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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst - APOmD)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst - APOmD) vom 12. Januar 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 5])

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst - APOmD) vom 12. Januar 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 5]) Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Geltungsbereich § 2 Einstellungsbehörden § 3 Bewerbung § 4 Auswahlverfahren § 5 Zulassung zur Ausbildung § 6 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 8 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Urlaub § 9 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf Abschnitt 2 Ausbildung § 10 Ziel der Ausbildung § 11 Gliederung der Ausbildung § 12 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung § 13 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung § 14 Wahlpflichtfächer § 15 Grundsätze der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte § 16 Ablauf der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsstellen § 17 Bewertung der berufspraktischen Ausbildung § 18 Wiederholung eines berufspraktischen Ausbildungsabschnitts § 19 Fachtheoretische Leistungstests § 20 Bewertung der Leistungen Abschnitt 3 Prüfungen, Laufbahnbefähigung § 21 Prüfungsamt § 22 Prüfungskommission, Prüfende § 23 Laufbahnprüfung § 24 Zwischenprüfung § 25 Abschlussprüfung § 26 Schriftlicher Prüfungsteil § 27 Mündlicher Prüfungsteil § 28 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung § 29 Bestehen der Laufbahnprüfung § 30 Abschlusszeugnis § 31 Wiederholung der Prüfung § 32 Prüfungserleichterungen § 33 Fernbleiben, Rücktritt § 34 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 36 Übergangsregelung § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg. § 2 Einstellungsbehörden Einstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind: für die Landesverwaltung das für Inneres zuständige Ministerium und im kommunalen Bereich die Gemeinden und Gemeindeverbände, der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg sowie die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts. § 3 Bewerbung (1) Bewerbungen für die Ausbildung gemäß § 1 sind an die Einstellungsbehörde gemäß § 2 zu richten. (2) Die Einstellungsbehörde kann verlangen, dass der Bewerbung insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen sind: ein Lebenslauf, eine Kopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst eine Kopie des letzten Zeugnisses, Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen und eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung zur Bewerbung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht volljährig ist. (3) Die Einstellungsbehörde kann die Beibringung der in Absatz 2 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern. Sie kann die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 4 davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht werden. § 4 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg geeignet sind. (2) Dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 kann eine Vorauswahl vorausgehen, die sich an der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu orientieren hat. Die Einstellungsbehörde kann die Vorauswahl nach Satz 1 insbesondere auf der Grundlage der Durchschnittsnote des letzten Schul- oder Berufsschulzeugnisses oder der letzten beiden Schul- oder Berufsschulzeugnisse oder auf der Grundlage der Noten einzelner Fächer des letzten Schul- oder Berufsschulzeugnisses treffen. Hierzu kann sie die Beibringung der entsprechenden Zeugnisse verlangen. (3) Das Auswahlverfahren bestimmt die Einstellungsbehörde für ihren Bereich. Sie hat für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins das gleiche Auswahlverfahren anzuwenden. (4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder im Auswahlverfahren erfolglos bleibt, ist schnellstmöglich, spätestens einen Monat vor dem Einstellungsdatum, schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. § 5 Zulassung zur Ausbildung (1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer im Auswahlverfahren nach § 4 ausgewählt worden ist, die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 und des § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes und die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt. (2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 erst zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird. (3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung trifft die jeweilige Einstellungsbehörde für ihren Bereich. § 6 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 4 über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst. (2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen folgende Unterlagen bei der Einstellungsbehörde vorliegen: eine Geburtsurkunde, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, eine Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren, ein behördliches Führungszeugnis und die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht volljährig ist. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. September eines Kalenderjahres eingestellt. § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Prüfung und dauert in der Regel zwei Jahre und sechs Monate. Er besteht aus fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungszeiten. (2) Der Vorbereitungsdienst kann durch Anrechnung von Zeiten verkürzt werden, die die Bewerberin oder der Bewerber bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Verwaltungsdienst abgeleistet hat. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde. Bei einer Anrechnung gemäß Satz 1 entscheidet die Einstellungsbehörde über die Verwendung der Anwärterin oder des Anwärters während der aufgrund der Anrechnung freiwerdenden Ausbildungszeiten. (3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit in einem fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt, wegen einer Abwesenheit von mehr als der Hälfte der Zeit in einem berufspraktischen Ausbildungsabschnitt, wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Elternzeit nach den §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen wurde und die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 4 höchstens zweimal und bis zu insgesamt nicht mehr als 24 Monaten verlängert werden. Die oder der Betroffene ist vorher anzuhören. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn die Versagung einer weiteren Verlängerung eine unbillige Härte darstellen würde. (6) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde. (7) Bei Nichtbestehen von Prüfungsleistungen oder eines berufspraktischen Ausbildungsabschnittes richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 31. § 8 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Urlaub (1) Die im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. (2) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind zur Teilnahme an sämtlichen Lehrveranstaltungen und Praktika der Ausbildung sowie an sonstigen von ihrem Dienstherrn bestimmten Veranstaltungen verpflichtet. Sie sind ferner zur Ablegung der vorgesehenen Leistungstests sowie zu eigenverantwortlichem Selbstlernen verpflichtet. (4) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten gemäß § 15 in Anspruch zu nehmen sofern nicht während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten der Erholungsurlaub festgelegt wird. Er soll vier zusammenhängende Wochen in den jeweiligen berufspraktischen Ausbildungsabschnitten nicht überschreiten. Prüfungszeiten stehen Lehrveranstaltungszeiten gleich. Lehrveranstaltungsfreie Tage werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. § 9 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung, das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung, das Nichtbestehen von zwei berufspraktischen Abschnitten, das endgültige Nichtbestehen eines berufspraktischen Ausbildungsabschnittes, das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung, das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gemäß § 23 bekannt gegeben worden ist oder der Vorbereitungsdienst gemäß § 7 Absatz 5 bereits zweimal oder um 24 Monate verlängert worden ist und nach vorheriger Anhörung keine Ausnahme zugelassen wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. (2) Das Beamtenverhältnis kann jederzeit aus sonstigen wichtigen Gründen beendet werden. Abschnitt 2 Ausbildung § 10 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist es, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg zu vermitteln. § 11 Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildung gliedert sich in fachtheoretische und in berufspraktische Ausbildungsabschnitte (Praktika), die in der Regel jeweils insgesamt 15 Monate umfassen. (2) Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte sind: der Einführungslehrgang, der Aufbaulehrgang I, der Aufbaulehrgang II und der Abschlusslehrgang. (3) Während der Ausbildung sind mindestens drei berufspraktische Ausbildungsabschnitte zu absolvieren. (4) Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungsabschnitte sind aufeinander abzustimmen. (5) Die fachtheoretische Ausbildung findet an der Landesakademie für öffentliche Verwaltung statt. Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung, einschließlich der Durchführung der fachtheoretischen Leistungstests, ist der für die Koordinierung, Organisation und Durchführung des Ausbildungsbetriebes zuständige Bereich der Landesakademie für öffentliche Verwaltung verantwortlich. (6) Die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte werden in den von den Einstellungsbehörden bestimmten Behörden und Einrichtungen absolviert. Für die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde zuständig. (7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wird die Laufbahnbefähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Land Brandenburg erworben. § 12 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung (1) Die Lerninhalte der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte sind praxisbezogen sowie handlungs- und anwendungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Fachs zu gestalten. Die Lehrveranstaltungen sollen aktuelle Bezüge zur Verwaltungspraxis im Land Brandenburg aufweisen. (2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 1 500 Lehrstunden, die auf die in § 11 Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsabschnitte aufgeteilt werden. (3) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachtheoretischen Ausbildung, insbesondere die Festlegung der Lehrmodule, deren Lerninhalte und deren Stundenzahl, wird in einem Rahmenplan geregelt. § 13 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung (1) Die Lehrveranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung umfassen Lehrinhalte aus den Bausteinen: Grundsätze der Ausbildung, Verwaltungsorganisation und Arbeitsabläufe, Recht und Rechtsanwendung, Personalangelegenheiten, Wirtschaft und Verwaltungswirtschaft, Wahlpflichtfächer Recht und Sprachen, Projekte. (2) Die Bausteine beinhalten die im Rahmenplan aufgeführten Module und Mindeststunden. § 14 Wahlpflichtfächer (1) Im Einführungslehrgang haben die Anwärterinnen und Anwärter zur Erweiterung ihrer Sprachkenntnisse im Wahlpflichtmodul Sprachen aus mindestens zwei Sprachen eine Sprache zu wählen, die bis zum Abschluss der Ausbildung belegt wird. (2) Im Abschlusslehrgang haben die Anwärterinnen und Anwärter im Wahlpflichtmodul Recht aus mindestens drei Rechtsgebieten ein Rechtsgebiet zu wählen. Das Wahlpflichtmodul soll der Vertiefung bereits vorhandener und der Vermittlung neuer Kenntnisse dienen. (3) Die Wahlmöglichkeit der beiden Wahlpflichtmodule kann durch Vorgaben der jeweiligen Einstellungsbehörde beschränkt werden. § 15 Grundsätze der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte (1) Die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sollen berufliche Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der Praxisphasen die während der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und insbesondere lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Die praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen sollen systematisch und didaktisch effektiv auf die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abgestimmt sein. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den Ausbildungsstellen die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn kennenlernen und in typische Arbeitsvorgänge eingeführt werden. Ihnen ist unter Berücksichtigung des Ausbildungsgegenstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge und Arbeitsaufgaben selbstständig zu bearbeiten. Dabei sollen sie sich in der schriftlichen und mündlichen Kommunikation üben. Die bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen. (3) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte gelten die Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsstellen. § 16 Ablauf der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsstellen (1) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in mindestens drei Praktika. (2) Ausbildungsschwerpunkte sind die Bereiche: Verwaltungsorganisation und Arbeitsabläufe, Recht und Rechtsanwendung, Personalangelegenheiten sowie Wirtschaft und Verwaltungswirtschaft. Der Bereich Verwaltungsorganisation und Arbeitsabläufe ist in die anderen Bereiche zu integrieren. Jeder Ausbildungsschwerpunkt muss absolviert werden. (3) Die Praktika sollen in verschiedenen Geschäftsbereichen und auf unterschiedlichen Stufen der Landesverwaltung absolviert werden. Wer von Einstellungsbehörden gemäß § 2 Nummer 2 zur Ausbildung zugelassen wurde, absolviert die Praktika vorrangig in der Einstellungsbehörde. (4) Die Abordnung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Dabei sind Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (5) Die praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen erfolgen durch Ausbildende, die Beamtinnen oder Beamte des mittleren oder des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst verfügen. (6) Zur Ergänzung der berufspraktischen Ausbildung können praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Sie dienen der Ergänzung der praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen und der Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter, Verwaltungsabläufe in ihrer Gesamtheit zu betrachten sowie rechtsübergreifende, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge zu erkennen, Wege für eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung zu finden sowie die organisatorischen, personellen und finanziellen Konsequenzen des Verwaltungshandelns abzuschätzen. § 17 Bewertung der berufspraktischen Ausbildung (1) Über die Anwärterinnen und Anwärter ist bei Beendigung eines jeden Praktikums von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder eine Beurteilung über die Praxisleistung abzugeben. Diese muss erkennen lassen, ob das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Sie ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Für die Benotung der Praxisleistung gilt § 20 entsprechend. Ist zu erwarten, dass die Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt nicht mindestens mit der Note 4 – ausreichend zu bewerten sind, ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens in der Mitte des Ausbildungsabschnitts darauf hinzuweisen; die Einstellungsbehörde ist zu informieren. (2) Ein berufspraktischer Ausbildungsabschnitt ist bestanden, wenn er mit mindestens der Note 4 – ausreichend bewertet wurde. (3) Die Beurteilung ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder der Landesakademie für öffentliche Verwaltung zuzuleiten. (4) Von der Abgabe einer Beurteilung ist abzusehen, wenn die Abwesenheit in der Ausbildungsstelle mehr als die Hälfte der vorgesehenen Praktikumszeit betragen hat. Die Einstellungsbehörde ist zu unterrichten. Der berufspraktische Ausbildungsabschnitt gilt dann als nicht durchlaufen. § 18 Wiederholung eines berufspraktischen Ausbildungsabschnitts (1) Von den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten kann nur ein nicht bestandener Abschnitt einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt im Anschluss an den Abschlusslehrgang. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Die Beurteilung des wiederholten berufspraktischen Ausbildungsabschnittes ersetzt die Beurteilung des nicht bestandenen berufspraktischen Ausbildungsabschnittes. § 19 Fachtheoretische Leistungstests (1) In allen fachtheoretischen Abschnitten sind Leistungstests zu erbringen. Die Leistungstests sollen die fachliche Qualifikation sowie die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit darstellen. Die Benotung der Leistungsnachweise soll den Leistungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zuverlässig und vergleichbar abbilden. (2) Die Leistungstests können schriftlich, mündlich, elektronisch oder in praktischer Anwendung sowie in kombinierter Form durchgeführt werden. (3) Die Anzahl der in den einzelnen fachtheoretischen Abschnitten zu erbringenden Leistungstests, die Module, in denen diese vorgesehen sind, sowie deren Form und Dauer werden im Rahmenplan der fachtheoretischen Ausbildung festgelegt. (4) Wird ein Leistungstest aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist der Leistungstest nachzuholen. § 33 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen gilt § 33 Absatz 1 entsprechend. (5) Bei unlauterem Verhalten während eines Leistungstests gilt § 34 entsprechend. (6) Bei entsprechender Anwendung der §§ 33 und 34 tritt an die Stelle des Prüfungsamtes der für die Koordinierung, Organisation und Durchführung des Ausbildungsbetriebes zuständige Bereich der Landesakademie für öffentliche Verwaltung gemäß § 11 Absatz 5. (7) Die Bewertung der Leistungstests erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte und richtet sich nach § 20. (8) Die Wiederholung eines Leistungstests ist nicht möglich. § 20 Bewertung der Leistungen (1) Leistungstests und Prüfungen sind mit einer der folgenden Prozentzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: Beschreibung Prozentzahlen Note Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 100 bis 92 % Note 1 – sehr gut Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht unter 92 bis 81 % Note 2 – gut Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht unter 81 bis 67 % Note 3 – befriedigend Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 67 bis 50 % Note 4 – ausreichend Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können unter 50 bis 30 % Note 5 – mangelhaft Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können unter 30 bis 0 % Note 6 – ungenügend (2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks sowie die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung mit maximal 10 Prozent berücksichtigt. (3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Prozentsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen. (4) Ist ein Notendurchschnitt zu bilden, wird dieser mit einer Nachkommastelle angegeben. Bei der Ermittlung des Notendurchschnitts ist ab der zweiten Nachkommastelle ab 0,05 aufzurunden und darunter abzurunden. Abschnitt 3 Prüfungen, Laufbahnbefähigung § 21 Prüfungsamt Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung sowie der Abschlussprüfung ist das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) zuständig. § 22 Prüfungskommission, Prüfende (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die beim Prüfungsamt zu bilden ist. Sie führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Brandenburg“. Das Prüfungsamt richtet bei Bedarf weitere Prüfungskommissionen ein. (2) Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens neun weiteren Mitgliedern, aus deren Mitte mindestens ein stellvertretender Vorsitz berufen wird. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz ist von Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigten mit vergleichbarer Qualifikation zu übernehmen. Die weiteren Mitglieder sollen Beamtinnen oder Beamte des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder Tarifbeschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation sein. Ein Prüfungskommissionsmitglied muss Beamtin oder Beamter sein. (3) Für die Durchführung des mündlichen Teils der Abschlussprüfung können innerhalb einer Prüfungskommission Unterkommissionen gebildet werden. Berufene Mitglieder einer Prüfungskommission können bei Bedarf Aufgaben in den weiteren Prüfungskommissionen wahrnehmen. (4) Eine Prüfungskommission oder Unterkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von fünf Jahren durch das Prüfungsamt bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, wird die Nachfolge für die restliche Zeitdauer bestellt. Die Mitglieder der Pr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.