Bremen

Gesetz über das Leichenwesen

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Quellenkennung: 294797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.05.2017 Inkrafttreten05.09.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.08.2025 (Brem.GBl. S. 663, 665, ber. S. 673) Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 210 Gliederungsnummer:2127-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2025 (Brem.GBl. S. 663, 665, ber. S. 673)"

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24 Stunden gegenüber der zuständigen Behörde Widerspruch einlegen. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, entscheidet das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde über die Durchführung der Obduktion. Auf das Verfahren des Amtsgerichts und auf Rechtsmittel finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. § 13 Beförderung von Leichen (1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen, widerstandsfähigen Särgen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu befördern. Soweit rechtliche Vorschriften anderer Bundesländer nicht entgegenstehen, können auch andere geeignete Umhüllungen verwendet werden. Nach Beendigung der Beförderung sind die Leichen in Särge umzubetten, die aus umweltverträglichem Material bestehen und innerhalb der Ruhefristen für Leichen vergehen, soweit sie nicht bereits in derartigen Särgen befördert worden sind. § 4 Absatz 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen bleibt unberührt. (2) Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr sind solche Wagen zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Anhängern, die nicht Leichenwagen sind, an Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle. (4) Für die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen anderen Ort stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Leichenpass nach einem von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmten Muster aus, wenn dies von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines dazwischen liegenden Landes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften verlangt wird und gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen. § 14 Ausgrabung von Leichen Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhefrist ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. § 15 Überwachung Leichenhallen, Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen und Leichenwagen werden von der zuständigen Behörde in gesundheitlicher Hinsicht überwacht. § 16 Bestattung (1) Leichen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch in der Regel erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 sind Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm nur zu bestatten, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Totgeburt mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm handelt. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 3 steht für die Durchführung der Bestattung einer erweiterte Todesbescheinigung nach § 9 Absatz 1 gleich. (2) Für die Bestattung haben die Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu sorgen. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so veranlasst die zuständige Behörde spätestens zehn Tage nach Einlieferung die Bestattung. Bei einer Anordnung nach Satz 2 entscheidet die zuständige Behörde über Ort, Art und Durchführung der Bestattung. Die Bestattung erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Wird kein Antrag auf Beisetzung einer Urne oder auf Ausbringen der Asche nach § 4 Absatz 1 a oder 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens in der Freien Hansestadt Bremen gestellt, so kann die zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung veranlassen. Die Maßnahmen werden auf Kosten des oder der Pflichtigen vorgenommen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Antragstellung oder die Überführung zu einem Friedhof nachweisbar veranlasst und in vertretbarem Zeitraum sichergestellt sind. Vor Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung nach diesem Absatz findet ein Vorverfahren nicht statt. (3) Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt. Auf Wunsch jedenfalls eines Elternteils kann auch eine Beilegung zu der Leiche einer anderen Person erfolgen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 steht für die Durchführung der Bestattung einer erweiterten Todesbescheinigung nach § 9 Absatz 1 gleich. Bei einer Bestattung nach Satz 1 finden Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, §§ 7, 13, 14, 17 und 18 entsprechende Anwendung. (4) Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen wird. (5) Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen in stammende Leibesfrüchte sind in von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu benennenden Einrichtungen unter geeigneten und würdigen Bedingungen zu sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Friedhof beizusetzen. (6) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 veranlasst in den Fällen des § 11 Absatz 6 die Einrichtung, in der die Obduktion zu Zwecken der Forschung oder der medizinischen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt worden ist, die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dient. § 17 Umgang mit Leichenteilen (1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen. (2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile sowie die in § 16 Absatz 5 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchte dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. § 18 Bestattungsart (1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden. Es gilt der Wille der verstorbenen Person. Ist dieser Wille nicht bekannt, entscheiden die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen. Sind keine Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorhanden, trifft diejenige Person die Entscheidung, die die Bestattung in Auftrag gibt. (2) Die Bestattungsunternehmer und die bei ihnen beschäftigten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie bei einer Leiche Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod feststellen, soweit diese der zuständigen Behörde noch nicht bekannt sind. § 19 Zulässigkeit der Bestattung (1) Die Bestattung ist als Erd- oder als Feuerbestattung zulässig, wenn eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wird, dass eine Leichenschau ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und gegen eine Bestattung keine Bedenken bestehen. Bei nichtnatürlichen oder unaufgeklärten Todesfällen ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft erforderlich. (2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen zur Bestattung fünf Jahre auf. (3) Im Falle der Feuerbestattung ist die Leiche durch das Bestattungsinstitut zum schnellstmöglichen Zeitpunkt an den Ort der Feuerbestattung zu überführen. (4) Andere gesetzliche Vorschriften über die Bestattung bleiben unberührt. § 20 Übertragung von Aufgaben (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis verleihen, Aufgaben der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. (2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz überträgt die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben. (3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übt hinsichtlich der übertragenen Aufgaben die Fachaufsicht aus. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 4 als Arzt oder Ärztin die Todesfeststellung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 als anzeigepflichtige Person die Todesfeststellung nicht unverzüglich veranlasst, 3. entgegen § 5 Absatz 3 im Falle der Verhinderung nicht unverzüglich eine Vertretung bestellt, 4. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle benachrichtigt, 5. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 4 die Todesbescheinigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise ausstellt, 6. entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird, 7. entgegen § 7 Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Überführung in eine Leichenhalle veranlasst, 8. entgegen § 8 Absatz 1 und 5 als Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt, 9. entgegen § 8 Absatz 4 den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin nicht benachrichtigt, 10. entgegen § 8 Absatz 7 die Bestattung vornimmt, ohne dass die Untersuchungsergebnisse vorliegen, 11. entgegen § 9 Absatz 1 eine erweiterte Todesbescheinigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise ausstellt, 12. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 5 personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet, 13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 die zuständige Polizeidienststelle oder entgegen § 10 Absatz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 14. entgegen § 10 Absatz 3 als Arzt oder Ärztin nicht dafür sorgt, dass eine Leiche entsprechend gekennzeichnet wird, oder keinen Vermerk auf der erweiterte Todesbescheinigung vornimmt, 15. entgegen § 11 Absatz 2 und 3 eine Leiche einer Obduktion bei erheblichem medizinischen Interesse an der Überprüfung oder weiteren Aufklärung der Todesursache zuführt, wenn keine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person oder ein Widerspruch einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder keine Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vorliegt, 16. entgegen § 11 Absatz 6 eine Leiche einer Obduktion zum Zwecke der Forschung oder zur medizinischen Aus-, Fort- oder Weiterbildung zuführt, ohne dass eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt, 17. entgegen § 12 bei der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren, bei der die Todesursache nicht zweifelsfrei erkennbar oder nicht zweifelsfrei bekannt ist, eine Obduktion durchführt, ohne die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte über die Obduktion und die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren oder ein Widerspruch eines Personensorgeberechtigten vorliegt, 18. entgegen § 17 Absatz 1 Körperteile, Organe oder Organteile von Leichen nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt, 19. entgegen § 18 Absatz 2 festgestellte Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder 20. entgegen § 19 Absatz 1 eine Bestattung durchführt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. § 22 Überleitungsvorschrift (1) § 9 Absatz 3 gilt für Todesbescheinigungen und für vergleichbare Unterlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind und noch aufbewahrt werden, mit der Maßgabe, dass die Frist von 30 Jahren frühestens mit Ablauf des 31. Juli 2018 endet. (2) § 16 Absatz 2 Satz 8 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes vom 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663) am 5. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zu diesem Datum abgelehnt worden ist. § 23 Einschränkung von Grundrechten Für die Todesfeststellung nach § 3 und die Leichenschau nach § 8 Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Leichenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 87 - 2127-c-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 241) geändert worden ist, außer Kraft. Bremen, den 16. Mai 2017 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.