Sachsen

SächsBRKG

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Quellenkennung: 4911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 289 Fsn-Nr.: 28-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2024

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Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz Vom 4. März 2024 Aufgrund von Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der ab 20. Januar 2024 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 245, 647) 2. die am 31. Dezember 2004 in Kraft getretene Berichtigung des Gesetzes vom 5. November 2004 (SächsGVBl. S. 647) 3. den am 1. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) 4. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) 5. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) 6. den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) 7. den am 15. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 970, 1079) 8. den am 1. April 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1079) 9. den am 13. März 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47, 48) 10. den am 9. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) 11. den am 1. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) 12. den am 27. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) 13. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) 14. den am 13. Juli 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) 15. den am 20. Januar 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) Dresden, den 4. März 2024 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Aufgaben und Träger § 1 Ziel und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Aufgabenträger und Aufgaben § 4 Behördenaufbau § 5 Aufsicht § 6 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden § 7 Sachliche Zuständigkeit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände § 8 Sachliche Zuständigkeit der obersten und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Abschnitt 2 Zusammenarbeit § 9 Gemeinsamer Landesbeirat § 10 Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule § 11 Integrierte Regionalleitstellen § 12 Schnell-Einsatz-Gruppen § 12a Organisierte Erste Hilfe § 13 Übungen § 14 Überörtliche und auswärtige Einsätze Abschnitt 3 Brandschutz § 15 Arten der Feuerwehren § 16 Pflichten der Feuerwehren § 17 Leitung der öffentlichen Feuerwehren § 18 Freiwillige Feuerwehren § 18a Kinder- und Jugendfeuerwehren § 19 Berufsfeuerwehren § 20 Pflichtfeuerwehren § 21 Betriebliche Feuerwehren § 22 Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes § 22a Brandverhütungsschauen in Wäldern § 23 Brandsicherheitswachen § 24 Landesbranddirektor und -direktorin, Bezirks- sowie Kreisbrandmeister und -meisterin Abschnitt 4 Rettungsdienst § 25 Rettungszweckverbände, Bereichsbeirat für den Rettungsdienst § 26 Rettungsdienstplanung § 27 Rettungsmittel § 28 Notärztliche Versorgung § 28a Qualitätssicherung § 29 Personal, Fahrzeuge, Ausstattung und Ausrüstung § 30 Luftrettungsdienst § 31 Mitwirkung im Rettungsdienst § 32 Benutzungsentgelte § 33 Schiedsstelle für den Rettungsdienst § 34 Einrichtungen des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes § 35 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten Abschnitt 5 Katastrophenschutz § 36 Vorbereitende Aufgaben § 37 Aufgaben bei Katastrophen § 37a Personenauskunftsstelle § 38 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes § 39 Mitwirkung von anderen Behörden und sonstigen Dritten § 40 Mitwirkung von Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen § 41 Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz § 42 Übermittlung von Daten § 43 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen § 44 Öffentliche Auslegung der externen Notfallpläne § 45 Überprüfung der externen Notfallpläne § 45a Schutz Kritischer Infrastrukturen § 46 Katastrophenvoralarm § 47 Katastrophenalarm § 48 Datenverarbeitung zum Zwecke der Gewährung von Zuwendungen Abschnitt 6 Führungsorganisation § 49 Einsatzleitung § 49a Großschadensereignis § 50 Technische Einsatzleitung § 51 Besondere Führungseinrichtung in der Behörde Abschnitt 7 Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung § 52 Aufklärung und Selbsthilfe der Bevölkerung § 53 Gefahrenmeldepflicht § 54 Hilfeleistungspflicht § 55 Pflichten von Eigentümern und Besitzern § 56 Gesundheitswesen § 57 Pflichten bei besonderem Gefahrenpotenzial § 58 Platzverweis und Räumung § 59 Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen § 60 Entschädigung Abschnitt 8 Ehrenamtlich Tätige im Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz § 61 Freistellung § 62 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall § 63 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung und Ersatz von Sachschäden Abschnitt 9 Kostentragung § 64 Kostentragung § 65 Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm, Katastrophenvoralarm und Großschadensereignissen § 66 Kostentragung durch den Freistaat Sachsen § 67 Kostentragung durch Leistungserbringer und private Hilfsorganisationen § 68 Kostentragung durch Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial § 69 Einsatz der Feuerwehr, Kostenersatz von Dritten § 69a Zuweisungen im Brandschutz § 70 Kostenerstattung und Zuwendungen im Katastrophenschutz § 71 Aufwendungsersatz durch Dritte bei Großschadensereignissen und für Katastropheneinsätze Abschnitt 10 Ergänzende Bestimmungen § 72 Datenschutz § 73 Ordnungswidrigkeiten § 74 Einschränkungen von Grundrechten Abschnitt 1 Aufgaben und Träger § 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen und Katastrophen zu gewährleisten. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. den Rettungsdienst a) des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes, b) der Gruben- und Gasschutzwehren der Bergbaubetriebe innerhalb des Betriebsgeländes sowie c) mit Flugzeugen, 2. die Beförderung von kranken Personen, die keiner Beförderung in einem Rettungsmittel oder während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten), 3. Fahrten mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche, 4. den Brandschutz in Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei sowie der Bergaufsicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. (3) Die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben begründen keine Rechtsansprüche einzelner Personen. (4) Dienst-, Amts- und Funktionsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz, die technische Hilfe und das Großschadensereignis. (2) 1Technische Hilfe ist die Hilfeleistung für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt bei Schäden und öffentlichen Notständen durch Naturereignisse und Unglücksfälle unter Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr. 2Öffentlicher Notstand ist ein Ereignis, bei dem gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können. 3Unglücksfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen, Sachen oder die Umwelt verursacht und den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderlich macht. 4Großschadensereignis ist ein Geschehen, das eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes nicht ausreichen, sondern überörtliche Hilfe erheblichen Umfangs und überörtliche Führung oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind. 5Brandschutzbedarfsplan ist eine auf Basis einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den jeweiligen Schutzzielen orientierte Planung, die als Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient. (3) 1Rettungsdienst umfasst Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe. 2Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten und Notärztinnen erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. 3Notfallpatienten und Notfallpatientinnen sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten. 4Krankentransport ist die anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls geleistete Hilfe und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung. 5Die Bergwacht und die Wasserrettungsdienste sind Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit sie Aufgaben gemäß Satz 2 wahrnehmen. 6Die Rettungswache ist die Einrichtung, in der sich das Personal für Einsätze bereithält und in der die erforderlichen Rettungsmittel bereitstehen. 7Die Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten oder Erkrankten bei Ereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist Bestandteil des Rettungsdienstes. (4) 1Katastrophenschutz umfasst die Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Bekämpfung von Katastrophen und die Mitwirkung bei der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden. 2Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschehen, welches das Leben, die Gesundheit, die Versorgung zahlreicher Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter der einheitlichen Leitung einer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken. (5) Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Tätigkeit, der öffentlichen Sicherheit oder andere schwerwiegende Folgen für das Gemeinwesen eintreten würden. (6) 1Die Integrierte Regionalleitstelle ist eine ständig einsatzbereite und erreichbare, örtlich und räumlich zusammengefasste, in der Regel bereichsübergreifende Einrichtung, die die Einsätze des Rettungsdienstes veranlasst und lenkt, die Feuerwehren alarmiert und deren Einsätze unterstützt und die Katastrophenschutzeinheiten alarmiert. 2Sie ist nach einheitlichen Organisationsregeln für Personal und Technik zu betreiben. § 3 Aufgabenträger und Aufgaben (1) Aufgabenträger 1. sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz, 2. sind die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz nach § 7, 3. sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, für den bodengebundenen Rettungsdienst, 4. sind die Landkreise und Kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz, 5. ist der Freistaat Sachsen für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des bodengebundenen Rettungsdienstes, 6. ist der Freistaat Sachsen für den Luftrettungsdienst. (2) 1Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. 2Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist. § 4 Behördenaufbau (1) Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind 1. das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, 3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. (2) Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden. § 5 Aufsicht (1) 1Die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. 2Die Aufgaben der Rettungszweckverbände und der Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, auf dem Gebiet des Rettungsdienstes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. 3Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 4Weisungsrechte auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt. (2) 1Aufsichtsbehörden sind 1. das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, 3. die Landkreise als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. 2Die Rechtsaufsicht über den Brandschutz üben die Aufsichtsbehörden aus. (3) Es führen die Aufsicht über 1. die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, 2. die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, 3. die kreisangehörigen örtlichen Brandschutzbehörden die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. § 6 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden (1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die 1. Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans, 2. Aufstellung, Einsatzmitteln, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen, 3. Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, 4. Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr, 5. Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung, 6. Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen, 7. rechtzeitige Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Integrierten Regionalleitstellen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden, 8. Förderung der Brandschutzerziehung, 9. Durchführung von Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe des § 22, 10. zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr, 11. Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen und 12. Einrichtung und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit einer Führungsunterstützungseinrichtung für administrativ-organisatorische Aufgaben. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 können im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden. (3) Für Kreisfreie Städte gilt § 7 entsprechend. § 7 Sachliche Zuständigkeit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände (1) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig für die 1. Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz, 2. Einrichtung und Unterhaltung von überörtlichen Alarmierungssystemen, § 11 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; Beteiligung an einem landesweiten Nachrichtenübermittlungssystem, 3. Planung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen der öffentlichen Feuerwehren im Einvernehmen mit den Gemeinden, 4. Planung, Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung und Bekämpfung von Großschadensereignissen, 5. Festlegung der überörtlichen Einsatzbereiche der öffentlichen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden, 6. Aufstellung und Fortschreibung überörtlicher Alarm- und Ausrückeordnungen sowie überörtlicher Einsatzpläne, die auch der Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen sowie zur Abwehr und Beseitigung der Schäden von Großschadensereignissen durch die örtlichen Brandschutzbehörden dienen, 7. Ermittlung überörtlicher Gefahrenpotenziale, die den Einsatz der Feuerwehren, insbesondere bei Großschadensereignissen, erforderlich machen können, auf Basis der Zusammenfassung und Ergänzung der gemeindlichen Risikoanalysen sowie die Festlegung der notwendigen Beschaffung von auch überörtlich einzusetzenden Einsatzmitteln gemeinsam mit den Gemeinden (Kreisbrandschutzbedarfsplanung), 8. Mitwirkung beim Schutz Kritischer Infrastrukturen, 9. Planung und Durchführung überörtlicher Brandschutzübungen sowie Übungen nach Maßgabe des § 13, 10. Unterstützung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung der Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21, 11. Unterstützung bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen sowie bei der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe des § 22, 12. Durchführung der Brandverhütungsschau in Wäldern nach Maßgabe des § 22a, 13. Bildung besonderer Führungseinrichtungen in der Behörde und für die Einsatzstelle, 14. Erstellung und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen sowie besonderen Alarm- und Einsatzplänen auf der Basis von Gefahren- und Risikoanalysen, 15. Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen, die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden, 16. Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12, 17. Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und im Katastrophenfall sowie zu schweren Schadensereignissen im Sinne von § 39 Absatz 2 Nummer 3. 2Im Rahmen der Kreisbrandschutzbedarfsplanung kann zur Optimierung der Aufgabenerledigung, insbesondere hinsichtlich der dauerhaften Absicherung der Tageseinsatzbereitschaft sowie der Verfügbarkeit der besonderen Einsatzmittel, die kommunale Zusammenarbeit, auch in Form von Stützpunktfeuerwehren, geprüft werden. (2) 1Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1. 2Die Übertragung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7, 15 und 17 ist ausgeschlossen. (3) Die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, sind sachlich zuständig für die 1. Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes, mit Ausnahme des Sicherstellungsauftrages nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Bestellung eines Bereichsbeirates für jeden Rettungsdienstbereich, 3. Vorbereitung auf und Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 nach Maßgabe des § 35, 4. Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12. (4) 1Die Landkreise sollen in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzbehörden Feuerwehrtechnische Zentren zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Ausrüstung sowie zur Ausbildung einrichten. 2Landkreise und Kreisfreie Städte können die gegenseitige Aufgabenerfüllung oder die Bildung gemeinsamer Feuerwehrtechnischer Zentren vereinbaren. 3Die Zentren können auch für Aufgaben des Katastrophenschutzes genutzt werden. 4Für die Benutzung können die Landkreise Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. 5§ 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. § 8 Sachliche Zuständigkeit der obersten und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden (1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die 1. Bestellung des gemeinsamen Landesbeirates für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, 2. Einrichtung und Unterhaltung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, 3. Unterstützung der Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Feuerschutzsteueraufkommens, 4. Unterstützung der Gemeinden mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A bei der Errichtung von Löschwasserentnahmestellen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, 5. Förderung der Brandschutzforschung und -normung, 6. Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen an Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen sowie an nach § 54 Absatz 1 zur Hilfeleistung verpflichtete Personen oder nach § 54 Absatz 4 freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung tätige Personen a) bei Unfällen, die sie im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung erlitten haben, b) bei Krankheiten, die sie sich im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben sowie c) bei Verschlimmerung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung, 7. Aufstellung und Fortschreibung eines Landesrettungsdienstplanes, 8. Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung, 9. Bereitstellung eines Informationsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und Katastrophen, 10. Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Spezialausrüstung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms, ihre Bereitstellung für Zwecke des Katastrophenschutzes sowie die angemessene Unterstützung ihrer Unterbringung und Unterhaltung, 11. Bildung einer besonderen Führungseinrichtung in der Behörde, 12. Festlegung einheitlicher Alarmierungs- und Warnsignale, 13. Einrichtung und Unterhaltung ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.