Bremen

Gesetz über das Leichenwesen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 294797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.05.2017 Inkrafttreten05.09.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.08.2025 (Brem.GBl. S. 663, 665, ber. S. 673) Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 210 Gliederungsnummer:2127-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2025 (Brem.GBl. S. 663, 665, ber. S. 673)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.05.2017 Inkrafttreten05.09.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.08.2025 (Brem.GBl. S. 663, 665, ber. S. 673) Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 210 Gliederungsnummer:2127-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2025 (Brem.GBl. S. 663, 665, ber. S. 673)" juris-Abkürzung: LeichWG BR 2017 Ausfertigungsdatum: 16.05.2017 Gültig ab: 01.08.2017 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2017, 210 Gliederungs-Nr: 2127-c-1 Gesetz über das Leichenwesen Vom 16. Mai 2017 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.08.2025 (Brem.GBl. S. 663, 665, ber. S. 673) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Begriff der Leiche (1) Menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper einer verstorbenen Person, bei der der körperliche Zusammenhang noch nicht durch Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Weiterleben nicht möglich ist. Als menschliche Leiche gilt weiter der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta, 1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder 2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war, a) das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug, b) das Geburtsgewicht weniger als 500 Gramm betrug, jedoch die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde, oder c) es Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens bei einem Kind die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegen (Totgeborenes). (2) Keine menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war (Fehlgeborenes). § 2 Ehrfurcht vor den Toten Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeborenen, Leibesfrüchten und Leichenteilen. § 3 Todesfeststellung Jede menschliche Leiche ist zur Dokumentation des Todes von einem Arzt oder einer Ärztin zu untersuchen (Todesfeststellung). Die Todesfeststellung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, bei begründeter Verhinderung jedoch spätestens sechs Stunden nach der Aufforderung zur Todesfeststellung vorzunehmen. Die Verhinderung ist mit der mutmaßlichen Zeitdauer dem Anfordernden mitzuteilen. § 4 Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin (1) Die Benachrichtigung des nach § 5 zur Vornahme der Todesfeststellung verpflichteten Arztes oder der verpflichteten Ärztin haben in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen: 1. der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die volljährigen Geschwister, 2. diejenige Person, auf deren Grundstück oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder 3. jede Person, die eine Leiche auffindet. Die Benachrichtigung kann im besonderen Einzelfall auch gegenüber der Polizei erfolgen, die im Rahmen der erforderlichen Ermittlungen die Todesfeststellung veranlasst. (2) Bei Sterbefällen 1. in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder 2. in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung hat vorrangig vor den in Absatz 1 genannten Personen die Leitung der Einrichtung oder des Betriebes, der Fahrzeugführer, die Fahrzeugführerin, der Veranstalter oder die Veranstalterin die Benachrichtigung des nach § 5 zur Vornahme der Todesfeststellung verpflichteten Arztes oder der verpflichteten Ärztin zu veranlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Jede Person, die in diesen Einrichtungen eine Leiche auffindet, hat unverzüglich die in Satz 1 genannten Personen zu unterrichten. § 5 Verpflichtung zur Todesfeststellung (1) Zur Todesfeststellung sind auf Verlangen der in § 4 genannten Personen verpflichtet: 1. jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin, 2. die während des ärztlichen Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärztinnen und Ärzte, 3. Ärzte und Ärztinnen des Rettungsdienstes im Rahmen eines Einsatzes der Notfallversorgung. (2) Die nach § 4 Absatz 1 und 2 zur Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin Verpflichteten sollen nach Möglichkeit den Hausarzt oder die Hausärztin der verstorbenen Person oder eine Vertretung benachrichtigen. (3) Ist ein nach § 4 benachrichtigter Arzt oder eine Ärztin aus wichtigem Grunde nicht in der Lage, den Tod festzustellen, hat der Arzt oder die Ärztin unverzüglich eine Vertretung zu bestellen. (4) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern hat die Leitung sicherzustellen, dass die Todesfeststellung durch einen im Krankenhaus tätigen Arzt oder eine dort tätige Ärztin vorgenommen wird. (5) Ergeben sich für den Arzt oder die Ärztin, der oder die die Todesfeststellung vornimmt, Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, so soll die Leichenschau am Ort des Auffindens der Leiche vorgenommen werden. Der Arzt oder die Ärztin benachrichtigt unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle. Die Polizei benachrichtigt den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin zwecks Durchführung der Leichenschau. § 6 Todesbescheinigung (1) Nach Todesfeststellung ist unverzüglich eine aus sechs Exemplaren bestehende Todesbescheinigung nach einem von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bekanntgemachten Muster auszustellen. (2) Die Todesbescheinigung muss über die verstorbene Person die folgenden Angaben enthalten: 1. Name, Geschlecht, 2. letzte Wohnung, 3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht, 4. Angaben zu Anhaltspunkten über einen nichtnatürlichen Tod. (3) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat der todesfeststellende Arzt oder die todesfeststellende Ärztin die zuständige Behörde zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird. (4) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person Träger eines Herzschrittmachers oder eines anderen elektrisch betriebenen implantierten Gerätes ist, so hat der todesfeststellende Arzt oder die todesfeststellende Ärztin hierzu einen Vermerk auf der Todesbescheinigung vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leiche radioaktive Stoffe enthält. (5) Die Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein Exemplar der Todesbescheinigung kann von dem Arzt oder der Ärztin, die die Todesbescheinigung ausgestellt hat, entnommen werden. Ein Transport des Leichnams ohne Todesbescheinigung ist nicht zulässig. § 10 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. (6) Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb des Landes Bremen, so hat die zuständige Behörde der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden. § 7 Überführung in die Leichenhalle (1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist jede Leiche außer in den Todesfällen nach § 10 Absatz 1 bis 3 innerhalb von 36 Stunden nach Todeseintritt, bei späterem Auffinden unverzüglich in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung der Leiche ist durch die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen zu veranlassen. Ist keine der in Satz 2 genannten Personen zu erreichen, hat der nach § 5 verpflichtete Arzt oder die verpflichtete Ärztin bei natürlichen Todesfällen die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese den Transport in eine in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven benannte Leichenhalle veranlasst, die Angehörigen ermittelt und benachrichtigt. Als Leichenhalle im Sinne des Satzes 1 gelten die Leichenschauhäuser sowie die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und dem sittlichen Empfinden entsprechender Räume der Bestattungsinstitute, der Friedhöfe sowie der medizinischen Einrichtungen. (2) Bei nichtnatürlichen Todesfällen ist die Leiche in ein von der zuständigen Behörde bestimmtes Leichenschauhaus zu überführen. Entsprechendes gilt für den Leichnam einer unbekannten Person. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen. (4) Bei Leichen, die nach § 6 Absatz 3 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von derjenigen Person zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung eines in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Arztes oder einer dort genannten Ärztin geöffnet werden. (5) Chemikalien dürfen Särgen zur Geruchsbindung oder zur Desinfektion nicht hinzugegeben werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Regelungen in den Friedhofsordnungen für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen und Bremerhaven über die Behandlung von Leichen, Särgen und Urnen bleiben unberührt. § 8 Äußere Leichenschau (1) Jede Leiche ist unverzüglich durch einen speziell hierfür qualifizierten Leichenschauarzt oder eine Leichenschauärztin zu untersuchen (äußere Leichenschau). Bei der Durchführung der äußeren Leichenschau und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben nach diesem Gesetz handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe. (2) Der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. (3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Anforderungen an die Qualifikation des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin durch Rechtsverordnung. (4) Die Benachrichtigung des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin erfolgt durch den Arzt oder die Ärztin, der oder die die Todesfeststellung vornimmt, oder durch den Träger der Leichenhalle, in der sich die Leiche befindet. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. (5) Die äußere Leichenschau ist in der Regel an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens und der behaarten Kopfhaut, durchzuführen. Es können Blut- und Urinproben entnommen werden. Die Todesursache soll festgestellt werden. Die Angehörigen der verstorbenen Person, Nachbarn, Hausbewohner oder andere Personen, die über zum Tode führende Ereignisse Angaben machen können, haben auf Verlangen des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin über alle für die äußere Leichenschau erheblichen Umstände Auskunft zu geben. (6) Dritte Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Leichenschauarzt oder der Leichenschauärztin auf Verlangen Auskunft über festgestellte Krankheiten oder sonstige Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person zu erteilen. (7) Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen. (8) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (9) Der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin nach Absatz 1 kann es ablehnen, die Leichenschau vorzunehmen, wenn er oder sie sich selbst oder einen seiner oder ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 9 Leichenschaubescheinigung (1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich die Todesbescheinigung nach § 6 Absatz 1 um die Angaben hinsichtlich der Durchführung der Leichenschau zu ergänzen (erweiterte Todesbescheinigung). Die Bescheinigung enthält über die verstorbene Person mindestens folgende Angaben: 1. Name, Geschlecht, 2. letzte Wohnung, 3. Name und Telefonnummer des Arztes oder der Ärztin, der oder die die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde, 4. Angaben über übertragbare Krankheiten, 5. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod), 6. Angaben zur Krankheitsanamnese, 7. unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes, 8. Angaben zu implantierten Geräten und zu radioaktiven Strahlen, 9. bei nichtnatürlichem Tod die Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes, 10. bei Frauen Angaben über eine bestehende Schwangerschaft oder eine bis zu sechs Wochen zurückliegende Schwangerschaft oder einen Schwangerschaftsabbruch, 11. bei Totgeburten und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft. (2) Der Arzt oder die Ärztin hat die erweiterte Todesbescheinigung, außer in den Todesfällen nach § 10 Absatz 1 bis 3, derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Diese hat ein Exemplar bei dem Standesamt einzureichen und zwei Exemplare der erweiterten Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag der zuständigen Behörde vorzulegen; der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Ein für den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin vorgesehenes Exemplar der erweiterten Todesbescheinigung kann von diesem Arzt oder dieser Ärztin entnommen werden. Ein Exemplar der erweiterten Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein Weitertransport des Leichnams ohne erweiterte Todesbescheinigung ist nicht zulässig. (3) Die zuständige Behörde bewahrt die erweiterten Todesbescheinigungen und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Sie kann auf Antrag in diese Unterlagen Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn 1. der Antragsteller oder die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, 2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte öffentliche Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigen und die Voraussetzungen des § 19 des Bremischen Datenschutzgesetzes vorliegen. Antragsteller dürfen personenbezogene Angaben, die sie auf diese Weise erfahren, nur zu dem von ihnen im Antrag angegebenen Zweck verwenden. (4) Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft die zuständige Behörde den Inhalt der erweiterten Todesbescheinigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Ärztinnen und Ärzte, die den Tod festgestellt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte und Ärztinnen, die die verstorbene Person zuletzt behandelt haben, sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde zur Auskunft und zur Vorlage der Krankenunterlagen verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 sowie der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur zulässig, wenn sie hierdurch sich selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. (5) Die zuständige Behörde hat der Stelle, die den Bremer Mortalitätsindex führt, die in den erweiterten Todesbescheinigungen enthaltenen Daten zu übermitteln. Der Bremer Mortalitätsindex ist eine Datenbank, in der der vollständige Inhalt aller Leichenschaubescheinigungen von Verstorbenen mit Hauptwohnsitz im Lande Bremen erfasst sowie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung und für wissenschaftliche Zwecke öffentlicher Stellen und der Einrichtungen, die in der nach Satz 3 erlassenen Rechtsverordnung genannt sind, vorgehalten wird. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Stelle, die den Bremer Mortalitätsindex führt, zu bestimmen, deren Aufgaben im Einzelnen zu regeln sowie die Einrichtungen, die die vorgehaltenen Daten nutzen dürfen, zu benennen. Sie führt die Aufsicht über die nach Satz 3 bestimmte Stelle. Die dieser Stelle für den Bremer Mortalitätsindex übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. § 10 Besondere Pflichten des Leichenschauarztes (1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unglücksfall oder durch äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines oder einer Dritten eine Ursache gesetzt haben könnte, eingetreten ist (nichtnatürlicher Tod) oder legen die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, oder handelt es sich um eine unbekannte oder nicht sicher zu identifizierende tote Person, so hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern diese nicht bereits durch den todesfeststellenden Arzt oder die todesfeststellende Ärztin benachrichtigt worden ist, und abweichend von § 9 Absatz 2 dafür Sorge zu tragen, dass die Polizei die erweiterte Todesbescheinigung erhält. Alle mit der äußeren Leichenschau im Zusammenhang stehenden Maßnahmen sind so vorzunehmen, dass erforderliche polizeiliche Ermittlungen nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Bereits vorgenommene Veränderungen an der Leiche sind der Polizei mitzuteilen. Nach Abschluss der Ermittlungen übergibt die Polizei die erweiterte Todesbescheinigung der zuständigen Behörde. (2) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen eingetreten ist, hat der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin umgehend die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die erweiterte Todesbescheinigung zu übergeben. Besteht der Verdacht, dass der Todesfall auf einer unerwarteten Arzneimittelwirkung beruht, ist das Institut für Klinische Pharmakologie der Gesundheit Nord gGmbH Klinikverbund Bremen zu benachrichtigen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Hinsichtlich des Verfahrens bei einem Verdacht auf das Vorliegen von übertragbaren Krankheiten, das Tragen von implantierten Geräten oder das Enthalten von radioaktiven Stoffen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend. § 11 Innere Leichenschau (1) Die innere Leichenschau (Obduktion) ist nur zulässig, soweit sie in Absatz 2 und 6, in § 12, in anderen Landesgesetzen oder durch Bundesrecht vorgesehen ist. (2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn ein erhebliches medizinisches Interesse an der Überprüfung oder weiteren Aufklärung der Todesursache besteht und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Wird eine Obduktion nach Absatz 2 angestrebt, so ist durch den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin ein Obduktionsformblatt auszufüllen. Das Obduktionsformblatt hat neben einer von der verstorbenen Person vor ihrem Tod abgegebenen Einverständniserklärung die wesentlichen persönlichen Daten der verstorbenen Person sowie die wesentlichen Angaben zum Krankheitsverlauf und zur Vorgeschichte zu enthalten. Ist der Tod im Krankenhaus eingetreten, kann als Einverständniserklärung der verstorbenen Person eine bei der Krankenhausaufnahme abgegebene Erklärung herangezogen werden. Liegt eine Erklärung der verstorbenen Person nicht vor und hat diese einer Obduktion nicht widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn ein Angehöriger im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über die Absicht, eine Obduktion durchzuführen und über die Möglichkeit, dieser innerhalb von 24 Stunden nach der Information ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb der Frist kein Widerspruch erfolgt ist. Die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Rangfolge ist zu berücksichtigen. Hat im Falle des Satzes 4 die verstorbene Person keine Angehörigen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, darf eine Obduktion nur dann durchgeführt werden, wenn die Obduktion im öffentlichen Interesse dringend geboten ist und die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Durchführung der Obduktion zustimmt. (4) Der Obduzent oder die Obduzentin darf bei einer Obduktion nach Absatz 2 die Leichenöffnung nur beginnen, wenn die erweiterte Todesbescheinigung nach § 9 Absatz 1 und das Obduktionsformblatt nach Absatz 3 vorliegen. Im Falle des Absatzes 3 Satz 4 ist dem Obduktionsformblatt eine schriftliche Erklärung eines Arztes oder einer Ärztin darüber beizufügen, dass eine Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist und der beabsichtigten Obduktion innerhalb der Widerspruchsfrist nicht widersprochen hat. Der Obduzent oder die Obduzentin ist berechtigt, das der Leiche beigefügte Exemplar der Todesbescheinigung zu öffnen. Nach Beendigung der Obduktion ist unverzüglich aus dem Obduktionsbefund der Obduktionsschein nach einem von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bekannt gemachten Muster zu erstellen und verschlossen der zuständigen Behörde zu übersenden. (5) Kann durch die Obduktion nach Absatz 2 die Todesursache nicht eindeutig abgeklärt werden und sind Zusatzuntersuchungen erforderlich, so vermerkt der Obduzent oder die Obduzentin dieses im Obduktionsschein. Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der zuständigen Behörde der vervollständigte Obduktionsschein zu übersenden. (6) Eine Obduktion ist auch zulässig, wenn sie dem Zwecke der Forschung oder der medizinischen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient und die verstorbene Person schriftlich ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen, finden die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde fortgesetzt werden. § 12 Obduktion von Kindern unter 6 Jahren Bei Kindern, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres gestorben sind, soll eine Obduktion durchgeführt werden, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei erkennbar oder nicht zweifelsfrei bekannt ist. Die Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 trifft der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin. Er oder sie informiert die Eltern oder die sonstigen Personensorgeberechtigten über die nach Satz 1 durchzuführende Obduktion und die Möglichkeit des Widerspruchs hiergegen. Ein Personensorgeberechtigter kann innerhalb von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.