Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst - APOmD)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: verordnungen/apomd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst - APOmD) vom 12. Januar 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 5])

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

üfungskommissionen können nach Anhörung durch das Prüfungsamt aus wichtigem Grund abbestellt werden (6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie sind in Prüfungsangelegenheiten gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. (7) Die Prüfungskommission oder Unterkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. (8) Klausurvorschläge können durch die Lehrkräfte und die Prüfungskommissionsmitglieder eingereicht werden. Die Prüfungskommission bewertet die Vorschläge und beschließt die Prüfungsaufgaben. (9) Jede schriftliche Aufsichtsarbeit der Zwischen- und Abschlussprüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission (Prüfende) bewertet, die das Prüfungsamt festlegt. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben; bei Uneinigkeit entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. (10) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Einstellungsbehörden sowie des Staatlichen Prüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen sind berechtigt, bei der mündlichen Abschlussprüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Abschlussprüfung zugegen zu sein. § 23 Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Brandenburg festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Teilen: der Zwischenprüfung, den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung, den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie der Abschlussprüfung. § 24 Zwischenprüfung (1) Zum Abschluss des Einführungslehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Zur Zwischenprüfung werden nur Anwärterinnen und Anwärter zugelassen, die an allen Leistungstests des Einführungslehrgangs teilgenommen haben und einen Notendurchschnitt von mindestens der Note 4,0 erreicht haben. Das Prüfungsamt erteilt spätestens sieben Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit die Zulassung. (3) Werden die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung nicht erfüllt, gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. (4) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten in den Modulen Organisation und Geschäftsverkehr, Verwaltungsrecht, Arbeits- und Tarifrecht sowie Beamtenrecht, Haushaltswesen, Buchführung und Kassenverwaltung. (5) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten können handschriftlich oder in elektronischer Form durchgeführt werden. (6) Die Bearbeitungszeit für jede schriftliche Aufsichtsarbeit beträgt 120 Minuten. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten finden an vier verschiedenen Arbeitstagen statt. Zwischen den Prüfungstagen ist jeweils mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. (7) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit der Note 6 – ungenügend bewertet. (8) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note 4 – ausreichend bewertet wurden, keine der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit der Note 6 – ungenügend bewertet wurde und in allen vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens eine Durchschnittsnote von 4,0 erreicht wurde. (9) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen. Das Zeugnis über die Zwischenprüfung enthält mindestens die Bezeichnung der zuständigen Stelle und der Art der Ausbildung, die Bezeichnung „Zeugnis über die Zwischenprüfung“, die Personalien der Anwärterin oder des Anwärters wie Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, den Notendurchschnitt der Zwischenprüfung, die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, das Datum des Bestehens der Zwischenprüfung, die Unterschriften der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und der oder des Leitenden der zuständigen Stelle und das Siegel der zuständigen Stelle. (10) Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen. § 25 Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung werden nur Anwärterinnen und Anwärter zugelassen, die die Zwischenprüfung bestanden, die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte bis einschließlich Aufbaulehrgang II durchlaufen und in allen Leistungstests bis einschließlich Aufbaulehrgang II mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 erreicht haben. (2) Werden die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht erfüllt, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. (4) Das Prüfungsamt erteilt spätestens sieben Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit die Zulassung. (5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die in Absatz 3 genannten Prüfungsteile bestanden sind. (6) Wer die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen. § 26 Schriftlicher Prüfungsteil (1) Der schriftliche Prüfungsteil der Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Baustein Recht und Rechtsanwendung mit dem Modul Staats- und Verfassungsrecht sowie Europarecht, einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Baustein Recht und Rechtsanwendung mit den Modulen Verwaltungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht sowie Sozialrecht oder Kommunalrecht, einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Baustein Personalangelegenheiten mit den Modulen Arbeitsrecht und Tarifrecht, Beamtenrecht sowie Personalwesen, einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Baustein Wirtschaft und Verwaltungswirtschaft mit den Modulen Haushaltswesen, Buchführung und Kassenverwaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Verwaltungscontrolling sowie Vergaberecht oder Zuwendungsrecht. (2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten können handschriftlich oder in elektronischer Form durchgeführt werden. (3) Die Bearbeitungszeit für jede schriftliche Aufsichtsarbeit beträgt 180 Minuten. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten finden an vier verschiedenen Arbeitstagen statt. Zwischen den Prüfungstagen ist jeweils mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. (4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit der Note 6 – ungenügend bewertet. (5) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note 4 – ausreichend bewertet wurden, keine der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit der Note 6 – ungenügend bewertet wurde und in allen vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens eine Durchschnittsnote von 4,0 erreicht wurde. § 27 Mündlicher Prüfungsteil (1) Im mündlichen Prüfungsteil haben die Anwärterinnen und Anwärter die in den Bausteinen Verwaltungsorganisation und Arbeitsabläufe sowie Recht und Rechtsanwendung erworbenen Kenntnisse nachzuweisen. (2) Im mündlichen Prüfungsteil findet ein Prüfungsgespräch mit einer Unterkommission, bestehend aus mindestens drei Kommissionsmitgliedern, statt. Das Prüfungsgespräch wird in Form einer Gruppenprüfung mit maximal drei Anwärterinnen beziehungsweise Anwärtern oder als Einzelprüfung absolviert. Pro Anwärterin oder Anwärter werden dabei mindestens 20 Minuten Prüfungsgespräch vorgesehen. (3) Die Unterkommission bewertet den mündlichen Prüfungsteil mit einer Note gemäß § 20 und teilt das Ergebnis der Anwärterin oder dem Anwärter im Anschluss an das Prüfungsgespräch mit. (4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn dieser mindestens mit der Note 4 – ausreichend bewertet wurde. § 28 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (1) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung wird von der Prüfungskommission beschlossen. Es wird aus den Durchschnittsnoten der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbildung, der berufspraktischen Ausbildung, der schriftlichen Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils sowie der Note des mündlichen Prüfungsteils der Abschlussprüfung errechnet. Die einzelnen Teile werden wie folgt gewichtet: Durchschnittsnote der Zwischenprüfung: 10 %, Durchschnittsnote der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung: 20 %, Durchschnittsnote der berufspraktischen Ausbildung: 20 %, Durchschnittsnote der Abschlussprüfung schriftlicher Teil: 40 % und Note der Abschlussprüfung mündlicher Teil: 10 %. (2) Das Gesamtergebnis wird mit einer Nachkommastelle angegeben und bestimmt sich wie folgt: 1,0 bis 1,5     sehr gut 1,6 bis 2,5 gut 2,6 bis 3,5 befriedigend 3,6 bis 4,0 ausreichend > 4,0 nicht bestanden (3) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann in elektronischer Form erstellt und unterzeichnet werden. § 29 Bestehen der Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sowie die Abschlussprüfung bestanden sind und im Gesamtergebnis gemäß § 28 ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wurde. § 30 Abschlusszeugnis (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Bezeichnung der zuständigen Stelle und der Art der Ausbildung, die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“, die Personalien der Anwärterin oder des Anwärters wie Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, die Bezeichnung „Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst“, das Gesamtergebnis der Prüfung, die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, das Datum des Bestehens der Prüfung, die Unterschriften der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und der oder des Leitenden der zuständigen Stelle und das Siegel der zuständigen Stelle. (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. § 31 Wiederholung der Prüfung (1) Jede mit schlechter als der Note 4 – ausreichend bewertete schriftliche Aufsichtsarbeit der Zwischen- und Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung darf innerhalb einer vom Prüfungsamt festzusetzenden Frist einmal wiederholt werden. Der Wiederholungswunsch ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse dem Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das Ergebnis der wiederholten Prüfungsleistung ersetzt das Ergebnis der vorherigen Prüfungsleistung. (2) Die Laufbahnausbildung verlängert sich bei Abschlussprüfungen um die Dauer der Wiederholung der Abschlussprüfung, längstens um sechs Monate. (3) Die Laufbahnordnungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungen zulassen, wenn ihre Versagung eine unbillige Härte darstellen würde. Der Zulassungsantrag ist bei der Einstellungsbehörde zu stellen, die den Antrag der Laufbahnordnungsbehörde zuzuleiten hat. Die Einstellungsbehörde kann zu dem Antrag der Anwärterin oder des Anwärters Stellung nehmen. § 32 Prüfungserleichterungen (1) Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern gemäß § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei der Laufbahnprüfung auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. (2) Anwärterinnen und Anwärter, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei der Laufbahnprüfung auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind rechtzeitig beim Prüfungsamt einzureichen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein ärztliches Attest zu führen, welches Angaben über Art und Form der notwendigen Prüfungserleichterungen enthalten muss. Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist. § 33 Fernbleiben, Rücktritt (1) Bleibt eine Anwärterin oder ein Anwärter der Zwischen- oder Abschlussprüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsamtes fern oder tritt sie oder er ohne Zustimmung des Prüfungsamtes von dieser oder einem Teil von ihr zurück, wird diese oder der betreffende Teil mit der Note 6 – ungenügend bewertet. (2) Stimmt das Prüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Zwischen- oder Abschlussprüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die Anwärterin oder der Anwärter aufgrund von Krankheit an dieser oder einem Teil von ihr nicht teilnehmen kann. Die Anwärterin oder der Anwärter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt und welches in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist. (3) Der Krankheit einer Anwärterin oder eines Anwärters steht die Krankheit eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer kurzfristig auftretenden Pflegesituation gleich. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. (4) Haben sich Anwärterinnen oder Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Zwischen- oder Abschlussprüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Prüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden. (5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die mit Zustimmung des Prüfungsamtes der Zwischen- oder Abschlussprüfung oder Teilen derselben ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, bestimmt das Prüfungsamt eine Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Zwischen- oder Abschlussprüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen. § 34 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) Unternimmt es eine Anwärterin oder ein Anwärter, das Ergebnis einer Prüfungsleistung der Zwischen- oder Abschlussprüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf das Prüfungsamt oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note 6 – ungenügend bewertet. Entsprechendes gilt, wenn sie oder er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfungsleistung stört. In besonders schweren Fällen können Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnausbildung ausgeschlossen werden. Für den mündlichen Prüfungsteil gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 trifft das Prüfungsamt. Die Anwärterin oder der Anwärter ist vorher anzuhören. Bis zur Entscheidung des Prüfungsamtes setzt die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfungsleistung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der oder des Aufsichtführenden ein vorläufiger Ausschluss zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfungsleistung unerlässlich ist. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 trifft die Einstellungsbehörde nach vorheriger Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters. (3) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung der Zwischen- oder Abschlussprüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind: eine Kopie des Zeugnisses über die Zwischenprüfung oder des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung nach § 24, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung, die Praktikumsbeurteilungen, die Deckblätter der Leistungstests, eine Kopie des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung, die Niederschrift über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung nach § 30. Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre beim Prüfungsamt aufbewahrt und anschließend vernichtet. Das Abschlusszeugnis wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens 40 Jahre aufbewahrt. (2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder Abschlusszeugnisses können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. § 36 Übergangsregelung Anwärterinnen oder Anwärter, die vor dem 1. September 2023 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, schließen diesen nach bis zum 12. Januar 2024 geltendem Recht ab. § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausbildungs- und Prüfungs-ordnung mittlerer Dienst vom 20. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 41) sowie die VV-Prüfung-APOmD vom 17. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 70) außer Kraft. Potsdam, den 12. Januar 2024 Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.