Bremen

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.07.2010 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 285) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 497 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 497), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 285)"

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ungen als abgelegt und nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 17 sowie der §§ 14 und 15 vorliegen. (3) Studienbezogene Auslandsaufenthalte können auf Antrag zu einer Verlängerung der Wiederholungsfrist für die beantragten Prüfungsleistungen führen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Das Ablegen von Prüfungen ist grundsätzlich möglich. In diesem Fall wird das jeweilige Prüfungssemester auf die Wiederholungsfrist angerechnet. § 22 Anerkennung und Anrechnung (1) Innerhalb des Hochschulwesens erbrachte Leistungen werden gemäß § 56 BremHG anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu denjenigen eines Moduls im entsprechenden Studium an der Universität Bremen bestehen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine begründete Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Abweichungen bei Leistungspunkten können bei äquivalenten Lernzielen akzeptiert werden. (2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Konferenz der Kultusministerinnen und Kultusminister (KMK) und der Konferenz der Hochschulrektorinnen und -rektoren (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Rahmen von Hochschulkooperationen kann die Anerkennung von Modulen von Amts wegen in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt werden. (3) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten und Leistungen, die in staatlich anerkannten Hochschulen mit Fernstudiengängen und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. (4) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen/Schüler als Frühstudierende erfolgreich erbracht haben, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt werden, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen entsprechen. (5) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Inhalt und Niveau mit den Leistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen denen des angestrebten Studiengangs der Universität Bremen entsprechen, auf den die Leistungen angerechnet werden sollen. (6) Werden Leistungen anerkannt oder außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Übertragung der Noten in das System nach § 16. Werden keine Noten nach § 16 gebildet, wird der Vermerk ,bestanden‘ aufgenommen. Die mit ,bestanden‘ anerkannten oder angerechneten Leistungen fließen nicht in die Notenberechnung ein. Eine Kennzeichnung in der ,Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen‘ ist zulässig. (7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung oder Anrechnung. Die Studierenden haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (8) Es entscheidet der Prüfungsausschuss gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen/Fachvertretern. (9) Gegen ablehnende Entscheidungen kann die/der Studierende beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ist er an den zuständigen Fachbereich weiterzuleiten. Das Dekanat entscheidet über den Widerspruch nach Anhörung der/des Studierenden, des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls der zuständigen Fachvertreterin/des zuständigen Fachvertreters. § 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung (1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. (3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Die zu Unrecht erhaltenen Abschlussunterlagen (Urkunde, Zeugnis inklusive Anlagen und inklusive Diploma Supplement) sind einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. § 24 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten, Zustellung (1) Wenn eine Studentin/ein Student den Studiengang wechselt oder die Universität verlässt, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung über ihre/seine Studienleistungen und Prüfungen ausgestellt. (2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet – soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft – der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen. Der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss unverzüglich zuzuleiten. (3) Der Widerspruchsausschuss wird vom Akademischen Senat gewählt. Er besteht aus drei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, einer Akademischen Mitarbeiterin/einem Akademischen Mitarbeiter und einer/einem Studierenden. Die Amtszeit der/des Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. (4) Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Anhörung der/des Beteiligten innerhalb von einem Monat über einen Widerspruch. (5) Der Prüfungsausschuss macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt. (6) Der Kandidatin/dem Kandidaten muss in schriftliche Prüfungsarbeiten nach der Bewertung umgehend Einsicht ermöglicht werden. (7) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Bachelorarbeit und ggf. des Kolloquiums gewährt. (8) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, stellt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nicht-Bestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Studierenden bekannt zu geben. (9) Die Universität ist berechtigt, mit den Studierenden in allen studienbezogenen administrativen Angelegenheiten auf elektronischem Wege zu kommunizieren und insbesondere Dokumente über ein elektronisches Portal bereitzustellen. Die Studierenden werden durch eine E-Mail der Universität an ihre Uni-Mailadresse über neue Dokumente und eingetretene Änderungen im elektronischen Portal benachrichtigt, zu denen sie mit ihrem Uni-Account Zugang erhalten. Die Studierenden sind verpflichtet, ihr Mailpostfach regelmäßig zu prüfen und ihren Uni-Account zu nutzen. § 25 Abschlussunterlagen der Bachelorprüfung (Urkunde, Zeugnis inklusive Anlagen und Diploma Supplement) (1) Über die bestandene Bachelorprüfung sollen unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, die Abschlussunterlagen bestehend aus Urkunde, Zeugnis inklusive der Anlagen zum Zeugnis sowie inklusive Diploma Supplement (siehe Anlagen) ausgestellt werden. (2) Das Zeugnis (vgl. Anlage 1) enthält die Gesamtnote und das Thema der Bachelorarbeit. Die Studienschwerpunkte, denen die Module gemäß fachspezifischer Prüfungsordnung zugeordnet werden, werden in geeigneter Form zusammengefasst ausgewiesen. Freiwillige Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des Zeugnisses. Die Notenbildung erfolgt gemäß § 16. Das Zeugnis weist zudem die in der fachspezifischen Prüfungsordnung definierte inhaltliche Ausrichtung des absolvierten Studiums wie Vertiefungsrichtungen, Fachrichtungen oder Spezialisierungsrichtungen aus. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Bremen zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (3) Zusätzlich erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag der oder des Studierenden als freiwillige Zusatzleistungen in einer Anlage zum Zeugnis (vgl. Anlage 4) ausgewiesen werden. Sie können auf Antrag auch ohne Noten ausgewiesen werden. Freiwillige Zusatzleistungen sind ausschließlich Leistungen, die über das eigentlich zu absolvierende Studium hinaus an der Universität Bremen innerhalb des Studiengangs bzw. Studienfachs (Teilstudiengangs) erbracht werden, für den oder das die Abschlussunterlagen erstellt werden. Freiwillige Zusatzleistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. (4) In der Urkunde (vgl. Anlage 1) wird die Verleihung des Bachelorgrades bekundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs, in dem die Bachelorarbeit geschrieben wurde, unterzeichnet. Die Urkunde in Studiengängen des Lehramts wird von der Direktion des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) unterzeichnet. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Universität Bremen versehen. (5) Die oder der Studierende erhält eine Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (vgl. Anlage 3) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen werden alle bestandenen Modulprüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und Prüfungsnoten aufgenommen (Leistungsübersicht). Es werden nur vollständige Module (keine Teilprüfungen oder einzelne Lehrveranstaltungen) ausgewiesen. (6) Zudem erhält die oder der Studierende ein englischsprachiges Diploma Supplement (vgl. Anlage 2), welches vom zuständigen Prüfungsamt unterzeichnet wird. (7) Urkunde und Zeugnis werden in deutscher und englischer Sprache erstellt. Die Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird in deutscher Sprache erstellt. Auf Antrag der oder des Studierenden wird der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. Bei einem englischsprachigen Studiengang werden die jeweiligen Dokumente in englischer Sprache ausgestellt. (8) Für die Bachelorgrade sind folgende Bezeichnungen ohne weitere Zusätze zu verwenden: Fach Gradbezeichnung Sprach- und Kulturwissenschaften Sport, Sportwissenschaft Sozialwissenschaft Kunstwissenschaft Fachbezogene Bildungswissenschaften Bachelor of Arts (B.A.) Human- und Gesundheitswissenschaft Bachelor of Arts (B.A) oder Bachelor of Science (B.Sc.) Mathematik Naturwissenschaften Ernährungswissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.) Ingenieurwissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.) Wirtschaftswissenschaften Bachelor of Arts (B.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.) Rechtswissenschaften Bachelor of Laws (LL.B) Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei den Ingenieurwissenschaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs. Abschnitt IV § 26 Prüfungsausschuss (1) Die Fachbereiche bilden einen oder mehrere Prüfungsausschüsse, die für die Studiengänge des Fachbereichs zuständig sind. Für fächerübergreifende Studienprogramme können mehrere Fachbereiche einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Das Recht zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses kann auch auf einen Gemeinsam beschließenden Ausschuss übertragen werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. drei Mitgliedern des Fachbereichs, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sind, 2. einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs, 3. einer/einem Studierenden des Studiengangs bzw. der Studiengänge. (3) Der Fachbereichsrat bzw. der Gemeinsam beschließende Ausschuss kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn die Zahl der Studiengänge dies erfordert. Dabei müssen die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 die Mehrheit bilden. (4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer. 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (5) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur/zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie/er wird hierbei von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Der Prüfungsausschuss kann der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden Zuständigkeiten zur alleinigen Entscheidung übertragen. Dem Prüfungsausschuss ist regelmäßig über die getroffenen Entscheidungen zu berichten. Betroffene Studierende können gegen Entscheidungen der/des Vorsitzenden beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist. Stellt die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende fest, dass eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fällt, keinen Aufschub bis zur nächstmöglichen Sitzung duldet, entscheidet sie/er selbst. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden. (7) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu fertigen. Jedes Protokoll muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. (8) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verantwortlich. Er beschließt abschließend über 1. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften, 2. Bestehen und Nicht-Bestehen der Bachelorprüfung, 3. die Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen, 4. die Festsetzung von Anmeldeterminen für Prüfungen, 5. die Bestellung von Prüferinnen/Prüfern, Beisitzerinnen/Beisitzern und Gutachterinnen/Gutachtern, 6. die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit, 7. die Ausgabe von Zeugnissen, Urkunden und Diploma Supplements, 8. die Ausgabe von Bescheiden. (9) Der Prüfungsausschuss des Vollfaches oder des Profilfaches entscheidet über die Angelegenheiten der Ziffern 1 - 8 auch für den GS-Bereich. Über Angelegenheiten der Ziffern 3 - 5 der Komplementärfächer entscheidet der Prüfungsausschuss des betreffenden Fachs. Der Prüfungsausschuss des Bereichs Erziehungswissenschaft entscheidet über Angelegenheiten der Ziffern 1 - 8 auch für Schlüsselqualifikationen. (10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen sowie der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beizuwohnen. (11) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. (12) Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfungsamt Aufgaben gemäß Absatz 8 übertragen, soweit sich die Entscheidungen unzweifelhaft aus den vorliegenden Daten und Unterlagen ergeben. In Zweifelsfällen und über die Abhilfe der Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss. (13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (14) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. § 27 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer werden gemäß § 62 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes vom Prüfungsausschuss bestellt. Beisitzerinnen/Beisitzer führen das Protokoll und wirken beratend an der Bewertung der Prüfungsleistung mit. Abschnitt V § 28 Übergangsregelung und Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 27. Januar 2010 in Kraft. (2) Die im Wintersemester 2009/10 bereits in Kraft befindlichen fachspezifischen Bachelorprüfungsordnungen der Universität sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung an diese anzupassen. Ausgenommen hiervon ist der § 25 dieser Ordnung, der mit Inkrafttreten gemäß Absatz 1 für alle fachspezifischen Anhänge gilt und § 26 des Allgemeinen Teils der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 ersetzt. Sind Studiengänge durch Lehrimporte von bereits an den Allgemeinen Teils vom 27. Januar 2010 angepassten Studiengängen abhängig, ohne jedoch selbst eine Anpassung vorgenommen zu haben, so können diese in der fachspezifischen Prüfungsordnung festlegen, dass die §§ 13 (Absätze 2-4), 20 und 21 Anwendung finden. (3) Der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung vom 27. Januar 2010 außer Kraft. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. (4) In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auch noch später Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 13. Juli 2005 zulassen, wenn die Kandidatin/der Kandidat die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Genehmigt, Bremen, den 27. Januar 2010 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen Anlagen Anlage 1: Zeugnis (Certificate of Examination) und Urkunde (Bachelor Certificate) Anlage 2: Diploma Supplement Anlage 3: Anlage 1 zum Zeugnis: Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (Transcript of Studies) Anlage 4: Anlage 2 zum Zeugnis: Bescheinigung über freiwillige Zusatzleistungen (Certificate of Additional Voluntary Credits) Anlage 1 Zeugnis und Urkunde   Bachelor [Name des Studiengangs] Zeugnis der Prüfung zum   Bachelor of Arts (B.A.) / Bachelor of Science (B.Sc.) [Name des Studiengangs]         Frau Marta MUSTERFRAU   geboren am 1. März 1980 in Musterhausen           hat sich der Bachelorprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen vom [Datum AT] in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Name des Studiengangs] im Hauptfach vom [Datum der fachspezifischen PO] und der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Name des Studiengangs] im Nebenfach vom [Datum der fachspezifischen PO], in den jeweils geltenden Fassungen, in den folgenden Fächern unterzogen und bestanden.   [1. Studienfach bzw. Hauptfach]   [2. Studienfach bzw. Nebenfach]   Studienrichtung: [Titel der Studienrichtung]   Die Leistungen der einzelnen Studienabschnitte werden wie folgt beurteilt:   Gesamtnote   - Bewertung (Note) -           Bremen, [Datum]   Der/Die Dekan/in des Fachbereichs   [FB ausgeschrieben]         Prof. Dr. [Name] Siegel   Prüfungsleistung CP Bewertung Note Titel der Bachelorarbeit       „[Titel der Bachelorarbeit]“       Betreuer/in: [Erstbetreuer]         [Zweitbetreuer]       Studienfach: [1. Studienfach bzw. Hauptfach] [ ] [ ] [ ] Bachelorarbeit   [ ] [ ] [ ] Pflichtbereich   [ ] [ ] [ ] Fachdidaktik   [ ] [ ] [ ] Studienfach: [2. Studienfach bzw. Nebenfach] [ ] [ ] [ ] Pflichtbereich [ ] [ ] [ ] Wahlpflichtbereich [ ] [ ] [ ] Fachdidaktik [ ] [ ] [ ] Bildungswissenschaft [ ] [ ] [ ] Erziehungswissenschaft [ ] [ ] [ ] Schlüsselqualifikationen [ ] [ ] [ ] Gesamtnote [ ] [ ] [ ]           Deutsche Note 1,00 – 1,25 ausgezeichnet 1,26 – 1,50 sehr gut 1,51 – 2,50 gut 2,51 – 3,50 befriedigend 3,51 – 4,00 ausreichend 4,01 – 5,00 nicht ausreichend Gewichtung Die Gesamtnote setzt sich aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Einzelnote der Module und der mit den Leistungspunkten gewichteten Note für die Bachelorarbeit zusammen. Das Zeugnis wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt.   Bachelor [Name des Studiengangs] Bachelorurkunde   Frau Marta MUSTERFRAU   geboren am 1. März 1980 in Musterhausen   wird der akademische Grad   Bachelor of Arts (B. A.) /   Bachelor of Science (B. Sc.) [1. Studienfach bzw. Hauptfach]   [2. Studienfach bzw. Nebenfach]   Studienrichtung: [Titel der Studienrichtung]   aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen vom [Datum AT] in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Name des Studiengangs] im Hauptfach vom [Datum der fachspezifischen PO] und der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Name des Studiengangs] im Nebenfach vom [Datum der fachspezifischen PO], in den jeweils geltenden Fassungen, verliehen.           Bremen, [Datum]   Der/Die Dekan/in des Fachbereichs   [FB ausgeschrieben]         Prof. Dr. [Name] Siegel           Die Urkunde wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt.   Anlage 2 Diploma Supplement [Red. Anm.: Die Änderungsanweisung zu Artikel 1 Nr. 28 der Ordnung vom 21.07.2021 (Brem.ABl. S. 800) kann mangels aktualisierter Fassung des Diploma Supplement nicht umgesetzt werden.] 1. HOLDER OF THE QUALIFICATION 1.1. Family Name /1.2 First Name 1.3. Date, Place, Country of Birth 1.4. Student ID Number or Code 2. QUALIFICATION 2.1. Name of Qualification (full, abbreviated; in original language) 2.2. Main Field(s) of Study 2.3. Institution Awarding the Qualification (in original language University of Bremen   Status (Type /Control) State University /College 2.4. Institution Administering Studies (in original language) cf. item, 2.3.   Status (Type /Control) cf. item, 2.3. 2.5. Language(s) of Instruction/Examination German 3. LEVEL OF THE QUALIFICATION 3.1. Level   Accredited on Accredited by Accredited of 3.2. Official Length of Programme x semesters of studies /xxx credit points in ECTS 3.3. Access Requirements 4. CONTENTS AND RESULTS GAINED 4.1. Mode of Study 4.2. Programme Requirements/Qualification Profile of the Graduate 4.2.1. Aim of Studies 4.2.2. Compulsory and

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.