Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

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Quellenkennung: 622e16f5-13f2-40db-a853-e227e581ff35. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.11.1984 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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chen Aktuar zu bestellen, der die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse jährlich darauf hin prüft, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Zusatzversorgungskasse gewährleistet ist. Das Prüfergebnis ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 11, § 13 und § 18 zuletzt geändert und § 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl I. S. 434) in der jeweils geltenden Fassung aus. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die auf Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben (§ 1 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz). (2) Soweit die Zusatzversorgungskassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Zusatzversorgungskasse verwaltet und organisiert. Die Aufsicht über diesen Abrechnungsverband erfolgt gemäß Absatz 1. § 2 Absatz 1 Satz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz findet keine Anwendung. Abschnitt II Überörtliche Zusatzversorgungskassen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 9, 19 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. nach dem Stand vom 30. September 1968. (1) Mitglieder der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind die Gemeinden und Gemeindeverbände ihres Geschäftsbereichs, soweit sie nicht einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes angehören oder sich im Zusammenhang mit einer gebietlichen Neugliederung einer solchen anschließen. (2) Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Fraktionen, des Landtags und kommunaler Vertretungen können, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Zusatzversorgungskasse haben, nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder zugelassen werden. Dies gilt auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages. (3) Das Gleiche gilt mit Zustimmung des Kassenausschusses für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihren Sitz im Geschäftsbereich der Zusatzversorgungskasse haben, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Zusatzversorgungskasse als abgesichert anzusehen sind. (4) Der Rheinischen Zusatzversorgungskasse können auch Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände sowie Fraktionen kommunaler Vertretungen mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder angehören. Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Leiter der Zusatzversorgungskasseund Geschäftsführer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6 und 20 geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. § 21 (alt), § 26 (alt), § 28 (alt) und § 33 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010. Leiter der Zusatzversorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Zusatzversorgungskasse ihren Sitz hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Finanzwirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 neu gefasst durch Art. VIII des Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 22 (alt) umbenannt in § 21 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010. Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Prüfungswesen gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verwaltungsrates der Kassenausschuss tritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Beanstandung von Beschlüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004; umbenannt in § 22 (neu) und geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010. Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Rechte verletzten, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuß. Abschnitt III Örtliche Zusatzversorgungskassen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 (alt) umbenannt in § 23 (neu), § 30 (alt) umbenannt in § 27 (neu) und § 32 (alt) umbenannt in § 29 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. Außer dem Träger können Mitglieder der örtlichen Zusatzversorgungskasse sein a) kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen der Träger der Zusatzversorgungskasse beteiligt ist, sowie Fraktionen der Vertretung des Trägers, b) juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der Satzung, soweit der Träger der Zusatzversorgungskasse auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat, c) juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften, an deren Kapital der Träger überwiegend beteiligt ist oder deren Aufgaben öffentlich-rechtlich bestimmt sind, soweit der Träger auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat und der dauernde Bestand als gesichert erscheint. Die Zulassung von juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Leiter der Zusatzversorgungskasseund Geschäftsführer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 (alt) umbenannt in § 24 (neu) und geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. (1) Leiter der örtlichen Zusatzversorgungskasse ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers oder der von ihm bestellte Beamte. Er ist der gesetzliche Vertreter der Zusatzversorgungskasse. Der für das Finanzwesen zuständige Beamte des Trägers darf nicht zum Leiter oder zum stellvertretenden Leiter der Zusatzversorgungskasse bestellt werden. (2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Zusatzversorgungskasse einen Geschäftsführer bestellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Wirtschaftsführung und Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 Überschrift neu gefasst und zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; § 27 (alt) umbenannt in § 25 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010. Für die Wirtschaftsführung und die Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen sind die für ihren Träger geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle des für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten tritt bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Kassenleiter, 2. bei der Prüfung des Jahresabschlusses tritt an die Stelle des Rechnungsprüfungsausschusses der Kassenausschuss, der sich für die Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Trägers oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient, 3. von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von der Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden, 4. von Fristen und Vorlageterminen kann nach näherer Bestimmung der Satzung abgewichen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Beanstandung von Beschlüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1996 (GV. NW. S. 567); in Kraft getreten am 31. Dezember 1997; § 29 (alt) umbenannt in § 26 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010. Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Recht verletzen, findet § 54 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechend Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Auflösung von Zusatzversorgungskassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 (alt) umbenannt in § 23 (neu), § 30 (alt) umbenannt in § 27 (neu) und § 32 (alt) umbenannt in § 29 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Aufgaben der Versorgungskassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 (alt) umbenannt in § 28 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010. Aufgaben, die die Versorgungskassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über § 2 hinaus wahrnehmen, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Kassenmitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 (alt) umbenannt in § 23 (neu), § 30 (alt) umbenannt in § 27 (neu) und § 32 (alt) umbenannt in § 29 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kassenmitglieder sind, die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Zulassung jedoch nicht erfüllen, bleiben Mitglieder der Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Erstattung von Kosten im Rahmen der Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 eingefügt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015; neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Kosten für die Aufsicht nach § 8 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 einschließlich der nach Satz 1 entstehenden Kosten tragen die beaufsichtigten Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen. Das Nähere über die Erhebung der Kosten bestimmt das für Kommunales zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Amts- und Funktionsbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33a eingefügt durch Art. 30 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Juni 2000; § 33 a (alt) umbenannt in § 30 (neu) durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; § 30 umbenannt in § 31 durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. Die in diesem Gesetz genannten Funktionsbezeichnungen und Ämter gelten auch in der weiblichen Form. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 (alt) umbenannt in § 31 (neu) und neu gefasst durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010; § 31 umbenannt in § 32 und neu gefasst durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 286). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Gesetzen. § 34 Satz 2 ist gegenstandslos (Aufhebungsvorschrift). Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.