Bremen

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen

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Quellenkennung: 328339. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.07.2010 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 285) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 497 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 497), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 285)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.07.2010 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 285) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 497 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 497), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 285)" juris-Abkürzung: ATUniBacPO BR Ausfertigungsdatum: 27.01.2010 Gültig ab: 27.01.2010 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 497 Gliederungs-Nr: - Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen Vom 27. Januar 2010 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 285) Abschnitt I:Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang § 4 Studienaufbau § 5 Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte § 6 Lehrveranstaltungsarten § 7 Bachelorprüfung Abschnitt II:Prüfungsformen § 8 Schriftliche Prüfungen § 9 Mündliche Prüfungen § 10 Bachelorarbeit § 11 Kolloquium zur Bachelorarbeit Abschnitt III:Durchführung von Prüfungen § 12 Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen § 13 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen § 14 Nachteilsausgleich § 15 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit § 16 Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten § 17 Versäumnis und Rücktritt § 18 Täuschung und Ordnungsverstoß § 19 Bestehen und Nichtbestehen § 20 Wiederholung von Prüfungen § 21 Fristen für die Wiederholung von Prüfungen § 22 Anerkennung und Anrechnung § 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung § 24 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten, Zustellung § 25 Abschlussunterlagen der Bachelorprüfung (Urkunde, Zeugnis inklusive Anlagen und Diploma Supplement) Abschnitt IV:Prüfende und Prüfungsorgane § 26 Prüfungsausschuss § 27 Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer Abschnitt V:Schlussbestimmungen § 28 Übergangsregelung und Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Abschnitt I § 1 Geltungsbereich Der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen (AT BPO) gilt nach Maßgabe von § 28 für alle Bachelorstudiengänge der Universität Bremen. In hochschulübergreifenden Studiengängen können Abweichungen vom vorliegenden Allgemeinen Teil genehmigt werden. In den fachspezifischen Prüfungsordnungen werden Regelungen zu Aufbau und Inhalt des Studiums auf Grundlage dieser Ordnung getroffen. § 2 Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad (1) Im Bachelorstudium sollen die Studierenden die inhaltlichen und methodischen Grundlagen der jeweiligen Fachwissenschaften erlernen und dabei mit den Grundsätzen des wissenschaftlichen Arbeitens vertraut gemacht werden. In der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Forschung in ausgewählten Bereichen soll die Fähigkeit erworben werden, jeweilige fachliche Problemstellungen wissenschaftlich angemessen zu bearbeiten und in ihren unterschiedlichen Kontexten reflektieren und eigenständig beurteilen zu können. Darüber hinaus dient das Studium der Vermittlung von allgemeinen Bildungsinhalten und der Aneignung berufsbefähigender Schlüsselqualifikationen, so dass die Studierenden nach Abschluss des Bachelorstudiums 1. ins Berufsleben eintreten oder 2. das Studium in einem fachwissenschaftlichen/berufswissenschaftlichen Masterstudiengang fortsetzen können. (2) Die Bachelorprüfung führt zum ersten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung gemäß § 7 soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Fähigkeiten gemäß Absatz 1 erworben haben. (3) Für die bestandene Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts (B. A.), Bachelor of Science (B. Sc.), Bachelor of Engineering (B. Eng.) oder Bachelor of Laws (LL. B.) vergeben. Die Vergabe des Grades richtet sich nach § 25 Absatz 8. § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt in der Regel 180 Leistungspunkte (Credit Points CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) (Creditpoints = CP), dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Semestern. Er kann in Ausnahmefällen 210 CP umfassen. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sieben Semestern. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester, Auslandssemester und Prüfungszeiten ein. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der im gesamten Studium zu erwerbenden Leistungspunkte fest. (2) Durch das Lehrangebot gemäß den fachspezifischen Bestimmungen und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens ist sicherzustellen, dass das Bachelorstudium, einschließlich sämtlicher Prüfungen, innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei soll auch auf die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen Rücksicht genommen werden. (3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ein Teilzeitstudium zulassen. Die Regelungen hierzu sind in einer gesonderten Ordnung festgelegt. § 4 Studienaufbau (1) Bachelorstudiengänge mit einem Studienumfang von 180 Leistungspunkten können wie folgt strukturiert sein: 1. Ein Fach (Vollfach = VF) und ein General Studies-Bereich (im Folgenden GS-Bereich) im Umfang von 18 - 45 Leistungspunkten. 2. Zwei Studienfächer, die in der Kombination Profilfach (120 Leistungspunkte, inklusive 18 - 45 Leistungspunkte GS-Bereich und der Bachelorarbeit) und Komplementärfach (60 Leistungspunkte) studiert werden. 3. Mehrere Studienfächer mit Lehramtsoption für ein allgemeinbildendes Lehramt, die gleichumfänglich oder als Kombination von größeren mit kleineren Fächern studiert werden. In jedem Fall wird ein Bereich Erziehungswissenschaft und eine Bachelorarbeit (12 CP) absolviert. 4. Ein Erstfach der beruflichen Bildung, welches in Verbindung mit einem Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) sowie einem Bereich Erziehungswissenschaft bzw. mit im Erstfach integrierten Erziehungswissenschaften studiert wird. (2) Bachelorstudiengänge mit einem Studienumfang von 210 Leistungspunkten bestehen aus einem Vollfach. Sie beinhalten einen GS-Bereich gemäß Absatz 4 Satz 3 im Umfang von 18 - 45 Leistungspunkten. (3) Der Bereich Erziehungswissenschaft ist im Sinne von Bildungswissenschaften gemäß § 4 Absatz 5 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter (BremLAG) aufzufassen. Der Bereich Erziehungswissenschaft in einem Studium mit Lehramtsoption bzw. in Studiengängen des Lehramts umfasst in der Regel Module der Erziehungswissenschaften, Schlüsselqualifikationen und Module zum Umgang mit Heterogenität. Er muss von Studierenden absolviert werden, die die Lehramtsbefähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen anstreben. (4) Der GS-Bereich wird durch das Vollfach oder im Zwei-Fächer-Bachelorstudium vom Profilfach angeboten. In General Studies Modulen wird eine oder mehrere der folgenden Kompetenzen vermittelt: Allgemeine bzw. fachübergreifende Methodenkompetenz, Genderkompetenz, kommunikative, interkulturelle und soziale Kompetenz. Ebenso umfasst der Bereich Lehrangebote, die der akademischen Allgemeinbildung, der individuellen Profilbildung oder der Berufsfelderkundung dienen. (5) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen für ein Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption bzw. in Studiengängen des Lehramts werden nach Maßgabe des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter (BremLAG) in der jeweils geltenden Fassung in einer Verordnung des Landes Bremen festgelegt. Für das nicht-schulische Berufsfeld sprechen die Studiengänge Empfehlungen für Fächerkombinationen aus, die den Studierenden in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden. Alle angebotenen Profil- und Komplementärfächer können miteinander kombiniert werden. (6) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt Anzahl, Titel (Modultitel), Leistungspunkteumfang der Module, Modulvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen. Sie weist einen Musterstudienplan, der eine Empfehlung für einen Studienverlauf darstellt, aus. Grundsätzlich gilt dabei, dass für Prüfungsinhalte, -fristen, -arten, -verfahren etc. die Prüfungsordnung desjenigen Fachs gilt, das das Modul bzw. die Veranstaltung und die Prüfung anbietet. (7) In internationalen Programmen, die in bestehende Studiengänge der Universität integriert werden und in denen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages von mehreren beteiligten Universitäten die Abschlussunterlagen vergeben werden (sogenannte Dual Degree, Double Degree, Multiple Degree oder Doppelabschlussprogramme sowie Joint Degree), weist eine Anlage zur jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung die Module aus, die in Abstimmung mit Kooperationshochschulen des Auslands an der Universität Bremen und an den Partnerhochschulen absolviert werden. Abweichende Prüfungsregelungen und Anforderungen der Notenumrechnung sind ebenfalls in dieser Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung aufzunehmen. § 5 Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten. (2) Modultypen sind Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule. Die fachspezifische Prüfungsordnung weist den Modultyp eines Moduls aus. Im Pflichtbereich sind die Pflichtmodule von allen Studierenden zu belegen. Im Wahlpflichtbereich wählen die Studierenden aus einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Katalog von Wahlpflichtmodulen in einem vorgegebenen Leistungspunkteumfang. Im Wahlbereich wählen die Studierenden Wahlmodule in einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Leistungspunkteumfang. (3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Bachelorprüfung einfließen sollen. (4) Ein Modul soll so konzipiert werden, dass es im Regelfall innerhalb eines Semesters absolviert werden kann. Es kann sich auch über zwei aufeinanderfolgende Semester erstrecken, wenn dies aus inhaltlichen Gründen erforderlich ist. Im sechsten Semester für sechssemestrige Bachelorstudiengänge bzw. im siebten Semester für siebensemestrige Bachelorstudiengänge finden nur einsemestrige Module statt. Ein Modul mit Ausnahme der Bachelorarbeit umfasst in der Regel 3, 6, 9 oder 12 Leistungspunkte. (5) Der Umfang der Bachelorarbeit ist mit 9 bis 12 Leistungspunkten in der fachspezifischen Prüfungsordnung festzulegen. Leistungspunkte für das Kolloquium sind dabei mit eingeschlossen. (6) Jedem Modul werden Leistungspunkte (Credit Points = CP) entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zugeordnet. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitszeit von 30 Stunden. Das Curriculum ist so gestaltet, dass pro Semester 30 Leistungspunkte erworben werden können. Abweichungen von bis zu 3 Leistungspunkten sind möglich. (7) Leistungspunkte können nicht für eine bloße Teilnahme an Modulen vergeben werden, sondern ihre Vergabe setzt den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Modulprüfung voraus. (8) Jedes Modul wird mit einer studienbegleitenden Modulprüfung abgeschlossen. Eine Modulprüfung kann aus einer Prüfungs- oder einer Studienleistung bestehen oder aus einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren Prüfungs- und Studienleistungen, die auch miteinander kombiniert werden können, besteht. Näheres, insbesondere Anzahl, Art und Umfang dieser Nachweise sowie deren Gewichtung bei der Ermittlung der Modulnote werden in der Modulbeschreibung festgelegt, die den Studierenden vor Veranstaltungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. In der Regel muss jede Prüfungsleistung innerhalb einer Kombinationsprüfung bestanden sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ein Kompensationsprinzip vorsehen, Näheres dazu siehe § 16 Absatz 3. Die Modulprüfung kann auch aus Teilprüfungen bestehen, die in der fachspezifischen Prüfungsordnung ausgewiesen werden. (9) Eine Prüfungsleistung wird benotet. Eine Studienleistung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet, sie kann benotet werden. Die Note einer Studienleistung dient der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und wird bei der Festlegung der Modulnote oder Gesamtnote nicht berücksichtigt. (10) Prüfungs- und Studienleistungen dürfen in einem Modul in der Regel nicht Zulassungsvoraussetzung für eine andere im Modul abzulegende Prüfungsleistung sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann, sofern dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist, abweichend von Satz 1 vorsehen, dass Studienleistungen nicht Bestandteil der Modulprüfung sind und rechtzeitig vor der Modulprüfung erbracht sein müssen (Prüfungsvorleistungen). Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Fristen, zu denen Prüfungsvorleistungen erbracht sein müssen. (11) Eine Modulprüfung wird in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig angeboten und bewertet. Es ist in jedem Semester pro Modul eine Modulprüfung anzubieten. (12) Im Modulhandbuch sind universitätseinheitlich für jedes Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodul mindestens die gemäß der Bremischen Verordnung zur Studienakkreditierung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Beschreibungen festzuhalten. § 6 Lehrveranstaltungsarten (1) Ziele und Inhalte des Studiums werden durch die in der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit deren Lehrformen vermittelt. Es können insbesondere folgende Lehrveranstaltungen festgelegt werden: - Vorlesungen, - Übungen, - Seminare, - Sprachlehrveranstaltungen, - Projektstudien/Projektseminare, - Praktika, - Begleitseminar zur Bachelorarbeit, - betreute Selbststudieneinheiten, - Exkursionen. In der fachspezifischen Prüfungsordnung können weitere Lehrveranstaltungsarten oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden. (2) Alle Lehrveranstaltungen sind Modulen zugeordnet. § 7 Bachelorprüfung Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungen nach § 5 Absatz 8, der Bachelorarbeit und gegebenenfalls dem Kolloquium über das Thema der Bachelorarbeit. Abschnitt II § 8 Schriftliche Prüfungen (1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren oder sonstige schriftliche Leistungen. Als sonstige schriftliche Leistung gelten Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte. Spezifische Regelungen für digital gestützte Formen schriftlicher Prüfungen, insbesondere für digital gestützte Klausuren, sind der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) zu entnehmen. (2) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann Prüfungsformen konkretisieren und weitere Prüfungsformen vorsehen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann den Studierenden für die einzelnen Prüfungen verschiedene Prüfungsformen zur Wahl stellen. Die Wahlmöglichkeiten können von der Prüferin/vom Prüfer eingegrenzt werden. (3) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist. (4) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45 und höchstens 180 Minuten. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Regelung vorsehen. Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfenden bei der Aufgabenerstellung sowie über die Bestehensvoraussetzungen und Notenvergabe gemäß den Regelungen für digital gestützte Antwort-Wahl-Verfahren in der Anlage der Digitalprüfungsordnung. Eine schriftliche Prüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. (5) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. (6) In Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung und Präsentation von größeren Arbeiten im Team gelernt. (7) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum behandelten Aufgaben. Weitere digital gestützte praktische und forschungspraktische Prüfungsformen, mit denen eine (forschungs-)praktische Erfahrung dargelegt und reflektiert wird, sind der Digitalprüfungsordnung zu entnehmen. (8) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren, ggf. digital gestützt bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird. (9) Bei der Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erarbeitet wurde, hat die/der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile – selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Internetquellen. § 9 Mündliche Prüfungen (1) Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem Studierende darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich, wenn die Kandidatin/der Kandidat nicht widerspricht. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und Bekanntgabe der Note. Studierende, die sich im gleichen Prüfungszeitraum zu dieser Prüfung gemeldet haben, sind als Hochschulöffentlichkeit grundsätzlich nicht zugelassen. Die Kandidatin/der Kandidat kann in jedem Fall - auch in digital gestützten mündlichen Prüfungen - eine Person ihres/seines Vertrauens, die Mitglied der Universität ist, zu einer mündlichen Prüfung und zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hinzuziehen. Weiterführende Regelungen zu digital gestützten mündlichen Prüfungen sind der Digitalprüfungsordnung zu entnehmen. (2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 und maximal 45 Minuten betragen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen. Die Prüferin/der Prüfer kann in mündlichen Prüfungen den Studierenden ermöglichen, Prüfungsgegenstände vorzuschlagen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der/dem Prüfenden und der/dem Beisitzenden unterzeichnet. (3) Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden. (4) Als sonstige mündliche Prüfungen gelten z.B. Präsentationen oder Fachbeiträge und das Kolloquium. § 8 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend im Modul Bachelorarbeit. (5) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend für mündliche Prüfungen. § 10 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung. Die Bachelorarbeit kann in ein Modul eingebettet sein, das zusätzlich eine oder mehrere begleitende Lehrveranstaltungen umfasst. (2) Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. (3) Die Bachelorarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten, erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; die Arbeit der Einzelnen muss den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen. (4) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Die elektronische Zustimmung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers muss vorliegen. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für die Betreuerin/den Betreuer ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin/einen Betreuer. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit enthält, sofern die fachspezifische Prüfungsordnung dies ermöglicht, die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll; ggf. sind die Gruppenmitglieder zu benennen. (6) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht. Mit der Ausgabe des Themas bestellt der Prüfungsausschuss die Betreuerin/den Betreuer als Prüferin/Prüfer. Die weitere Prüferin/der weitere Prüfer wird spätestens mit Abgabe der Arbeit bestellt. (7) Das Thema einer Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (8) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung dazu vorsehen. Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen werden, trifft der Prüfungsausschuss. (9) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit unter Berücksichtigung des Umfangs an Leistungspunkten, die der Bachelorarbeit zugeordnet wurden. Der Prüfungsausschuss kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigen. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die höchstmögliche Verlängerungsfrist, sie darf ein Drittel der Bearbeitungszeit nicht überschreiten. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren. Eine weitere Verlängerung ist auf begründeten individuellen Antrag an d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.