Sachsen

Sächsische Laufbahnverordnung

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Quellenkennung: 14136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 4, S. 73 Fsn-Nr.: 240-2.11/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2024

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Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung Vom 24. Februar 2025 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 21. November 2024 (SächsGVBl. S. 923) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der vom 1. Dezember 2024 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), 2. den am 26. Juli 2018 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458), 3. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714), 4. die am 29. August 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434), 5. den am 1. Dezember 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Dresden, den 24. Februar 2025 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren Abschnitt 2 Gestaltung der Laufbahnen § 3 Zuständigkeit für die Laufbahnen § 4 Laufbahnschwerpunkte Abschnitt 3 Ausgleichsmaßnahmen § 5 Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen Abschnitt 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung § 6 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten § 7 Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten § 8 Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst § 10 Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst § 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber Abschnitt 5 Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung § 12 Anerkennung der Berufsqualifikation § 13 Antrag § 14 Ausgleichsmaßnahmen § 15 Eignungsprüfung § 16 Anpassungslehrgang § 17 Verfahren Abschnitt 6 Probezeit § 18 Ausgestaltung der Probezeit Abschnitt 7 Beförderung § 19 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen § 20 Nachteilsausgleich § 21 Ämterdurchlauf § 22 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 Abschnitt 8 Fortbildung § 23 Führungskräftefortbildung Abschnitt 9 Aufstieg § 24 Aufstieg Abschnitt 10 Laufbahn- und Schwerpunktwechsel § 25 Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten § 26 Schwerpunktwechsel Abschnitt 11 Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen § 27 Laufbahnbefähigung für Lehrämter § 28 Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz § 29 Wechsel zwischen den Fachrichtungen Justiz und Allgemeine Verwaltung § 30 Aufstieg in der Fachrichtung Justiz § 30a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz § 31 Einstellung in der Fachrichtung Polizei § 32 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei § 33 Aufstieg in der Fachrichtung Polizei § 33a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Polizei § 34 Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung § 35 Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr § 36 Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr § 36a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr Abschnitt 12 Landespersonalausschuss § 37 Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften § 38 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten § 39 Übergangsvorschriften für den Aufstieg § 40 Teilnahme am Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst in der Fachrichtung Justiz vor Inkrafttreten dieser Verordnung § 41 Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009 § 42 Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung Anlage Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt. (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes), 2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes), 3. Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes), 4. Professorinnen und Professoren an Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und 5. Beamtinnen und Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen. § 2 Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren (1) 1Bei der Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. 2Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden. (2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat. (3) Wird Beamtinnen und Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Abschnitt 2 Gestaltung der Laufbahnen § 3 Zuständigkeit für die Laufbahnen (1) Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen 1. der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, 2. der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung das Staatsministerium des Innern, 3. der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereich übertragen werden, 4. der Fachrichtung Feuerwehr das Staatsministerium des Innern, 5. der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, 6. der Fachrichtung Justiz das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, 7. der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, für Regionalentwicklung und des Innern, soweit Ämter dieser Fachrichtung regelmäßig auch in deren Geschäftsbereich übertragen werden, 8. der Fachrichtung Polizei das Staatsministerium des Innern und 9. der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung das Staatsministerium der Finanzen. (2) Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören. (3) Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. § 4 Laufbahnschwerpunkte In den Fachrichtungen werden nach § 15 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes folgende fachliche Schwerpunkte gebildet: 1. in der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung die Schwerpunkte a) landwirtschaftlicher Dienst und b) Forstdienst, 2. in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung die Schwerpunkte a) allgemeiner Verwaltungsdienst, b) Archivdienst, c) Verfassungsschutzdienst, d) Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen, e) digitale Verwaltung und f) wirtschaftswissenschaftlicher und statistischer Dienst, 3. in der Fachrichtung Bildung und Kultur die Schwerpunkte a) Bildungsdienst und b) kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst, 4. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Schwerpunkte a) sozialwissenschaftlicher Dienst, b) Gesundheitsdienst und c) veterinärmedizinischer Dienst, 5. in der Fachrichtung Justiz die Schwerpunkte a) Justizdienst und b) Justizvollzugsdienst, 6. in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik die Schwerpunkte a) technischer Verwaltungsdienst und b) naturwissenschaftlicher Dienst, 7. in der Fachrichtung Polizei die Schwerpunkte a) Polizeivollzugsdienst, b) Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie c) Wirtschaftskriminalitätsdienst, 8. in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung die Schwerpunkte a) Staatsfinanzverwaltungsdienst und b) Steuerverwaltungsdienst. Abschnitt 3 Ausgleichsmaßnahmen § 5 Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen (1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden. (2) 1Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren ist schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. 2Der Nachteilsausgleich darf sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden. Abschnitt 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung § 6 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für welche Laufbahnen Vorbereitungsdienste eingerichtet werden. § 7 Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind. § 8 Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz. § 9 Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: Bewertung Note Notenstufe Beschreibung Note Notenstufe Beschreibung 1 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 3 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 6 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. 1Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden. 2Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt. § 10 Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst 1Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien entscheiden, ob 1. eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes), 2. eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes), 3. ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes), 4. ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert, welche Studiengänge geeignet sind, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln, welche Zusatzqualifikationen erforderlich und welche hauptberuflichen Tätigkeiten dem Vorbereitungsdienst gleichwertig sind (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes). 2Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen fachlich an die Berufsausbildung oder das Hochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entsprechen. § 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber (1) 1Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Sächsischen Beamtengesetzes) ist eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entspricht. 2In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt und welchem Schwerpunkt die Bewerberin oder der Bewerber zugeordnet wird. (2) 1Die Feststellung ist von der obersten Dienstbehörde zu beantragen. 2Die Feststellung gilt nur für den Dienstherrn, dessen oberste Dienstbehörde die Anerkennung beantragt hat. 3Bei obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen gilt die Laufbahnbefähigung zudem nur für den Geschäftsbereich, dessen oberste Dienstbehörde die Feststellung beantragt hat. (3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung bestimmt der Landespersonalausschuss. Abschnitt 5 Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung1 § 12 Anerkennung der Berufsqualifikation (1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist. (2) Hat die oder der Antragstellende in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn 1. keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation bestehen, 2. die oder der Antragstellende auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde und 3. die oder der Antragstellende die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder die zur Qualifikation führende Ausbildung reglementiert war. (3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt, 2. die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und 3. die oder der Antragstellende diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, einschlägige Berufserfahrung, lebenslanges Lernen oder eine Maßnahme nach § 14 ausgeglichen hat. (4) 1Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. 2Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde. (5) 1Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. 2Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die oder der Antragstellende über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt. (6) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden. § 13 Antrag (1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. in dem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbene Ausbildungsnachweise, 3. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten, 4. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen, 5. Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen, 6. eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird, 7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die oder der Antragstellende beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, 8. eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, und 9. eine Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird. (3) 1Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 können von der oder dem Antragstellenden in Form von einfachen Kopien übersandt oder elektronisch übermittelt werden. 2Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann die nach Absatz 1 zuständige Stelle 1. von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass dem oder der Antragstellenden die Berufsausübung nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder 2. von der oder dem Antragstellenden die Vorlage beglaubigter Kopien oder weiterer zum Nachweis geeignete Unterlagen verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist. (4) 1Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 2In begründeten Fällen kann von der oder dem Antragstellenden verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung vorzulegen, die angefertigt wurde 1. von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder 2. von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer. 3Die Übersetzung ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. § 14 Ausgleichsmaßnahmen (1) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. 2Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt. (2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der oder des Antragstellenden zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 zu beschränken. (3) 1Die oder der Antragstellende hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. 2Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung 1. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt oder 2. für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt. 3Beantragt die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt die Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. (4) 1Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn die oder der Antragstellende 1. ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat den der partiellen Laufbahnbefähigung entsprechenden Beruf auszuüben, und 2. aufgrund dieser Qualifizierung einen objektiv abgrenzbaren Teil der Laufbahnaufgaben im Freistaat Sachsen eigenständig erfüllen kann. 2Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. 3Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. § 15 Eignungsprüfung (1) 1Mit der Ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.