Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.11.1984 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.11.1984 Fassung Gültig ab 17.07.2025 Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. §§ 21 u. 28 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004. § 33b eingefügt durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004; aufgehoben durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 6. November 1984 Auf Grund des Artikels 56 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) wird nachstehend der vom 1. Januar 1985 an geltende Wortlaut des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 286) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 9 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290) und Artikel 33 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) bekanntgemacht. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 Erster Teil Kommunale Versorgungskassen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geschäftsbereich und Rechtsnatur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010. (1) Kommunale Versorgungskassen sind 1. die „Rheinische Versorgungskassen“ (RVK) mit Sitz in Köln für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, 2. die „Kommunale Versorgungskassen“ Westfalen-Lippe (kvw) mit Sitz in Münster für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. (2) Die kommunalen Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung obliegt dem Landschaftsverband, in dessen Gebiet die Versorgungskassen ihren Sitz haben; die Befugnisse des Verwaltungsrates und des Leiters der Versorgungskassen bleiben unberührt. Der Landschaftsverband hat die Versorgungskassen mit dem notwendigen Personal auszustatten und für sie Leistungen der Personalverwaltung zu erbringen. Soweit die Versorgungskassen die Leistungen der Personalverwaltung nicht selbst erbringen, kann nur der Landschaftsverband diese Leistungen für die Versorgungskassen erbringen. Soweit der Landschaftsverband und seine wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen die in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Leistungen der Versorgungskassen nicht selbst erbringen, sind sie verpflichtet, die Leistungen der Versorgungskassen in Anspruch zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 und 16 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Die kommunalen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sowie weitere Leistungen zu übernehmen und die dadurch entstandenen Lasten durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. (2) Auf Antrag der Mitglieder können sie Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung übernehmen (§ 91 Absatz 4 Landesbeamtengesetz). Das gilt auch für die Aufgaben der Festsetzungsstellen für Besoldung und Versorgung. Insoweit handeln die kommunalen Versorgungskassen im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Mitglieder. (3) Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Absatz 1 und 2 beraten die kommunalen Versorgungskassen ihre Mitglieder, deren Personal und Versorgungsempfänger. (4) Bei der Übernahme von Aufgaben nach Absatz 2 wird in den kommunalen Versorgungskassen eine freiwillige Mitgliedschaft begründet, sofern diese nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht. (5) Die kommunalen Versorgungskassen können für die in § 4 Absatz 1 und in § 29 genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. Die „Rheinische Versorgungskassen“ können für die in § 4 Abs. 2 genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten. (6) Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den Aufgaben der kommunalen Versorgungskassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 11, § 13 und § 18 zuletzt geändert und § 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Die Angelegenheiten der kommunalen Versorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen; sie sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen. (2) Die Satzungen sind von dem Leiter der Versorgungskassen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 9, 19 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. nach dem Stand vom 30. September 1968. (1) Pflichtmitglieder der kommunalen Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte. Andere Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen des Landtags sowie kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen können als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskassen haben. Dies gilt auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages. Das Gleiche gilt mit Zustimmung des Verwaltungsrates für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Sitz im Geschäftsbereich, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen. (2) Den Rheinischen Versorgungskassen können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz als Mitglieder angehören. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Das Verhältnis zwischen den Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Bei den Versorgungskassen wird ein Verwaltungsrat gebildet, der unbeschadet der §§ 6, 14 und 20 über die Angelegenheiten der Versorgungskassen beschließt. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Vertretern der Kassenmitglieder; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sind die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder, bei den Rheinischen Versorgungskassen aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs, angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes aus dem Kreis der Kassenmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei den Rheinischen Versorgungskassen Mitglieder des Verwaltungsrates Kassenmitglieder nach § 4 Abs. 2 vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Versorgungskassen. (3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sind Bedienstete des Landschaftsverbandes Mitglied des Verwaltungsrates, dürfen sie nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß. Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des jeweiligen Landschaftsverbandes. Über Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat. (5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates können als digitale oder hybride Sitzungen stattfinden. Das Nähere regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Leiter der Versorgungskassen und Geschäftsführer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6 und 20 geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. (1) Leiter der Versorgungskassen ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Versorgungskassen ihren Sitz haben. Er ist der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen. (2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Versorgungskassen nach Anhören des Verwaltungsrates einen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall ist dieser der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit sich der Leiter der Versorgungskassen die Vertretung nicht im Einzelfall vorbehält. (3) Die Vertretung des Leiters der Versorgungskassen und die des Geschäftsführers werden in der Satzung geregelt. Die für das Finanzwesen des Landschaftsverbandes zuständigen Bediensteten dürfen den Leiter der Versorgungskassen nicht vertreten oder Funktionen bei den Versorgungskassen übernehmen. (4) Der Leiter der Versorgungskassen und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Versorgungskassen gelten die Vorschriften über Eigenbetriebe der Gemeinden sinngemäß. Für die Aufstellung und den Inhalt des Lageberichtes gelten nur die Vorgaben des § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen, soweit dies wegen der Besonderheiten der Versorgungskassen erforderlich ist. Über den Wirtschaftsplan beschließt der Verwaltungsrat. (2) Der Jahresabschluss wird von der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes geprüft. Der Verwaltungsrat kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses auch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Wirtschaftsführung der Versorgungskassen zu erstrecken. (3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Leiters der Versorgungskassen. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von einer Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 11, § 13 und § 18 zuletzt geändert und § 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Die Aufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium aus. (2) Bei Beschlüssen des Verwaltungsrates, die das geltende Recht verletzen, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Umlage, Erstattung, Rücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 9, 19 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. (1) Die Aufwendungen der Versorgungskassen werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erstattungen aufgebracht. Bei Pflichtmitgliedern ist die ausschließliche Anwendung des Erstattungsverfahrens ausgeschlossen; von ihnen ist ein einheitlicher Umlagebeitrag zu erheben, dessen Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Satzung zwischen planbaren und nicht planbaren Aufwendungen unterscheidet. Die Satzung bestimmt auch die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklagen. (2) Nach Maßgabe der Satzung kann der Leiter der Versorgungskassen mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften bilden. (3) Zum teilweisen Ausgleich eines besonders starken Mißverhältnisses zwischen Umlage und tatsächlichem Versorgungsaufwand kann die Satzung die Festsetzung von Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere ergänzende Regelungen vorsehen. (4) Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Zweiter Teil Kommunale Zusatzversorgungskassen Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Geschäftsbereich und Rechtsnatur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2010. (1) Kommunale Zusatzversorgungskassen sind 1. die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskassen, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung), Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als überörtliche Zusatzversorgungskassen, 2. die bei der Stadt Köln nach bisherigem Recht genehmigte Zusatzversorgungskasse als örtliche Zusatzversorgungskasse. (2) Die kommunalen Zusatzversorgungskassen sind rechtlich unselbständige Einrichtungen ihres Trägers. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Neuerrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 11, § 13 und § 18 zuletzt geändert und § 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. Die Errichtung weiterer kommunaler Zusatzversorgungskassen bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Sie setzt voraus, daß ein öffentlicher Rechtsträger vorhanden ist, der die Leistungskraft der Zusatzversorgungskassen auf Dauer gewährleistet. Soweit der Wirkungsbereich bestehender kommunaler Zusatzversorgungskassen berührt wird, sind diese zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Leistungen nach Satz 1 können auch übernommen werden für ehemalige Mitglieder, bei denen die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen sind, sowie für Arbeitgeber (Nichtmitglieder), soweit diese Aufgaben von den Mitgliedern der kommunalen Zusatzversorgungskassen wahrnehmen oder bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen haben. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Die kommunalen Zusatzversorgungskassen haben dabei die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zu gewährleisten und die Finanzierung der Verpflichtungen generationengerecht mit langfristig verlässlichen und planbaren Belastungen für die Mitglieder sicherzustellen. Die Mitglieder der kommunalen Zusatzversorgungskassen haben für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Zusatzversorgungskassen zu sorgen, damit die Zusatzversorgungskassen die übernommenen Verpflichtungen tragen sowie Risiken und zukünftige negative Entwicklungen auffangen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 11, § 13 und § 18 zuletzt geändert und § 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. (1) Die Angelegenheiten der kommunalen Zusatzversorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung ist der jeweiligen Rechtslage, insbesondere einer Änderung der Tarifverträge für die Versorgung der Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes, unverzüglich anzupassen. (2) Die Satzung und ihre Änderungen werden bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen vom Kassenausschuß, zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat (§ 5) beschlossen. Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen beschließt sie die Vertretung des Trägers; die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen, kann auf den Kassenausschuß übertragen werden. Soweit Satzungsänderungen vom Kassenausschuss einer örtlichen Zusatzversorgungskasse beschlossen werden, sind die Änderungssatzungen von dem Hauptverwaltungsbeamten des Trägers zu unterzeichnen. (3) Die Satzungen und ihre Änderungen sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen. (4) Die Satzungen der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind von dem Leiter der Zusatzversorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung der Satzung der örtlichen Zusatzversorgungskassen und ihrer Änderungen gelten § 7 Absatz 5 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassenen Vorschriften. Die Bekanntmachung gemäß Satz 1 und 2 erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Kassenausschuß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen wird ein Kassenausschuß gebildet, der unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 20 über die Angelegenheiten der Zusatzversorgungskasse beschließt. (2) Der Kassenausschuß besteht bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten gewählt werden. Bei der Zusammensetzung des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse sind die Kassenmitglieder und die Pflichtversicherten aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Mitglieder des Kassenausschusses Kassenmitglieder nach § 19 Abs. 4 oder Pflichtversicherte aus diesem Bereich vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Zusatzversorgungskasse. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören. (3) Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen besteht der Kassenausschuß aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs Mitgliedern, von denen je die Hälfte aus dem Kreis der Kassenmitglieder und aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen ist. (4) Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des jeweiligen Landschaftsverbandes beziehungsweise den Regelungen des Rechtsträgers. Über Ausschließungsgründe bei den Ausschußmitgliedern entscheidet der Kassenausschuß. (5) § 5 Absatz 5 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Die erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung der Satzung aufzubringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Kassenvermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2 und 16 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse wird als Sondervermögen geführt. Es ist von dem übrigen Vermögen des Rechtsträgers getrennt zu halten und so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. (2) Für die Anlage des Vermögens gelten § 215 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Die nach der Satzung zu bildenden Teilvermögen der Zusatzversorgungskasse haften jeweils nur für die eigenen Verbindlichkeiten, nicht aber für die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers oder der die Geschäfte führenden Körperschaft. Bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen haftet der Rechtsträger oder der die Geschäfte führende Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Zusatzversorgungskasse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Versicherungsmathematische Gutachten/Verantwortlicher Aktuar Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Die Zusatzversorgungskassen haben in angemessenen Zeitabständen ihren Finanzierungsbedarf durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln und dies dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen. Die Länge des Zeitraums, für den die Zusatzversorgungskassen ihren Finanzierungsbedarf bei ausschließlich oder zumindest teilweise nicht kapitalgedeckter Finanzierung durch Umlagen zu ermitteln haben, beträgt 100 Jahre. (2) Jede Zusatzversorgungskasse hat einen verantwortli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.