechend der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. Sie können Wünsche hinsichtlich der Schulform äußern. Werden keine Wünsche angegeben, entscheidet die Einstellungsbehörde. (2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los. (3) Das Verfahren wird für jede Schulform durchgeführt. (4) Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz nicht wunschgemäß zugewiesen werden kann, bietet die Einstellungsbehörde einen Ausbildungsplatz in einer anderen Schulform an. (5) In dem Einstellungsangebot teilt die Einstellungsbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern mit, in welcher Schulform sie ausgebildet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber in einem Verfahren gemäß § 23 ein Angebot für einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung. (2) Das Angebot hat zum Ziel, den Bewerberinnen und Bewerbern einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung anzubieten, in dem die Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann. Dabei ist eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung des Landes unter Berücksichtigung deren weiterer Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Ausbildung von Studierenden im Praxissemester, sowie unter Berücksichtigung der Lehrerversorgung und regionalen Ausbildungskapazitäten anzustreben. Die Ortswünsche der Bewerberinnen und Bewerber sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze an Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausbildungsplätze werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt. (2) Die Rangfolge von Fächerkombination

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.