Sachsen

Sächsische Laufbahnverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 4, S. 73 Fsn-Nr.: 240-2.11/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2024

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gnungsprüfung wird festgestellt, ob die oder der Antragstellende in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn zu erfüllen. 2Der oder dem Antragstellenden ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen. (2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle vergleicht auf Grundlage der für die Laufbahn geforderten Qualifikationen die Inhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehen werden, mit den in einem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen der oder des Antragstellenden und legt den konkreten Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung fest. (3) 1Für die Eignungsprüfung ist durch das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle eine Prüfungskommission zu berufen. 2Die Prüfungskommission kann im Einzelfall oder für die Dauer von drei Jahren berufen werden. 3Sie hat aus einer vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. 4Wird eine dauerhafte Prüfungskommission berufen, ist für jedes Mitglied jeweils eine Stellvertretung zu berufen. 5Sämtliche Mitglieder und deren Stellvertretungen sollen die Laufbahnbefähigung aufweisen, für die die Anerkennung beantragt wurde oder in Betracht kommt. 6Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Die schriftliche Prüfung ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander zu bewerten. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Die oder der Antragstellende wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn die schriftliche Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. 5Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 6Sämtliche Prüfungsleistungen werden nach der Notenskala des § 9 bewertet. 7Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent zu bewerten. (5) 1Die oder der Antragstellende ist vor Beginn auf die Folgen unlauteren Verhaltens bei der Eignungsprüfung hinzuweisen. 2Versucht die oder der Antragstellende, das Ergebnis des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf die Prüfungskommission oder auf von dieser mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung, in schweren Fällen die gesamte Eignungsprüfung von der Prüfungskommission mit „ungenügend“ zu bewerten. 3Über die Folgen sonstigen unlauteren Verhaltens bei der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der oder des Antragstellenden. (6) 1Tritt die oder der Antragstellende vor Beginn der Eignungsprüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Tritt die oder der Antragstellende nach Beginn der Eignungsprüfung zurück, entscheidet die Prüfungskommission über die Nachholung der fehlenden Prüfungsleistungen. (7) 1Ist das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung schlechter als „ausreichend“, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 2Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der oder dem Antragstellenden von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zeitnah schriftlich bekannt zu geben. (8) 1Folgende Angaben zum Prüfungsverfahren sind zu dokumentieren: 1. Zeit und Ort der mündlichen Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, 4. die Prüfungsthemen, 5. die vorgenommenen Belehrungen und Anhörungen, 6. die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung, 7. die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung, 8. das Prüfungsergebnis, 9. besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben. (9) 1Die Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2Die Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. § 16 Anpassungslehrgang (1) 1Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. 2Er ist unter Anleitung und Verantwortung einer erfahrenen ausbildenden Person durchzuführen. 3Sie muss über die Laufbahnbefähigung verfügen, welche die oder der Antragstellende anstrebt. 4Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. (2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle bestellt die ausbildende Person und legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs, insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen, vorab fest. (3) 1Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden von der ausbildenden Person nach der Notenskala des § 9 bewertet. 2Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. 3Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ergibt. (4) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle gibt der oder dem Antragstellenden die Gesamtnote und im Falle des Absatzes 3 Satz 3 das Nichtbestehen des Anpassungslehrgangs schriftlich bekannt. (5) Die Rechte und Pflichten der oder des Antragstellenden während eines Anpassungslehrgangs sind vorab vertraglich zu vereinbaren. (6) Hat die oder der Antragstellende den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle den Anpassungslehrgang auf Antrag bis zu einem Jahr höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern. § 17 Verfahren (1) Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. (2) 1Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in dem die oder der Antragstellende ihre oder seine Berufsqualifikation erworben oder in dem sie oder er sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, angefordert werden. 2Soll die Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die Ausbildungsgänge der oder des Antragstellenden angefordert werden, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. (3) 1Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. 2Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen und hemmt die Frist nach Satz 1 nicht. 3Die Entscheidung ist der oder dem Antragstellenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind der oder dem Antragstellenden mit der Begründung folgende Informationen mitzuteilen: 1. die für die angestrebte Laufbahn im Freistaat Sachsen nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes erforderliche Berufsqualifikation, 2. das Niveau der Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden und das Niveau der für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG, 3. die gemäß § 15 oder § 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und 4. die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind. (5) 1Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. 2Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung. Abschnitt 6 Probezeit § 18 Ausgestaltung der Probezeit (1) Die Probezeit kann durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind, bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wenn diese Zeiten nicht Zugangsvoraussetzung nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes sind. (2) 1Die Probezeit kann bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden für Beamtinnen und Beamte, die 1. die Laufbahnprüfung, 2. die dem Vorbereitungsdienst gleichwertige oder sonstige für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung oder 3. das unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende oder sonstige für die Laufbahn geeignete Hochschulstudium mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden und in der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. 2Die Laufbahnprüfung hat mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden, wer eine bessere Abschlussnote als „ausreichend“ erreicht hat. (3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit trifft die Ernennungsbehörde. (4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Mindestprobezeit zulassen. Abschnitt 7 Beförderung § 19 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen (1) Beamtinnen und Beamte können befördert werden, wenn 1. sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurden, 2. ihre Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit festgestellt wurde (§ 27 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes) und 3. kein Beförderungsverbot (§ 27 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes) vorliegt. (2) 1Auswahlentscheidungen sind in der Regel auf der Grundlage des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen, zu treffen. 2Soweit eine dienstliche Beurteilung kein Gesamturteil enthält oder eine weitere Differenzierung erforderlich ist, sind die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vor früheren Beurteilungen und frühere Beurteilungen vor Hilfskriterien heranzuziehen. (3) 1Eine Beförderung setzt eine Befähigung und fachliche Leistungen voraus, die die Anforderungen mindestens im Wesentlichen übertreffen. 2Hiervon abweichend ist eine Beförderung in das erste Beförderungsamt der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahn zulässig, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen der Beamtin oder des Beamten mindestens den Anforderungen entsprechen. (4) 1Die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung beträgt, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen der Beamtin oder des Beamten ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen 1. in besonderem Maße übertreffen, ein Jahr, 2. übertreffen, zwei Jahre, 3. im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre. 2Die Beurteilung darf nicht älter als drei Jahre sein. 3Die obersten Dienstbehörden können längere leistungsbezogene Mindestdienstzeiten bestimmen und Mindestdienstzeiten für die erste Beförderung nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festlegen. § 20 Nachteilsausgleich Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Absatz 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten 1. im Sinne von § 12 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, in denen die Beamtin oder der Beamte keine Dienstbezüge erhält, 2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, insbesondere zur Ausübung einer Tätigkeit a) als parlamentarischer Berater, parlamentarische Beraterin, wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Assistentin, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments, b) in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, c) in der Entwicklungshilfe. § 21 Ämterdurchlauf 1Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes. 2Dies gilt nicht 1. bei Sprungbeförderungen (§ 27 Absatz 5 Satz 2 und 5 des Sächsischen Beamtengesetzes), 2. bei erfolgreichem Abschluss der für die Fachrichtung Polizei bestimmten Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befindet, 3. beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufen wurden, 4. beim Aufstieg für die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn. § 22 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (1) 1Für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind nur Beamtinnen und Beamte zuzulassen, die 1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und 2. in diesem Amt ausweislich des Gesamturteils der letzten Beurteilung mindestens die Anforderungen übertreffen. 2Die oberste Dienstbehörde kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig. (2) 1Die Qualifizierung nach Absatz 1 umfasst 1. zur Verbesserung der fachlichen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden, 2. zur Verbesserung der personalen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden in den Bereichen Mitarbeiterführung, Rhetorik, Kommunikation und Verhandlungsführung. 2Zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung sind Prüfungsleistungen zu erbringen. 3Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Anzahl, Verfahren und Inhalt der Prüfungsleistungen. 4Für den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung ist im Gesamtdurchschnitt mindestens die Note „ausreichend“ erforderlich. 5Die Abnahme mündlicher Prüfungsleistungen kann dem Landespersonalausschuss übertragen werden. 6Der im Rahmen der Führungskräftefortbildung nach § 23 absolvierte Grundlehrgang und gemäß § 23 Absatz 4 anerkannte Führungskräftefortbildungen können durch die oberste Dienstbehörde auf die Qualifizierungsanforderung nach Satz 1 Nummer 2 angerechnet werden. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beförderung in Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern der Besoldungsgruppe A 14. (4) 1In begründeten Ausnahmefällen kann der Landespersonalausschuss bei erheblichem dienstlichem Bedarf auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zulassen für besonders qualifizierte Beamtinnen und Beamte, 1. die mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 absolviert haben, 2. deren Befähigung und fachliche Leistungen in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben und 3. die weiterhin im Aufgabenbereich des Amtes nach Nummer 1 eingesetzt werden sollen. 2Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden. Abschnitt 8 Fortbildung § 23 Führungskräftefortbildung (1) 1Beamtinnen und Beamte, die dauerhaft Aufgaben mit Führungsverantwortung wahrnehmen sollen, nehmen an einer konzeptionellen Führungskräftefortbildung (Grundlehrgang) in einem Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten 1. Kommunikation und Gesprächsführung, 2. Mitarbeiterführung, 3. Rhetorik und 4. Verhandlungsführung teil. 2Die Führungskräftefortbildung soll vor der erstmaligen Übertragung einer Aufgabe mit Führungsverantwortung beginnen. (2) Beamtinnen und Beamte, die überwiegend oder besonders schwierige Personalführungsaufgaben wahrnehmen sollen, nehmen an einer weiterführenden Führungskräftefortbildung (Vertiefungslehrgang) in einem Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten 1. Kommunikation und Gesprächsführung, 2. Mitarbeiterführung, 3. Rhetorik, 4. Stress- und Zeitmanagement, 5. Selbstcoaching und 6. Interkulturelle Kompetenz teil. (3) 1Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierung zulassen. 2Sie entscheidet auch über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen. (4) Wechseln Beamtinnen und Beamte die Laufbahn, werden zugelassene konzeptionelle Führungskräftequalifizierungen und Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen auch für die neue Laufbahn anerkannt. Abschnitt 9 Aufstieg § 24 Aufstieg (1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können von der obersten Dienstbehörde zum Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn 1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht, 2. sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben, 3. ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungen übertreffen und 4. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen. (2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann Abweichungen von Absatz 1 Nummer 3 zulassen. (3) 1Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch Teilnahme an dem für die Laufbahn eingerichteten Hochschulstudium nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes und an der Laufbahnprüfung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2In Laufbahnen, in denen ein solches Studium nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 3Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die einzelnen Ausbildungszeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden. (4) 1Bei erheblichem dienstlichem Bedarf kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn die besonders qualifizierte Beamtin oder der besonders qualifizierte Beamte 1. mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat und 2. in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen an Befähigung und fachliche Leistungen übertrifft. 2Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn schriftlich fest. Abschnitt 10 Laufbahn- und Schwerpunktwechsel § 25 Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten (1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. (2) Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes darf nur anerkannt werden, wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes entspricht und den Schwerpunkt der Tätigkeit dargestellt haben. § 26 Schwerpunktwechsel (1) 1Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien können für den Wechsel von Schwerpunkten innerhalb einer Fachrichtung eine Qualifizierung der Beamtin oder des Beamten voraussetzen. 2Hierbei sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. (2) Der Schwerpunktwechsel ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für den neuen fachlichen Schwerpunkt durch besondere Rechtsvorschrift bestimmte oder nach seiner Eigenart zwingend erforderliche Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung nicht besitzt. Abschnitt 11 Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen § 27 Laufbahnbefähigung für Lehrämter (1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gemäß den Verordnungen nach den Nummern 1 bis 10 sowie die abgeschlossene berufsbegleitende Qualifizierung gemäß der Verordnung nach den Nummern 11 und 12 sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes: 1. Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333), 2. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76), 3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174), 4. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310), 5. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81), 6. Lehramtsprüfungsordnung II vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, 7. Lehramtsprüfungsordnung vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224), in der jeweils geltenden Fassung, 8. Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, 9. Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, 10. Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung, 11. Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, und 12. Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, in der jeweils

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.