Sachsen

Sächsische Laufbahnverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 4, S. 73 Fsn-Nr.: 240-2.11/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2024

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geltenden Fassung. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584). (3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamtinnen und Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind. § 28 Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz (1) 1Regelmäßig zu durchlaufen sind Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R des Sächsischen Besoldungsgesetzes. 2Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht sowie einer Direktorin oder eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts oder des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden. (2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn sie oder er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. (3) 1Dienstzeiten gemäß Absatz 2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 20 Nummer 2 zurückgelegt werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. 3Als Dienstzeit gelten bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 genannten Zeiten. § 29 Wechsel zwischen den Fachrichtungen Justiz und Allgemeine Verwaltung (1) Wechselt eine Richterin oder ein Richter in die Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, gilt Folgendes: 1. einer Richterin oder einem Richter, die oder der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren verliehen werden, 2. einer Richterin oder einem Richter, die oder der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden, 3. einer Richterin oder einem Richter, die oder der sich in einem Amt der Besoldungsordnung R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden. (2) Für den Wechsel nach Absatz 1 ist abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 2 das Staatsministerium der Justiz zuständig, wenn er innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz erfolgt. (3) 1Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung in den richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst, muss sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen. 2Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einer Beamtin oder einem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. 3Einer Beamtin oder einem Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die oder der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden. (4) Für die Dienstzeiten in den Absätzen 1 und 3 gilt § 28 Absatz 3 entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. § 30 Aufstieg in der Fachrichtung Justiz 1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn 1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht und 2. sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung, ihren fachlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen. 2Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, können angerechnet werden, wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat. 4§ 20 gilt entsprechend. § 30a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz (1) 1In begründeten Ausnahmefällen können Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zum erleichterten Aufstieg von Beamtinnen und Beamten in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn 1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht, 2. ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertroffen haben, 3. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen, 4. sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 5. sowie, wenn sie im Justizvollzugsdienst tätig sind, a) sie in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst wahrgenommen haben und b) sie an einem mindestens 18-monatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und dabei eine Prüfung abgelegt haben. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 4 zulassen. 3Für Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 30 Satz 2 entsprechend. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. (3) Die Beamtinnen und Beamten werden in einer Einführungszeit von sechs Monaten in die Aufgaben der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz eingeführt. (4) 1Die Beamtinnen und Beamten können für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche fest. 3Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden. (5) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Justiz schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu. § 31 Einstellung in der Fachrichtung Polizei (1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeit nachweist. (2) 1Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei können für Aufgaben der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei eingesetzt werden. 2Werden Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweigs, in den sie übernommen wurden. § 32 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei (1) 1Für die Qualifizierung zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei sind abweichend von § 22 Absatz 1 nur Beamtinnen und Beamte zuzulassen, die 1. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen, 3. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei bewährt haben, 4. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben und 5. die Prüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Fachrichtung Polizei mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 zulässig. (2) Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei. (3) 1Für eine erleichterte Qualifizierung können abweichend von Absatz 1 nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die 1. das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und 3. sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässig. 4Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden. (4) 1Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit der ersten Verleihung eines Amtes einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2. 2Als Dienstzeiten gelten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 und 2 genannten Zeiten. § 33 Aufstieg in der Fachrichtung Polizei (1) 1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn 1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht, 2. sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung und ihren fachlichen Leistungen die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen, 3. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen, 4. sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 5. sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 4 zulassen. 3Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 4§ 20 gilt entsprechend. (2) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn 1. ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht, 2. die Beamtin oder der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat, 3. Befähigung und fachliche Leistungen der Beamtin oder des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und 4. die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen. 2Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest. 3Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden. § 33a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Polizei (1) 1In begründeten Ausnahmefällen können Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn 1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht, 2. sie eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert haben, 3. ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben, 4. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen, 5. sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 6. sie die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei, mit mindestens „befriedigend“ abgeschlossen haben. 2Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3§ 20 gilt entsprechend. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. (3) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Art, Inhalt und Umfang der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung. (4) Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden. (5) Die personalverwaltende Dienststelle stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest. § 34 Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erworben. § 35 Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr In eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nachweist. § 36 Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr (1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn 1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht, 2. nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren ihre Befähigung und fachlichen Leistungen die Anforderungen übertreffen und 3. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen. (2) 1Abweichend von § 24 Absatz 3 umfasst die Einführung eine theoretische Ausbildung von in der Regel fünf Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel 19 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 2Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abgekürzt werden. § 36a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr (1) 1In begründeten Ausnahmefällen können Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr zum erleichterten Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn 1. sie an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen tätig sind, 2. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht, 3. ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mindestens die Anforderungen übertreffen, 4. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen, 5. sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 6. sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 5 zulassen. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. (3) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an einem mindestens sechsmonatigen berufsbegleitenden pädagogischen Lehrgang teil, der mit einer Prüfung abschließt. (4) 1Die Beamtinnen und Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. 2Das für die Fachrichtung Feuerwehr zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche und die Anforderungen an den Lehrgang sowie die Prüfung gemäß Absatz 3 fest. 3Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden. (5) Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu. Abschnitt 12 Landespersonalausschuss § 37 Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses Der Landespersonalausschuss darf Ausnahmen nach dem Sächsischen Beamtengesetz und dieser Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamtinnen und Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang. Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften § 38 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen sowie vorhandenen Beamtinnen und Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen (Anlage) zugeordnet (§ 158 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes). § 39 Übergangsvorschriften für den Aufstieg Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften. § 40 Teilnahme am Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst in der Fachrichtung Justiz vor Inkrafttreten dieser Verordnung (1) Beamtinnen und Beamte im Justizvollzugsdienst, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen eines mindestens achtzehnmonatigen Lehrganges für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b. (2) Vom Erfordernis der Prüfung nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b kann für Beamtinnen und Beamte, die an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und diesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn nach den fachlichen Leistungen und Fähigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu erwarten ist, dass sie oder er nach der Einführungszeit gemäß § 30a Absatz 3 die Aufgaben der Ämter des Verwendungsbereichs in der höheren Laufbahn erfüllen kann. § 41 Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009 Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung. § 42 Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung 1Beamtinnen und Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrung verfügen, können von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 befreit werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anlage (zu § 38) Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung (neu) Laufbahngruppe (alt) Laufbahn (alt) Laufbahngruppe (neu) Schwerpunkt (neu) Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung (neu) Laufbahngruppe (alt) Laufbahn (alt) Laufbahngruppe (neu) Schwerpunkt (neu) gehobener Dienst Forstdienst 2 Forstdienst höherer Dienst Forstdienst 2 Forstdienst gehobener Dienst landwirtschaftlich-technischer Dienst 2 landwirtschaftlicher Dienst höherer Dienst landwirtschaftlicher und hauswirtschaftlicher Beratungs- und Fachschuldienst 2 landwirtschaftlicher Dienst Fachrichtung Allgemeine Verwaltung (neu) Laufbahngruppe (alt) Laufbahn (alt) Laufbahngruppe (neu) Schwerpunkt (neu) Fachrichtung Allgemeine Verwaltung (neu) Laufbahngruppe (alt) Laufbahn (alt) Laufbahngruppe (neu) Schwerpunkt (neu) mittlerer Dienst allgemeiner Verwaltungsdienst 1 allgemeiner Verwaltungsdienst gehobener Dienst allgemeiner Verwaltungsdienst 2 allgemeiner Verwaltungsdienst höherer Dienst allgemeiner Verwaltungsdienst 2 allgemeiner Verwaltungsdienst gehobener Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst (außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Finanzen) 2 allgemeiner Verwaltungsdienst höherer Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst (außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Finanzen) 2 allgemeiner Verwaltungsdienst gehobener Dienst Prüfungsdienst im Geschäftsbereich des Sächsischen Rechnungshofes 2 allgemeiner Verwaltungsdienst höherer Dienst Prüfungsdienst im Geschäftsbereich des Sächsischen Rechnungshofes 2 allgemeiner Verwaltungsdienst höherer Dienst Dienst auf dem Gebiet der Organisation im staatlichen Bereich 2 allgemeiner Verwaltungsdienst höherer Dienst Dienst für die Ressortkoordinierung im Bereich der Staatskanzlei und der Landesvertretung in Berlin 2 allgemeiner Verwaltungsdienst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.