Brandenburg

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9)

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Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 29], S.9) Inhaltsverzeichnis: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis § 1  Geltungsbereich § 2  Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Aufsicht § 3  Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis § 3a Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue § 4  Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden § 5  Ernennungsverbot im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl zum Landtag Brandenburg § 6  Stellenausschreibung § 7  Feststellung und Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ernennung § 8  Rücknahme der Ernennung Abschnitt 2 Laufbahnen § 9  Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde § 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen § 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung § 12 Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst § 13 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst § 14 Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung § 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts § 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes § 16 Andere Bewerber § 17 Einstellung § 18 Probezeit, Feststellung der gesundheitlichen Eignung § 19 Dienstliche Beurteilung, Verordnungsermächtigungen § 20 Beförderungen § 21 Laufbahnwechsel § 22 Aufstieg § 23 Fortbildung, Personalentwicklung § 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt § 25 Rechtsverordnungen über Laufbahnen § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Abschnitt 3 Umsetzung, landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften § 27 Grundsatz § 28 Umsetzung § 29 Abordnung § 30 Versetzung § 31 Umbildung von Körperschaften Abschnitt 4 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung, Verlust der Beamtenrechte § 32 Verfahren der Entlassung kraft Gesetzes § 32a Entlassung durch Verwaltungsakt § 33 Verfahren der Entlassung durch Verwaltungsakt § 34 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung § 35 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens § 36 Gnadenrecht Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit § 37 Dienstunfähigkeit § 38 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Probe § 39 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Zeit § 40 Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten § 41 Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen § 42 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 43 Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik Unterabschnitt 3 Ruhestand, einstweiliger Ruhestand § 44 Wartezeit § 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 46 Ruhestand auf Antrag § 47 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Körperschaften § 48 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 49 Beginn des einstweiligen Ruhestandes § 50 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand § 51 Beginn des Ruhestandes Abschnitt 5 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 52 Verfassungstreue, Diensteid § 53 Ausschluss von Amtshandlungen § 54 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 55 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten § 56 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung, Übermittlungen bei Strafverfahren § 57 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 58 Wohnung und Aufenthalt, Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen § 59 Erscheinungsbild, Dienstkleidung, Verordnungsermächtigung § 60 Verjährung von Schadensersatzansprüchen § 61 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung § 62 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 63 Reise- und Umzugskosten § 64 Dienstjubiläen § 65 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung § 66 Ersatz von Sachschäden § 67 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn § 67a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen § 68 Dienstzeugnis § 69 Amtsbezeichnung § 70 Arbeitsschutz, Jugendarbeitschutz § 71 Mutterschutz, Elternzeit Unterabschnitt 2 Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft § 72 Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis § 73 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats § 74 Nichtanrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit § 75 Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand Unterabschnitt 3 Arbeitszeit, Urlaub und Dienstbefreiung § 76 Arbeitszeit § 77 Dienstbefreiung, Erholungs-, Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub § 78 Teilzeitbeschäftigung § 79 Beurlaubung § 80 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 80a Familienpflegezeit § 81 Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung § 82 Hinweispflicht Unterabschnitt 4 Nebentätigkeit § 83 Begriffsbestimmungen § 84 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit § 85 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten § 86 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht § 87 Ausübung einer Nebentätigkeit § 88 Verfahren, Hinweispflicht § 89 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn § 90 Rückgriffsanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 91 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen § 92 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 93 Rechtsverordnung zur Nebentätigkeit Unterabschnitt 5 Personalaktenrecht § 94 Verarbeitung personenbezogener Daten, Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte § 95 Beihilfeakte § 96 Anhörung § 97 Auskunft an den betroffenen Beamten § 98 Übermittlung der Personalakte, Auskunft an Dritte § 99 Entfernung von Unterlagen § 100 Aufbewahrungsfristen § 101 Dateien Abschnitt 6 Beschwerden und Vertretung des Dienstherrn § 102 Beschwerden § 103 Vertretung des Dienstherrn § 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Abschnitt 7 Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse Unterabschnitt 1 Politische Beamte, Beamte des Landtages, des Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen § 105 Politische Beamte § 106 Beamte des Landtages § 107 Beamte des Landesrechnungshofes § 108 Beamte an Hochschulen Unterabschnitt 2 Polizeivollzugsdienst § 109 Beamte des Polizeivollzugsdienstes § 109a Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten § 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten § 110 Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell § 111 Laufbahnen § 112 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung § 113 Dienstkleidung § 114 Freie Heilfürsorge § 115 Gesundheitsfürsorge § 116 Polizeidienstunfähigkeit Unterabschnitt 3 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes § 117 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes Unterabschnitt 4 Beamte im Justizvollzugsdienst § 118 Beamte im Justizvollzugsdienst Unterabschnitt 5 Ehrenbeamte § 119 Ehrenbeamte Unterabschnitt 6 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe § 120 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe Abschnitt 8 Beamte auf Zeit § 121 Vorbehalt des Gesetzes § 122 Beamte auf Zeit § 123 Kommunale Wahlbeamte § 124 Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte Abschnitt 9 Landespersonalausschuss § 125 Aufgaben § 126 Mitglieder § 127 Rechtsstellung der Mitglieder § 128 Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlüsse § 129 Beweiserhebungen, Amtshilfe Abschnitt 10 Beteiligung von Verbänden und Organisationen § 130 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände § 131 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 132 Verwaltungsvorschriften § 133 Übergangsregelung zur Altersteilzeit § 134 (weggefallen) § 135 Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften § 136 Übergangsregelung zur dienstlichen Beurteilung § 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit § 138 Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz für die Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht im Einzelnen gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. (3) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. § 2 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Aufsicht (1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden, für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände das nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zuständige Organ und für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ. Satz 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend. (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten oder des Vorgesetzten wahrnehmen soll. (3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Beamtenstatusgesetz und diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte. (4) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das für das kommunale öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht im Sinne des Landesorganisationsrechts ausgeübt wird. (5) Soweit nach diesem Gesetz Befugnisse von den obersten Landesbehörden auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können, erstreckt sich diese Delegationsbefugnis auch auf die im Geschäftsbereich errichteten Einrichtungen und Landesbetriebe, deren Leiter befugt sind, beamtenrechtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zu treffen. (6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen. § 3 Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (1) Neben der Berufungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, ist auch Voraussetzung, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg einzutreten. (2) In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit darf nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass vor Vollendung des 47. Lebensjahres ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 des Beamtenstatusgesetzes oder ein Richterverhältnis begründet wurde und seitdem ununterbrochen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht oder im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen. § 48 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (3) Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist das vollendete 40. Lebensjahr die Einstellungshöchstaltersgrenze. Die Höchstaltersgrenze des Satzes 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie gilt ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesem Fall dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze des Absatzes 2 Satz 1 noch nicht überschritten hatten. (4) Auf Antrag der Einstellungsbehörde kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigem Ministerium Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse daran besteht, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder für einzelne Fälle, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. (5) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. § 3a Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue (1) Zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, hat die Einstellungsbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dabei hat die Einstellungsbehörde hinsichtlich der konkret für eine Einstellung ausgewählten Bewerber vor deren erstmaliger Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes zu veranlassen (Regelanfrage). Diese dient dem Zweck, ergänzende Informationen darüber zu erhalten, ob zu dem ausgewählten Bewerber bereits gespeicherte Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können. (2) Zur Durchführung der Regelanfrage übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der ausgewählten Bewerber. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Einstellungsbehörde die bei ihr gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes über den ausgewählten Bewerber gespeicherten Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes mit. Es werden nur Erkenntnisse mitgeteilt, die ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhoben wurden. Übermittlungsfähige Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber werden der Einstellungsbehörde in Papierform mitgeteilt. Soweit keine übermittlungsfähigen Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber vorliegen, erfolgt eine entsprechende Rückantwort seitens der Verfassungsschutzbehörde unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die ihr übermittelten Daten nur für die Durchführung der Regelanfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die Erkenntnisse an die Einstellungsbehörde übermittelt wurden. Satz 2 gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde aufgrund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen. (4) Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Erkenntnisse der Regelanfrage werden verschlossen zu den Bewerbungs- oder Einstellungsunterlagen genommen und sind nach Abschluss des Bewerbungs- oder Einstellungsverfahrens zu vernichten. Dies gilt auch, wenn trotz übermittelter Erkenntnisse eine Einstellung erfolgte. (5) Über die Zulässigkeit und das Verfahren der Regelanfrage sind die Bewerber durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig und umfassend schriftlich oder elektronisch zu informieren. Die konkret ausgewählten Bewerber werden durch die Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch informiert, dass eine Regelanfrage veranlasst worden ist. (6) In den Fällen, in denen der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Wahl durch ein Gremium vorausgeht, kann an Stelle der Einstellungsbehörde die den Wahlakt vorbereitende Stelle das nach den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Verfahren zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, auch schon vor der Wahl durchführen. Die Regelanfrage nach Absatz 1 Satz 2 ist dabei auf diejenigen Bewerber zu beschränken, die konkret für die Wahl vorgesehen sind. In Vorbereitung der Durchführung der Wahl ist den wahlberechtigten Personen das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes mitzuteilen. (7) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung in den Fällen der Ernennung zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe. (8) Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes zum Personalaktenrecht unberührt. § 4 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden (1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die obersten Dienstbehörden diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen delegieren können. (2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt. (3) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (5) Einem Richter darf ein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz verlangt. (6) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. § 5 Ernennungsverbot im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl zum Landtag Brandenburg In der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung sind Ernennungen von Landesbeamten nur für folgende Fallgruppen zulässig: Einstellung in den Vorbereitungsdienst, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt, Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe, Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Professoren, Hochschulpräsidenten und Kanzler von Hochschulen und Einstellung von Staatsanwälten im Eingangsamt. Die obersten Dienstbehörden können Ernennungen und Beförderungen nach Satz 1 für andere Fallgruppen im Einvernehmen mit dem für das allgemeine und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen. § 6 Stellenausschreibung Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Das Nähere sowie Ausnahmen von Satz 1 und 2 für laufbahnangehörige Ämter regeln die Laufbahnvorschriften. § 7 Feststellung und Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt und ist dem Beamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bekannt zu geben. (2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung, des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme abgelehnt worden ist. (3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, als hätte sie ein Beamter ausgeführt. Die gewährten Leistungen des Dienstherrn können dem Beamten belassen werden. § 8 Rücknahme der Ernennung (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes. Sie hat die Rücknahme dem Beamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Die Frist beginnt, wenn die für die Ernennung zuständige Behörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch die unabhängige Stelle oder durch die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. (2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Abschnitt 2 Laufbahnen § 9 Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde (1) Eine Laufbahn umfasst alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche oder verwandte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen (Bildungsvoraussetzungen); zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. Die Laufbahnbefähigung befähigt dazu, alle der Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen. (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Aufgaben, dem Grad der Selbstständigkeit und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet: mittlerer Dienst: Besoldung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.