Bremen

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 328339. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.07.2010 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 285) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 497 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 497), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 285)"

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en zuständigen Prüfungsausschuss möglich. (10) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in elektronischer Form in einem durch das Prüfungsamt festgelegten datensicheren System einzureichen. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Das Nähere zum Format bestimmt das Prüfungsamt. (11) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat elektronisch zu versichern, dass sie/er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile – selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel – insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen – benutzt hat, und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Weitere Erklärungen sind gemäß den Vorgaben des Prüfungsamts einzureichen (zum Beispiel Erklärung zur Veröffentlichung, Erklärung zur Überprüfung durch Plagiatssoftware). (12) Die Bachelorarbeit ist von der Betreuerin/dem Betreuer und einer weiteren Lehrperson aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach § 27 in Form eines Gutachtens zu beurteilen. Die Gutachten sind auf dem elektronischen Weg zu übermitteln. Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüferinnen/Prüfern innerhalb von drei Wochen erfolgen; der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Bachelorarbeiten begutachten müssen, unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die Masterstudiengänge eine angemessen längere Frist einräumen. (13) Die Benotung der Bachelorarbeit oder des von der einzelnen Kandidatin/dem einzelnen Kandidaten zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüferinnen/Prüfer unter Berücksichtigung von § 16. Beträgt die Notendifferenz zwei volle Notenstufen oder mehr, oder benotet eine Prüferin/ein Prüfer die Arbeit als nicht bestanden, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin/einen weiteren Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besten Bewertungen. Die Bachelorarbeit kann in diesem Fall nur als bestanden gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit „ausreichend“ oder besser bewerten. Nach abschließender Feststellung der Bewertung der Bachelorarbeit werden der Kandidatin/dem Kandidaten die Gutachten und die Bewertungen zur Kenntnis gegeben. (14) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die Absätze 1 – 13 gelten entsprechend. Der Antrag auf erneute Zulassung zur Bachelorarbeit muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden. Erfolgt die Antragsstellung nicht fristgerecht, gilt der Zweitversuch als nicht bestanden. § 11 Kolloquium zur Bachelorarbeit (1) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Kandidatin/der Kandidat in einem Kolloquium zur Bachelorarbeit nachweisen muss, dass sie/er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet ist. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden. (2) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüferinnen/Prüfern der Bachelorarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 20 und höchstens 40 Minuten, sie ist bei einer Gruppenprüfung angemessen zu verlängern. (3) Das Kolloquium wird unabhängig von der Bachelorarbeit benotet. Ist die Note des Kolloquiums nicht mindestens „ausreichend“, so wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten das Kolloquium einmal wiederholt. Wird binnen zwei Wochen kein Antrag gestellt oder wird das Kolloquium bei der Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Bachelorarbeit als „nicht bestanden“. Bei einer Wiederholung der Bachelorarbeit gibt es auch für das Kolloquium zwei neue Prüfungsversuche. (4) Aus der Note für die Bachelorarbeit und der Note für das Kolloquium wird unter Berücksichtigung von § 16 eine gemeinsame Note gebildet. (5) Eine Prüferin oder ein Prüfer kann in begründeten Fällen auf Antrag der zu prüfenden Person vermittels eines geeigneten Systems im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) am Kolloquium teilnehmen. Während der gesamten Prüfung muss die sichere Übertragung in beide Richtungen gewährleistet sein. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Abschnitt III § 12 Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen (1) Die Kandidatin/der Kandidat kann für Einzelprüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen, wenn die Prüfungsform dafür geeignet ist. Das Vorschlagsrecht kann im Rahmen der Veranstaltungsplanung in der Weise eingeschränkt werden, dass nur die lehrenden Dozentinnen/Dozenten die auf die Veranstaltungen folgende Prüfung abnehmen. Die Beisitzerin/der Beisitzer soll im Einvernehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten bestellt werden. Der Prüfungsausschuss soll die Vorschläge berücksichtigen; sie begründen keinen Anspruch. Sofern die vorgeschlagene Prüferin/der vorgeschlagene Prüfer ablehnt, bestellt der Prüfungsausschuss unverzüglich eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer. (2) Mündliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden und in der Regel von einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen; schriftliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden bewertet. Eine Prüfung im Sinne des Abschnitts II, die für die Kandidatin/den Kandidaten die letzte Wiederholungsmöglichkeit ist und von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, muss von zwei Prüfenden abgenommen bzw. bewertet werden. (3) Prüfungen sind – mit Ausnahme von mündlichen Prüfungen – nicht öffentlich. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Rektorin oder des Rektors kann an Prüfungen als Beobachterin/Beobachter teilnehmen. Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. § 13 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen (1) Zur Teilnahme an einer Modulprüfung gemäß § 5 Absatz 8 in einem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul ist eine Anmeldung nach den aktuellen Vorgaben notwendig, über die Anmeldung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn die Kandidatin/der Kandidat an der Universität Bremen oder einer Universität, mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert ist, - keine Prüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang „endgültig nicht bestanden“ hat und - sich fristgerecht zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat. (2) Die Fristen zur Anmeldung und Abmeldung sind ausschließlich abhängig von den Angaben im Prüfungsplan. Unterschieden wird dabei in: a) Modulprüfungen mit spezifischem Prüfungstermin oder Prüfungszeitraum. Der Prüfungstermin wird durch Nennung eines Datums oder eines Zeitraums im Prüfungsplan verbindlich bestimmt. Spezifische Prüfungstermine werden nur dann in der Prüfungsverwaltung umgesetzt, wenn diese durch den Fachbereich im Prüfungsplan mitgeteilt wurden. Es gelten die An- und Abmeldefristen gemäß Absatz 3. Wurde im Prüfungsplan ein Zeitraum benannt, ist der erste Tag des Zeitraums für die An- und Abmeldezeiträume maßgeblich. b) Modulprüfungen mit unspezifischem Prüfungstermin. Für diese wird im Prüfungsplan kein Datum oder Prüfungszeitraum genannt. Es gelten die An- und Abmeldefristen gemäß Absatz 4. (3) Die Anmeldung zu einer Modulprüfung mit einem spezifischen Termin bzw. Zeitraum ist bis eine Woche vor dem Prüfungstermin bzw. bis eine Woche vor dem ersten Tag des Zeitraums möglich. Der Anmeldezeitraum beträgt mindestens zwei Wochen. Eine Abmeldung kann bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin bzw. bis zu einer Woche vor dem ersten Tag des Zeitraums erfolgen. Die fristgerechte Abmeldung kann ohne Begründung erfolgen. Nach Ablauf der Abmeldefrist gilt die Anmeldung als verbindlich. (4) Die Anmeldung zu einer Modulprüfung mit einem unspezifischen Termin, die im Wintersemester abgelegt wird, beginnt ab 1. Januar und muss bis einschließlich 31. Januar erfolgen. Die Anmeldung zu einer Modulprüfung mit einem unspezifischen Termin, die im Sommersemester abgelegt wird, beginnt ab 1. Juni und muss bis einschließlich 30. Juni erfolgen. In den gemäß Satz 1 und 2 genannten Zeiträumen ist eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen möglich. Erfolgt keine Abmeldung bis einschließlich 31. Januar bzw. 30. Juni, gilt die Anmeldung als verbindlich. (5) Ein Rücktritt von einer Modulprüfung nach Ablauf der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Fristen ist auf Antrag unter Angabe von wichtigen Gründen gemäß § 17 beim zuständigen Prüfungsausschuss möglich. (6) Im Falle des Nichterscheinens ohne anerkannte Gründe gemäß § 17 gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. (7) Anmeldungen zu und Abmeldungen von Modulprüfungen haben in der vom zuständigen Prüfungsamt festgelegten Form zu erfolgen. Der Prüfungsplan ist auf den Internetseiten des zuständigen Prüfungsamts zu veröffentlichen. Die Bekanntgabe eines spezifischen Prüfungstermins muss rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Anmeldephase erfolgen. Anderenfalls gilt Absatz 4. § 14 Nachteilsausgleich Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin/der Kandidat glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahren ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. § 15 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit (1) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Bekanntmachung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Eine entsprechende Beurlaubung verlängert die Fristen für die Wiederholung von Prüfungen. (2) Das Ablegen von Prüfungen ist trotz Mutterschutz und Beurlaubung aufgrund von Elternzeit möglich. In diesem Fall wird das prüfungsaktive Semester auf die Frist zur Wiederholung von Prüfungen in dem jeweiligen Modul angerechnet. § 16 Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten (1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen nach der Prüfung erfolgen. In Studiengängen mit großen Studierendenzahlen kann die fachspezifische Prüfungsordnung eine sechswöchige Bewertungszeit vorsehen. Die Noten für die Module bzw. für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der oder dem jeweiligen Prüfenden entsprechend der Notentabelle festgesetzt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Es werden die in der Tabelle 1 aufgeführten Noten ausgewiesen. Wird eine Modulprüfung als Kombinationsprüfung durchgeführt oder sind Teilprüfungen vorgesehen, so wird aus den Noten der einzelnen Teilleistungen ein arithmetischer Mittelwert bzw. gewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet. Diesem Mittelwert ist entsprechend der untenstehenden Tabelle eine Note zuzuordnen: Notentabelle 1 Arithmetischer (gewichteter) Mittelwert W Note Prädikat Definition 0,7 ≤W ≤ 1,15 1,0 sehr gut Eine sehr hervorragende Leistung 1,15 < W ≤ 1,50 1,3 sehr gut 1,50 < W ≤ 1,85 1,7 gut Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 1,85 < W ≤ 2,15 2,0 gut 2,15 < W ≤ 2,50 2,3 gut 2,50 < W ≤ 2,85 2,7 befriedigend Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 2,85 < W ≤ 3,15 3,0 befriedigend 3,15 < W ≤ 3,50 3,3 befriedigend 3,50 < W ≤ 3,85 3,7 ausreichend Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 3,85 < W ≤ 4,00 4,0 ausreichend 4,00 ˂ W ≤ 5,00 5,0 nicht ausreichend Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. (3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann die Kompensation von Leistungen innerhalb einer Kombinationsprüfung ermöglichen, jedoch ausschließlich in den Fällen, in denen mindestens zwei benotete Leistungen zu erbringen sind. Hierbei ist in der Prüfungsordnung darzulegen, in welchen Modulen die Regelung greift, und in der jeweiligen Modulbeschreibung ist die Gewichtung der jeweiligen Leistungen und die Umsetzung auszuweisen. Leistungen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden, können nur dann durch andere mit mindestens „ausreichend“ benotete Leistungen der Kombinationsprüfung kompensiert werden, wenn diese ein geringeres Gewicht bei der Berechnung der Modulnote haben. Die Kompensation von Leistungen soll in einem Studiengang eine Ausnahme, nicht die Regel darstellen. (4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfungen wie auch die Fachnote in einem Studienfach (Teilstudiengang) wird, wenn die fachspezifische Prüfungsordnung keine andere Regelung vorsieht, wie folgt ermittelt: 1. Modulnoten, die Noten von Einzelprüfungen und die Note der Bachelorarbeit gehen in die Berechnung ein. 2. Jede Note wird mit den zugehörigen Leistungspunkten multipliziert und die Produkte werden addiert. 3. Die Summe wird durch die Gesamtzahl der Leistungspunkte dividiert, die aufgrund benoteter Prüfungen in dem Studiengang oder in dem Studienfach (Teilstudiengang) erworben wurden. 4. Nicht benotete Prüfungen werden nicht berücksichtigt. Gesamtnoten werden mit zwei Stellen nach dem Komma ausgewiesen, weitere Stellen nach dem Komma werden gestrichen. Noten von Studienschwerpunkten (im Sinne von Studienabschnitten), welche gemäß der fachspezifischen Prüfungsordnung Module zusammenfassen, werden ausschließlich gemäß der in Ziffer 1 bis 4 dargestellten Verfahren errechnet. Fachspezifische Prüfungsordnungen können eine abweichende Regelung für die Berechnung der Gesamt- oder Fachnote vorsehen. (5) Gesamt- und Fachnoten werden ohne Rundung mit zwei Stellen nach dem Komma und mit dem entsprechenden Prädikat ausgewiesen. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung bzw. eine Fachnote lautet: Notentabelle 2 Noten Prädikat 1,00 - 1,25 mit Auszeichnung bestanden 1,26 - 1,50 sehr gut 1,51 - 2,50 Gut 2,51 - 3,50 Befriedigend 3,51 - 4,00 Ausreichend (6) Zusätzlich zu den Noten nach den Absätzen 1 (Notentabelle 1) und 5 (Notentabelle 2) werden ECTS-Grades für Modulprüfungen und für die Abschlussprüfung vergeben, sofern eine gesonderte Ordnung der Universität Bremen dies vorsieht. Grade A = die besten 10% aller Studierenden, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben, Grade B = die nächsten 25%, Grade C = die nächsten 30%, Grade D = die nächsten 25%, Grade E = die nächsten 10%. § 17 Versäumnis und Rücktritt (1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er eine Prüfung, zu der sie/er angetreten ist, ohne triftigen Grund abbricht. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder die Frist gemäß § 21 Absatz 1 überschritten wird. (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Die Anzeige ist elektronisch zu übermitteln. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer/eines von ihr/ihm zu pflegenden nahen Angehörigen gleich. Bei Rücktritt von einer Prüfung aufgrund der Krankheit einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen ist zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und ein Nachweis über die Pflegetätigkeit einzureichen. Erkennt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss. (3) Kann eine videogestützte Prüfung aufgrund von nicht zu vertretenen technischen Problemen, die während der Prüfung auftreten, nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Prüferinnen oder Prüfer die Möglichkeit eröffnet, die Prüfungsleistung zeitnah erneut zu erbringen bzw. fortzusetzen. § 18 Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die/der zuständige Prüfende oder die/der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin/der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der Vermerk wird der Prüfungsakte hinzugefügt. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet und wird mit „Täuschung“ in der Leistungsübersicht ausgewiesen. (2) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführenden Quellenangaben übernommen werden. Die Arbeit kann mit qualifizierter Software auf Plagiatsvorwürfe untersucht werden. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Über die Exmatrikulation entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Beteiligten. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere dann vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten vollständig oder in erheblichen Teilen ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden. (3) Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz einmaliger Ermahnung fortgesetzt wird. Beleidigungen oder Drohungen gegenüber dem Aufsichtspersonal führen zu einem unmittelbaren Ausschluss von der Prüfung. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein weiter zu verfolgender Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 und/oder Satz 2 fest, wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Andernfalls ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen. (4) Wenn mehr als zwei Mal schwerwiegende Täuschungsverstöße gemäß der Absätze 1 und 2 festgestellt wurden, gilt die Bachelorprüfung in der Regel als insgesamt nicht bestanden. (5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich gemäß § 24 Absatz 9 mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 19 Bestehen und Nichtbestehen (1) Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Umfasst die Modulprüfung eine Studienleistung, so setzt das Bestehen des Moduls die Bewertung der Studienleistung mit „bestanden“ voraus. (2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle jeweils geforderten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Leistungspunkte erworben sind. (3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1. die Bachelorarbeit auch im zweiten Versuch nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde oder die Anmeldung zum zweiten Versuch nicht fristgerecht erfolgte; 2. eine Modulprüfung bis zum Ablaufen der Frist zur Wiederholung von Prüfungen gemäß § 21 Absatz 1 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt. § 20 Wiederholung von Prüfungen (1) Ist eine Modulprüfung in einem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul nicht bestanden, so muss diese Modulprüfung innerhalb der Frist gemäß § 21 Absatz 1 wiederholt werden. (2) In jedem Semester muss für jedes Modul mindestens eine Modulprüfung angeboten werden. (3) Pflicht- und Wahlpflichtmodule müssen bestanden werden. Ein Wahlpflichtmodul kann bei nicht bestandener Prüfung auf begründeten Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden. Ein Wahlmodul kann bei nicht bestandener Prüfung durch ein anderes Wahlmodul ersetzt werden. Durch eine Ersetzung entstehen keine zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeiten. (4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann für die erneute Prüfung eine andere Prüfungsform zulassen. (5) An der Universität Bremen nicht bestandene Prüfungen können nur an der Universität Bremen wiederholt werden. (6) Die Wiederholung ist auf die nicht bestandene Prüfungs- oder Studienleistung beschränkt. Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden. Die im gleichen oder fachlich entsprechenden Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommenen Versuche, in einem Fach eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. (7) Wird ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein zweites Mal angeboten, so kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden. (8) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. (9) In besonders begründeten Ausnahmefällen, die nachvollziehbar auf ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Sinne von § 19 Absatz 3 hinauszulaufen drohen, können Studierende eine Beratung in Anspruch nehmen, in der ein individueller Studien- und Prüfungsplan erarbeitet wird. Über die zur Realisierung des Prüfungsplans notwendigen prüfungsrechtlichen Maßnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag unter Darlegung dieses Studien- und Prüfungsplans. § 21 Fristen für die Wiederholung von Prüfungen (1) Beim Nichtbestehen einer Prüfung kann die Prüfung innerhalb einer Frist von vier Semestern wiederholt werden. Die Frist beginnt mit dem Semester, welches dem erstmaligen Ablegen der Prüfung folgt. Insgesamt stehen damit zum Ablegen einer Prüfung fünf Semester zur Verfügung, die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht relevant. Eine Wiederholung kann dabei auch bereits in dem Semester, in dem die Prüfung erstmalig abgelegt wurde, stattfinden. (2) Überschreiten Studierende die Frist nach Absatz 1, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.